Vereinsföderungsrichtlinie 07/2023 | Gemeinde Mühltal

Vereinsföderungsrichtlinie 07/2023

Vereinsförderungsrichtlinie der Gemeinde Mühltal 

Stand: Juli 2023  Az.: 3.3.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal hat in ihrer Sitzung am 19.05.2020,  13.07.2021 sowie am 13.12.2022 folgende

 

Vereinsförderungsrichtlinie

der Gemeinde Mühltal

 

beschlossen.

 

1.        Präambel

Vereine bilden einen wichtigen Bestandteil unseres Gemeinwesens. Dank des persönlichen Einsatzes ihrer Mitglieder wird das örtliche Vereinswesen mit Leben erfüllt. Die Gemeinde Mühltal sieht sich daher in der Pflicht, die örtlichen Vereine im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten und Leistungsfähigkeit zu unterstützen.

 

2.        Allgemeine Bestimmungen

2.1     Die Gemeinde Mühltal fördert Vereine und Gruppierungen die nach Ziffer 3.3 als förderungsfähig anerkannt sind, -nachfolgend „Vereine“ genannt-, die auf kulturellem, musikalischem, sportlichem, umweltschützendem, gesellschaftlichem oder gesundheitlichem Gebiet tätig sind. [1]

2.2     Die Gemeinde stellt im Rahmen ihres Haushaltsplanes die Mittel zur Verfügung. Über die Verwendung entscheidet der Gemeindevorstand.

2.3     Die Förderungsmittel werden als freiwillige Leistungen der Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gewährt. Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Anspruch.

2.4     Förderungsmittel sind zweckgebunden. Der Gemeindevorstand ist berechtigt, sich bei Ortsbesichtigungen oder Buchprüfungen von der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel zu überzeugen. Bei Missbrauch wird jegliche weitere Förderung ausgeschlossen.

 

3.        Förderungsberechtigung

3.1     Es können nur Vereine gefördert werden, die

a)      ihren Sitz im Gemeindegebiet haben,

b)      2/3 ihrer Mitglieder in Gemeindegebiet gemeldet sind,

c)      mindestens 30 Mitglieder haben,

d)      zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein Jahr bestehen,

e)      einen Mitgliedsbeitrag erheben,

f)       den jährlichen Bestandsbogen ausgefüllt bis zum 28.02. jeden Jahres der Gemeinde vorlegen. Es handelt sich dabei um Pflichtangaben, der Bestandsbogen liegt als Anlage 1 bei.

3.2     Vereine, die die Voraussetzungen nach Ziff. 3.1. e) nicht erfüllen, können nur nach Ziff. 5.5 und Ziff. 5.6. a) gefördert werden.

3.3     Diese Vereine werden in einem Verzeichnis erfasst. Über die Anerkennung der Förderungsberechtigung entscheidet der Gemeindevorstand.

3.4     Dauerhafte gewerbliche Bereiche von Vereinen werden nicht gefördert (Gaststätten, Berufs-, Lizenz- oder Vertragssport).

3.5  Parteien, deren Organisationen sowie andere politische Gruppierungen, Kirchen und Vereine mit politischer und religiöser Zielsetzung, die die Voraussetzungen der Ziffer 3.1 a), b) und d) erfüllen, können nur nach Ziffer 5.5 gefördert werden. Parteien, deren Organisationen sowie andere politische Gruppierungen, Kirchen und Vereine mit politischer und religiöser Zielsetzung, die die Voraussetzungen der Ziffer 3.1 a), b) und d) nicht erfüllen, können nicht gefördert werden.

Für Vereine mit politischer und religiöser Zielsetzung, die im Hessischen Jugendring organisiert sind, gelten die in Satz 1 und 2 genannten Einschränkungen nicht.[2][3]

 

4.      Verfahren

4.1     Die Grundförderung gemäß Ziffer 5.1 wird jährlich, nach Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, auf der Grundlage des vollständigen Bestandsbogens ausgezahlt.

4.2     Anträge zu Ziff. 5.2 bis 5.7 sind schriftlich beim Gemeindevorstand unter Angabe des Verwendungszweckes einzureichen.

4.3     Über jede Zuwendung nach Ziffer 5.1 bis 5.4 wird eine schriftliche Mitteilung erteilt, aus dem die Höhe der Zuwendung, die Zweckbestimmung einschließlich evtl. Auflagen und die Art der Auszahlung zu ersehen ist.

