Öffentliche Bekanntmachung Nr. 110 Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Erweiterung Kläranlage“ im Ortsteil Nieder-Ramstadt  | Gemeinde Mühltal

Öffentliche Bekanntmachung Nr. 110 Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Erweiterung Kläranlage“ im Ortsteil Nieder-Ramstadt 


Gemeinde Mühltal

Öffentliche Bekanntmachung Nr. 110

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Erweiterung Kläranlage“ im Ortsteil Nieder-Ramstadt

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 11.11.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Erweiterung Kläranlage“ als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich liegt am südlichen Rand der Ortslage von Nieder-Ramstadt, zwischen der Modau im Norden und der Bundestraße 426A im Süden und umfasst in der Gemarkung Nieder-Ramstadt in der Flur 22 die Flurstücke 259/1 (tlw.), 260 (tlw.) und 266.

Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung und einer Zusammenfassenden Erklärung ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Mühltal, Ober-Ramstädter Straße 2-4, im Ortsteil Nieder-Ramstadt, in 64367 Mühltal, während der regulären Öffnungszeiten der Gemeinde, auf der Internetseite der Gemeinde Mühltal (https://www.muehltal.de) und über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Mühltal, den 09.12.25                                                                    

Für den Gemeindevorstand:    

gez. Niels Starke

Bürgermeister                                                                                

                                                                                                                              

                                                                                                                                                                       

Veröffentlichung im DE am 13.12.25                                                                                                                                  

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