Abrundungssatzung Frankensteinerweg OT NB | Gemeinde Mühltal

Abrundungssatzung Frankensteinerweg OT NB


Az.: 6.1.4

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. I, S.1992), in der Fassung vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I, S. 2) sowie des § 34, Abs. 4 Nr. 1 u. 3 undAbs. 5 des Baugesetzbuches (BauBG) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141 ff.), wirdnach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 19. Juni 2001 folgende

Satzungder Gemeinde Mühltal, Kreis Darmstadt-Dieburg, für einen Teil des westlichen Ortsrands vonNieder-Beerbach (Gewann „Dunkelbach“, beidseitsdes Frankensteiner Weges), über die Fest-legung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und über die Einbeziehung vonAußenbereichsflächen in diesen im Zusammenhang bebauten Ortsteil

erlassen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1)Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil (§ 34 BauGB) umfasst das Gebiet, das innerhalb der inder beigefügten Karte eingezeichneten Abgrenzungslinie liegt.
(2)Die beigefügte Karte ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Festsetzungen
(1)Gem. § 34 Abs. 4 werden für die neu zu bebauenden Grundstücke entsprechend § 9 Abs. 1BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
-Einzelhausbebauung, in offener Bauweise mit max. 1 Vollgeschoss;-max. 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude;
-die max. Höhe der Gebäude beträgt, einschließlich eines Kniestockesvon höchstens 1,3 mHöhe, insgesamt 9 m. Der Bezugspunkt zur Ermittlung dieser max. Gebäudehöhe ist der Mit-telpunkt des Hauses;
-eine max. Grundfläche von 130 m² darf nicht überschritten werden;
-hintere Baugrenze 30,0 m hinter der Straßenbegrenzungslinie;
-der vorhandene Bewuchs an der südlichen Grundstücksgrenze des südlich des Frankensteiner Weges gelegenen, zu bebauenden Grundstückes ist im Bestand zu erhalten;
-je Baugrundstück ist im Bereich der Vorgärten jeweils mindestens ein großkroniger Laubbaum -entsprechend der in der Anlage zur Begründung beigefügten Auswahlliste- zu pflanzen und dauerhaft im Bestand zu unterhalten. Die ungefähren Standorte dieser Maßnahmen sindin der Karte als zeichnerische Festsetzungen nach § 9 (1a) i.V.m. § 34 (4) BauGB dargestellt.
(2)Gem. § 34 Abs. 4 werden darüber hinaus für die neu zu bebauenden Grundstücke entsprechend§ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 50 und § 87 Hessische Bauordnung (HBO) folgende Fest-setzungen getroffen:
-Dacheindeckungen haben in mattem, rotem Material zu erfolgen;
-geneigte Dachform zwischen 30° bis 40°;
-Gauben sind zulässig;
-Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind in ihrer Oberfläche aus Rasenverbundsteinen herzustellen.

§ 3 Wertausgleich
Es wird festgelegt, dass bei dieser Baumaßnahme im Rahmen derBodenordnung eine 30 %-ige Flächenabgabe für öffentliche Belange an die Gemeinde Mühltal erfolgt.

§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 BauGB mit dem Tage ihrer Bekann-tmachung in Kraft.

Anlage:1 Plan imMaßstab 1 : 1000(nicht beigefügt)

Mühltal, den 28. Juni 2001

Der Gemeindevorstand(Dienstsiegel)

gez.:Runtsch(Bürgermeister)

Verfahren:Einleitender Beschluss der Gemeindevertretung Mühltal gefaßt am:09.03.1999

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, unter angemessenerFristsetzung bis 07. Juni 1999, mittels Schreiben vom:29.04.1999

Offenlage in der Zeit vom 13.06.–17.07.2000 bekanntgemachtmit öffentlicher Bekanntmachung Nr. 65/2000 am:26.05.2000

Satzungsbeschlussder Gemeindevertretung Mühltal gefasst am:19.06.2001

Mühltal, den 28. Juni 2001

Der Gemeindevorstand(Dienstsiegel)

gez.:Runtsch(Bürgermeister)