Gebührensatzung Freibad ab 2023 | Gemeinde Mühltal

Gebührensatzung Freibad ab 2023

Gebührensatzung Freibad

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 28. März 2023 folgende

 

Gebührensatzung

für das Freibad Traisa

(Freibadgebühren)

 

beschlossen.

§ 1 Bereitstellung des Freibades als öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Mühltal stellt das Freibad Traisa als öffentliche Einrichtung zur allgemeinen Nutzung bereit.

§ 2 Benutzungsrecht

Zur Benutzung des Freibades Traisa sind nach Maßgabe der Badeordnung sowie der nachfolgenden Bestimmungen alle Personen berechtigt.

§ 3 Benutzungsgebühren

  1. Für die Benutzung des Freibades werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

 

  1. Zuordnung der Gebührenklassen

A  -    Kinder unter 12 Jahren

-     Kinder und Jugendliche von 12 - 18 Jahren mit Schwerbehinderung (min. 50%)

-     Kinder und Jugendliche als Inhaber der Jugendleitercard (JULEICA) oder Ehrenamtscard

-     Inhaber der Seniorencard S

-     notwendige Begleitpersonen bei Schwerbehinderung (B), wenn im Ausweis der schwerbehinderten Person das Merkzeichen (B) (Bl) oder (H) eingetragen ist

-     Mitglieder der Einsatzabteilungen der Feuerwehr Mühltal

-     Mühltaler Schulklassen, die geschlossen unter Aufsicht einer Lehrkraft an Schultagen das Schwimmbad besuchen

-     Gruppen Mühltaler Kinderbetreuungseinrichtungen, die geschlossen unter Aufsicht der erforderlichen Erziehungskräfte das Schwimmbad besuchen

B  -    Kinder und Jugendliche von 12 - 18 Jahren

-     Erwachsene mit Schwerbehinderung (min. 50%)

-     Erwachsene Inhaber der Seniorencard A, der JULEICA oder der Ehrenamtscard

-     Personen, die noch in Ausbildung sind (Schüler, Auszubildende, Studenten...)
oder ihren Wehr- oder Ersatzdienst leisten, jedoch nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr

C  -    Erwachsene außer den Gebührenklassen A oder B

 

  1. Tages- und Zehnerkarten berechtigen jeweils nur zu einem einmaligen Eintritt.
  2. Zehnerkarten sind in die nächste Badesaison übertragbar.
  3. Saisonkarten gelten nur für die aufgedruckte Badesaison und sind mit einem geeigneten Lichtbild zu versehen.
  4. Die kleine Familienkarte ist gültig für einen Erziehungsberechtigten und mindesten ein Kind oder Jugendlichen bis 18 Jahre.
    Schüler, Studenten, Auszubildende, Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende sind bis zum 25. Lebensjahr mit eingeschlossen, wenn die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis nachgewiesen wird.
  5. Die große Familienkarte ist gültig für zwei Erziehungsberechtigte mit mindestens einem Kind (Ziffer 3.6. Satz 2 gilt entsprechend).
  6. Für das Gewähren der ermäßigten Eintrittspreise ist beim Lösen der Eintrittskarte ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
  7. Eine Erstattung des Kaufpreises für nicht in Anspruch genommene Eintrittskarten erfolgt nicht. Beim Verlust einer Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
  8. Kürzungen der Badesaison begründen keine Erstattungsansprüche für Dauerkarteninhaber.

§ 4 Sonstige Gebühren

  1. Verlust eines Garderobenschlüssels                                                            20,00 €
  2. Bei besonderer Verschmutzung der Badeeinrichtung sind die Kosten
    der Reinigung zu zahlen, mindestens jedoch                                               50,00 €
  3. Wer das Freibad unberechtigt mit einer vergünstigten
    Eintrittskarte oder ohne Eintrittskarte betritt, hat eine erhöhte
    Eintrittsgebühr von                                                                                        60,00 €
    zu entrichten.

 


 

§ 5 Sonstiges

  1. Muss das Freibad vorübergehend aus zwingenden Gründen geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. Über Härtefälle entscheidet der Gemeindevorstand.
  2. Gebührenschuldner ist derjenige, der die Freibadanlage oder die dazugehörigen Anlagen und Bereiche benutzt. Die Gebührenschuld für Einzeleintrittskarten (Einzel- und Zehnerkarten) entsteht beim Passieren des Eingangs, für Dauerkarten (Saisonkarten) bei deren Erwerb.
    Sonstige Gebühren (§ 4) entstehen mit der Bekanntgabe des Gebührenanspruchs gegenüber dem Gebührenschuldner. Sämtliche Gebühren sind mit ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.
  3. Gelöste Einzelkarten, Zehnerkarten oder Dauerkarten werden bei ganzer oder teilweiser Nichtbenutzung nicht zurückgenommen.
  4. Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 6 Mehrwertsteuer

In den in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühren ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe enthalten.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Freibad der Gemeinde Mühltal vom 05.04.2022 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Mühltal, den 29. März 2023

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal

 

         gez. Muth

         Willi Muth

    (Bürgermeister)