 

5.      Förderungsmaßnahmen

5.1     Jährliche Grundförderung

Für die Grundförderung der Vereine stellt die Gemeinde pro Jahr 25.000,00 EUR zur Verfügung. Bemessungsgrundlage für die Grundförderung eines Vereins ist:

a)      die Zahl der Mitglieder

b)      Zuschlag für Jugendliche bis 18 Jahre in Höhe von 300% von a).

Die Höhe der Grundförderung wird alle 2 Jahre überprüft und ggf. angepasst.

5.2     Erwerb langlebiger Geräte und Gegenstände

Zum Erwerb von Geräten und Gegenständen, die mindestens 3 Jahre bei normaler Abnutzung verwendet werden können und deren einzelner Anschaffungspreis über dem nach § 6 (2) EStG (800,00 EUR/netto Stand 01/2020) geltenden Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter liegt, können dem Verein auf Antrag 10 % der Kosten, maximal bis zu 250,00 EUR, als Zuwendung gewährt werden.

Die Eigenleistung des Vereins muss mindestens 1/3 der Anschaffungskosten betragen.

Anträge sind bis spätestens 1. August einzureichen, um eine Einstellung der Mittel in den Haushaltsplan des Folgejahres zu ermöglichen.

Die Auszahlung erfolgt bis 31.12. des der auf die Beantragung folgenden Kalenderjahres nach Vorlage entsprechender ordnungsgemäßer Belege (Rechnungen).

5.3     Neubau, Erweiterung und Verbesserung vereinseigener Anlagen

Für bauliche Anlagen, die durch Vereine in eigener Trägerschaft errichtet werden und die ausschließlich Vereinszwecken dienen, werden Zuschüsse bewilligt, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Den Anträgen sind Pläne, Kostenberechnungen und ein Finanzierungsplan beizufügen.

Die Baumaßnahme wird mit 10 % der zuwendungsfähigen Kosten, maximal bis 25.000,00 EUR gefördert.

Die so ermittelte Zuwendung ist ein Höchstbetrag. Eine Überschreitung der im Zuwendungsbescheid festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten geht zu Lasten des Zuwendungsempfängers. Ermäßigen sich die zuwendungsfähigen Kosten bei der Ausführung, so verringert sich die Zuwendung entsprechend anteilig.

Die Auszahlung der Zuwendung kann auf Anforderung in Teilbeträgen nach Baufortschritt erfolgen.

Eine Bezuschussung erfolgt höchstens bis zum Ausgleich der ungedeckten zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahme. 

Es sind Angaben zu machen, ob jeweils für den gleichen Zweck auch Zuschüsse bei anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts beantragt und in welcher Höhe erwartet werden. Im Antrag muss die Eigenleistung des Vereins bzw. der Beteiligten angegeben werden.

Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist bei der Anforderung von Teilbeträgen und nach Abschluss der Maßnahme durch Vorlage einer Baurechnung und der quittierten Rechnungsbelege nachzuweisen.

Durch Arbeitseinsatz erbrachte Eigenleistungen werden mit 7,50 EUR je Arbeitsstunde angerechnet. Der Nachweis der Stundenzahl ist durch Vorlage des Eigenhilfenachweises an die Berufsgenossenschaft zu führen.

Die zuwendungsfähigen Kosten sind die Herstellungskosten abzüglich der Grunderwerbskosten, der Geldbeschaffungskosten und allen nicht mit dem Vereinszweck begründeten Kosten.

Anträge sind bis spätestens 1. August einzureichen, um eine Einstellung der Mittel in den Haushaltsplan des Folgejahres zu ermöglichen.

5.4     Betrieb und Unterhaltung vereinseigener baulicher Einrichtungen

Vereine mit eigenen baulichen Einrichtungen können unterstützt werden, wenn die baulichen Einrichtungen in Aufbau, Größe und Einrichtung den allgemeinen für sie geltenden Bestimmungen entsprechen und für den Vereinszweck geeignet sind. Flächen oder Räume, die gewerblich genutzt werden, können dabei nicht berücksichtigt werden. Ferner müssen die Einrichtungen im Eigentum der Vereine oder langfristig (mind. 25 Jahre) gepachtet sein.

Die Zuwendung für Betriebs- und Unterhaltungskosten werden wie folgt bezuschusst:[4][5]

Je m² der eigenen Flächen und m³ umbauten Raum.

