KW17 Elterninfo-Infektionsschutzgesetz-1 | Gemeinde Mühltal

Elterninformationen zur Vorgehensweise während der Coronapandemie


Aktualisierung vom 10.05.2021 12:43:
die bisher angewendete Regelung "Taggenaue Abrechnung" wurde bis zum 30.05.2021 verlängert. Somit ergeben sich momentan keine Änderungen.

Sehr geehrte Eltern,

im Nachfolgenden möchten wir Sie über die letzten Regelungen des Landes Hessen in Bezug auf die Kinderbetreuungseinrichtungen informieren:

Gemäß dem beigefügten Elternfachkraftbrief des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 16.04.2021 wird empfohlen, in der Zeit vom 19.04.2021 bis zunächst 09.05.2021 die Betreuungsangebote für Ihre Kinder nur dann zu nutzen, wenn es absolut notwendig ist.

Ist es Ihnen in diesem Zeitraum nicht möglich, Ihre Kinder zu Hause zu betreuen, können Sie Ihre Kinder in den Einrichtungen betreuen lassen. Wie auch in den Monaten Januar und Februar 2021 würde hier eine taggenaue Abrechnung für die betreuten Tage bei Ihren Beiträgen erfolgen.

Für Kinder, die nicht in den Einrichtungen im obengenannten Zeitraum betreut werden, entstehen keine Betreuungsbeiträge.

Hinzu kommt jetzt die

Umsetzung der „Bundesnotbremse“ in Hessen

Die Regelungen zur danach vorgegebenen Kita-Notbetreuung treten in Hessen ab 27.4. in Kraft.

Welche Gebiete werden betrachtet?

Alle diese Schwellenwerte in § 28b IfSG beziehen sich auf den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt. Maßgeblich sind ausschließlich die Zahlen des Robert-Koch-Instituts

Ab welcher Schwelle greift die Bundesnotbremse ein?

Die Regelungen des § 28b IfSG gelten grds. oberhalb einer Inzidenz von 100; besondere Schwellenwerte gelten für Schulen und Kitas sowie den Einzelhandel. Die Regelungen nach § 28b IfSG werden durch landesrechtliche Regelungen nach den bekannten Verordnungen der Landesregierung sowie ggfls. vorhandenen Verfügungen der örtlichen Gesundheitsämter ergänzt.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht nach § 28b Abs. 1 Satz 3 IfSG in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Hier in Hessen wird das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) bekannt machen, ab welchem Tag die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Dies ist abrufbar unter https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/in-diesen-kreisen-und-staedten-greift-die-notbremse.

Dort wird jeweils tagesaktuell dargestellt, welche Inzidenzen in welchem Landkreis bzw. welcher kreisfreien Stadt vorliegen und im nächsten Schritt dargestellt, welche Einschränkungen

sich aus dieser Inzidenz ergeben.

Notbetreuung ab 27.4.: Was gilt für die Kinderbetreuung / Kitas? Diese Regelungen gelten für den Kita-Betrieb:

 

Regelungen bis Inzidenz von 165

Regelung bei Überschreiten der Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen

Appell, Kinder zu Hause zu betreuen (s. Sofort-Info vom 13.04/Eildienst Nr. 6 – ED 96 vom 22.04.2021)

Notbetreuung für Kinder, wenn

-          Erwerbstätigkeit/Studium nachgegangen werden muss (beide Eltern bzw. alleinerziehendes Elternteil)

-          Betreuung vom Jugendamt angeordnet ist

-          Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht

-          Ein besonderer Härtefall vorliegt

 

Notbetreuungsregelungen hat das Land Hessen, nach Angaben der Landesregierung nach Abstimmung mit den Jugendämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, getroffen.

Die Neuregelungen der Einrichtungsschutzverordnung treten am 27.4.2021 (Dienstag) in Kraft.

Die Landesregierung hat betont, dass die Neuregelungen früher nicht umsetzbar seien.

In der Verordnung heißt es dazu ist eine Teilnahme an der Notbetreuung vorgesehen, „sofern

  1. eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, insbesondere, weil beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen; entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Allein-               erziehende im Sinne des § 21 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  3. ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung besteht, die eine besondere Betreuung erfordert oder
  4. ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.“

Sobald nach der oben dargestellten Veröffentlichung des Landes die Regelungen nach § 28b IfSG im Landkreis gelten, gibt es die Notbetreuung also nur noch gegen Nachweis, z.B. durch Bescheinigung des Arbeitgebers oder Dienstherrn, dass die Eltern ihrer Tätigkeit nachgehen müssen. Wegen des kurzfristigen Inkrafttretens ist es unschädlich, wenn die Anmeldung zur Notbetreuung nicht eine Woche im Voraus erfolgt. Auch sonst schließt die Regelung „möglichst eine Woche im Voraus“ eine kurzfristige Anmeldung nicht aus, wie der Hinweis „möglichst“.

Sofern Eltern einen solchen Nachweis nicht bereits am 27.4. vorlegen können, kann nach Auffassung der Geschäftsstelle kurzfristig, bis schnellstmöglich eine Bescheinigung beigebracht werden kann von dem Vorliegen eines Härtefalls ausgegangen werden.

Es bleibt daneben bei den Regelungen zum Betretungsverbot im Zusammenhang mit CoronaSymptomen und positiven Testergebnissen (s. dazu die Übersicht im Eildienst Nr. 6 – ED 96 vom 22.4.2021).

Keine Testpflicht für Kita-Kinder vorgegeben

Nicht geregelt ist eine Testpflicht für Kita-Kinder. In der Pressemitteilung der Landesregierung heißt es dazu: „Wenn die zuständigen Kita-Träger sich entschließen, Kinder regelmäßig vor dem Kita-Besuch zu testen, übernimmt das Land die Hälfte der Kosten für die Schnelltests. Diese Entscheidung obliegt dem jeweiligen Kita-Träger.“

Anders als für den Schulbereich gibt es für die Betreuungseinrichtungen keine ausdrücklich geregelte Testpflicht. Ungeklärt ist, ob der Besuch der Betreuungsangebote von einer Testung abhängig gemacht werden darf. Anders als für Schulkinder in der Notbetreuung sieht die Verordnung keine Testpflicht für Kindergartenkinder vor.

Kita-Besuch – kann eine Testung verlangt werden?

Aktuell besteht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage, um die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten im Kindergartenalter von einer Testung abhängig zu machen. Grundsätzlich haben Kinder einen Rechtsan-spruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII und gemäß den zugesagten Betreuungszeiten. Dieser Anspruch wird durch das IfSG selbst und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen des Landes und etwaige Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamts eingeschränkt. Diese Einschränkungen sehen für den Kita-Besuch keine Testpflicht vor. Dass der Einrichtungsträger eine Testung verlangen darf, ist zumindest nicht ausdrücklich geregelt.

Die Landesregierung geht ausweislich der oben zitierten Pressemitteilung davon aus, dass der Einrichtungsträger der Kita eine Testung verlangen kann und das Land sich dann an den entstehenden Koste hälftig beteiligt. Dazu sind die Einzelheiten völlig ungeklärt. Eine rasche Klärung ist nicht absehbar.

In praktischer Hinsicht ist für den Kita- und Krippenbereich zudem davon auszugehen, dass die betreffenden Kinder auch bei detaillierter Anleitung durch das Personal die Tests nicht alleine durchführen können, sondern Hilfestellung am Kind geleistet werden muss.

Für einen derartigen, wenn auch leichten, körperlichen Eingriff bedürfte es aber der Einwilligung der Eltern. Nach Auffassung der Geschäftsstelle gehören derartige Testungen auch nicht zum Pflichtenkreis der Fach- und sonstigen in Kitas beschäftigten Kräfte. Auch Fragen des Arbeits- und Unfallversicherungsschutzes sind ungeklärt.

Elternbrief des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (HMdIuS) im Wortlaut
Für die Kinderbetreuung relevante Bereiche sind im Text gelb markiert

Hygienekonzept zum Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie von Kindertagespflegepersonen