Die jährlichen Pauschalen betragen:

 

a)  bei Gebäuden                             0,80 € pro nutzbarem Kubikmeter umbauten Raum,

b)  bei Sportplätzen:                   

     ba) Hartplätze                            1,30 € pro qm,

     bb) Rasenplätze                          2,50 € pro qm,

     bc) Kunstrasenplätze                  2,50 € pro qm,

c)  bei Tennisplätzen                   500,00 € pro Platz,

d)  bei Unterstellhütten               100,00 € pro Hütte,

e)  bei Reitplätzen                       200,00 € pro Platz,

f)  bei Reithallen                             0,20 € pro nutzbarem Kubikmeter umbautem Raum

Bei der Anschaffung neuer Kunstrasenplätze ist die Zustimmung der Gemeindevertretung notwendig, damit diese Regelung auch für den neuen Kunstrasenplatz gilt. Stimmt die Gemeindevertretung einer Neuanschaffung eines Kunstrasenplatzes nicht zu, bleibt es bei den bisherigen niedrigeren Pauschalen für den neuen Kunstrasenplatz.

Für die Pauschale gemäß b) für Sportplätze wird den Vereinen ein Wahlrecht eingeräumt. Die Vereine können gemäß b) für Sportplätze die Pflege incl. Wasser durch den Bauhof der Gemeinde Mühltal in Anspruch nehmen; dann erfolgt keine Auszahlung des Pauschalbetrages.

Umgekehrt kann die Auszahlung des Pauschalbetrages gewählt werden, dann erfolgt keine Pflege durch den Bauhof der Gemeinde Mühltal.

Die Entscheidung über die Ausübung des Wahlrechts ist dem Gemeindevorstand schriftlich mitzuteilen.

Als Unterstellhütten werden Hütten deklariert, die über keine sanitären und/oder technischen Anlagen verfügen.

Veränderungsanträge sind bis spätestens 1. August einzureichen, um eine Einstellung der Mittel in den Haushaltsplan des Folgejahres zu ermöglichen.


 

5.5     Überlassen der gemeindlichen Einrichtungen

Die Gemeinde stellt den Vereinen bereits vorhandene gemeindliche Einrichtungen sowie Lagerräume, soweit vorhanden und noch nicht belegt, unentgeltlich zur Verfügung, sofern diese nicht für gemeindliche Zwecke oder entgeltliche Nutzungen benötigt werden.

Belegungspläne, Benutzungsordnungen, Miet- und Benutzungsverträge regeln die Nutzung.

5.6     Unterstützung bei der Ausrichtung von örtlichen Veranstaltungen

Für folgende Leistungen kommt die Gemeinde unentgeltlich auf und sind nicht von einer Haushaltssperre betroffen:

a)         Anordnungen und Genehmigungen

b)         Brandsicherheitsdienste oder sonstige notwendige Dienstleistungen von Hilfsorganisationen bei Veranstaltungen

c)          Zuwendungen für angeordnete Sicherheitsdienste - maximal 50 % der Kosten, maximal bis zu 500,00 EUR je Veranstaltung

d)         Kostenübernahme für Busumleitungen bei Straßensperrungen

e)         Personaleinsatz (Gemeindebedienstete für die Bereitstellung der unter f) genannten Einrichtungen)

f)           die Bereitstellung vorhandener Hütten, Mülltonnen, Beschilderungen und Absperrungen, soweit die Veranstaltung auf öffentlich zugänglichen Flächen stattfindet

g)          die Kostenübernahme von notwendigen Toilettenanlagen, soweit die Veranstaltung auf öffentlich zugänglichen Flächen stattfindet. Die Anmietung und Abrechnung von Toilettenwagen obliegen dabei dem Veranstalter

h)         Strom, Wasser und Abwasser incl. deren Anschlüsse, soweit die Veranstaltung auf öffentlich zugänglichen Flächen stattfindet.

Anträge sind bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung einzureichen.

5.7  Unterstützung von Fahrten[6]

Fahrten für Kinder, Jugendliche und Senioren werden finanziell unterstützt. Es werden 2 Fahrten pro Jahr für jeden Verein gefördert, der Fahrten für Kinder, Jugendliche oder Senioren durchführt und die Förderung beantragt. Die Bezuschussung richtet sich nach der Anzahl der Teilnehmer.

(1)   Bezuschusst werden

a)      Fahrten, die mindestens 2 volle Tage dauern und an denen mindestens 5 Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen. Die Fahrt muss der politischen, pädagogischen, kulturellen, religiösen, sportlichen oder sozialen Bildung dienen,

b)      Tagesausflüge mit mindestens 6-stündiger Dauer, die ausschließlich der Seniorenarbeit dienen, wenn mindestens 20 Mühltaler Senioren über 60 Jahren teilnehmen,

c)      Erholungsfreizeiten, die ausschließlich der Seniorenarbeit dienen, wenn mindestens 10 Mühltaler Senioren über 60 Jahren teilnehmen.

(2)   Der Zuschuss beträgt:

a)      in den Fällen des Abs. 1 a) pro Person unter 18 Jahren und Tag 3,50 Euro (einschließlich der erwachsenen Betreuer/innen). Der Höchstbetrag des Zuschusses pro Veranstaltung wird auf 350,00 Euro begrenzt,

b)      in den Fällen des Abs. 1 b) pro Person 5,00 Euro, höchstens jedoch 350 Euro,

c)      in den Fällen des Abs. 1 c) für jede/n Senior/in 3,50 Euro pro Tag, jedoch maximal 350,00 Euro für die gesamte Veranstaltung.

Anträge auf Bezuschussung sind bis spätestens 30.09. eines jeden Jahres für das Folgejahr schriftlich beim Gemeindevorstand zu stellen.
Im Jahr 2021 können die Anträge auch noch für das laufende Jahr gestellt werden.

In den Fällen des Zuschusses nach 1 a) sind ein Lehrgangsplan bzw. eine Programmbeschreibung und eine Teilnehmerliste mit Name, Geburtsdatum und Adresse beizufügen. In den Fällen 1 b) und 1 c) bedarf es einer Teilnehmerliste mit Name, Geburtsdatum und Adresse.

Die Teilnehmerliste ist spätestens 6 Wochen nach Durchführung der Fahrt vorzulegen, damit eine Auszahlung des Zuschusses nach der Höhe der tatsächlichen Teilnehmerzahl erfolgen kann.

5.8     Vereinsjubiläen und Schirmherrschaften[7]

Aufgrund besonderer Anlässe kann eine Zuwendung gewährt werden:

a)      Vereinsjubiläen

Die Jubiläumszuwendung wird auf Antrag gewährt. Sie beträgt 150,00 EUR und kann für jedes durch 25 teilbare Jubiläum beantragt werden.

Die Zuwendung bezieht sich ausschließlich auf ein Jubiläum des Gesamtvereins, Jubiläen einzelner Abteilungen bleiben unberücksichtigt.

b)      Schirmherrschaften

Wenn der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung aus besonderen Anlässen die Schirmherrschaft über eine Veranstaltung der Vereine übernimmt, können als besondere Ehrengabe zusätzlich zu den Zuschüssen gemäß Buchstabe a) Ehrengaben bis zu 60,00 EUR gegeben werden.

 

6.      Schlussbestimmung

Eine Förderung jeglicher Art außerhalb dieser Richtlinie erfolgt nicht.

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2020 in Kraft.

Die bisherigen Vereinsförderungsrichtlinien treten zum 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Richtlinie auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

Die Richtlinie wird hiermit ausgefertigt.

Mühltal, den   03.06.2020                             Der Gemeindevorstand

                                                                       Gez. Muth                                                                                                                             _______________________

                                                                       W. Muth (Bürgermeister)


[1] geändert durch GVE- Beschluss vom 01. September 2020 mit Wirkung vom 27. September 2020

[2] geändert durch GVE- Beschluss vom 01. September 2020 mit Wirkung vom 27. September 2020

[3] geändert durch GVE- Beschluss vom 13. Juli 2021 rückwirkend zum 01. Januar 2020

[4] geändert durch GVE- Beschluss vom 13. Dezember 2022 mit Wirkung zum 01. Januar 2023

[5] geändert durch GVE- Beschluss vom 20.06.2023 mit Wirkung zum 01. Juli 2023

[6] geändert durch GVE- Beschluss vom 13. Juli 2021 rückwirkend zum 01. Januar 2021

[7] geändert durch GVE- Beschluss vom 13. Juli 2021 rückwirkend zum 01. Januar 2021