76/2025 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen am 15. März 2026
Öffentliche Bekanntmachung Nr. 76/2025
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen am 15. März 2026
Die Hessische Landesregierung hat den Wahltag für die Gemeindevertretungen, Ortsbeiräte sowie Ausländerbeiräte durch Verordnung vom 23. Mai 2025 (GVBl. 2025 Nr. 30) festgesetzt. Die Wahl findet am 15. März 2026 statt. Nach § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl
zur Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal,
zu den Ortsbeiräten der Ortsbezirke Frankenhausen, Nieder-Beerbach, Nieder-Ramstadt, Traisa, Trautheim, Waschenbach
und
zum Ausländerbeirat der Gemeinde Mühltal
auf.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
- Rechtsgrundlagen
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)
- Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25)
- Hauptsatzung der Gemeinde Mühltal vom 20. Juni 2023
- Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, § 10 Abs. 1 KWG. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 1 bis 4 KWG).
- Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wählbar als Gemeindevertreter/in bzw. Mitglied des jeweiligen Ortsbeirats sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag
- Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/in) sind,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
- seit mindestens drei Monaten, also seit mindestens 15.12.2025 in Mühltal (für die Ortsbeiratswahl im jeweiligen Ortsbezirk) ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO i. V. m. § 81 ff. HGO).
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohner/innen, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
- seit mindestens drei Monaten, also seit mindestens 15.12.2025 in Mühltal ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den genannten Voraussetzungen auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische/r Einwohner/in im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 4 HGO).
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO). Weiterhin nicht wählbar sind Aussiedler/innen und Spätaussiedler/innen sowie im Ausland eingebürgerte Personen.
- Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt für die Wahl zur Gemeindevertretung und zum jeweiligen Ortsbeirat ist, wer am Wahltag
- Deutsche/r im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige/r eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/in) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also am 15.03.2008 oder früher geboren ist und
- seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 01.02.2026 in Mühltal (für die Ortsbeiratswahl im jeweiligen Ortsbezirk) ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 81 ff. HGO). Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
Wahlberechtigt für die Ausländerbeiratswahl sind die ausländischen Einwohner/innen, die am Wahltag
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und
- seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 01.02.2026 in Mühltal ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
Bei Inhaberinnen/Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 86 Abs. 2 i. V. m. § 84 HGO). Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
- Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinde Mühltal beträgt 13.932 Einwohner/innen (Bevölkerungsstand am 30.09.2024). Demnach sind in Mühltal 37 Gemeindevertreter/innen zu wählen (§ 38 Abs. 1 HGO). Nach § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Mühltal sind in den Ortsbeiräten der jeweiligen Ortsbezirke 5 Mitglieder sowie nach § 85 HGO i. V. m. § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Mühltal in den Ausländerbeirat ebenfalls 5 Mitglieder zu wählen.
- Inhalt und Form der Wahlvorschläge
- Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden (§11 Abs. 1 KWG).
- Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber/innen enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein/e Bewerber/in darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber/in kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§11 Abs. 2 KWG). Fehlt die Zustimmungserklärung einer Bewerberin/eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 KWG).
- Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).
- Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer/einem Abgeordneten oder Vertreter/in in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter/innen zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner/innen von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede/r Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§11 Abs. 4 KWG).
Für die Wahl zur Gemeindevertretung sind 74 Unterschriften, für die Ortsbeiratswahlen sind jeweils 10 Unterschriften und für die Ausländerbeiratswahl sind ebenfalls 10 Unterschriften vorzulegen.
Der Wahlvorschlag soll schriftlich nach dem Vordruckmuster (KW Nr. 6 - Wahlvorschlag) eingereicht werden. Er muss enthalten
- den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
- Liste der Berwerber/innen unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Berufs oder Stands, Tag der Geburt, des Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber/in. Darüber hinaus können zusätzlich ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30 Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden (§ 16 Abs. 2 S. 3 KWG).
- Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mailadressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson. Diese müssen selbst nicht wahlberechtigt sein.
Sofern für den Wahlvorschlag eine Ersatzliste nach § 34 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes bestimmt worden ist, muss der Wahlvorschlag auch die Ersatzliste angeben. (§ 23 Abs. 1 KWO).
- Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 7 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- Die Formblätter werden kostenfrei auf Anforderung durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form von der Wahlleiterin zur Verfügung gestellt. Bei der (formlosen) Anforderung der Formblätter ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber/innen in einer Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen, am besten durch die Vorlage der Niederschrift über die Versammlung.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin/ des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jede/n Unterzeichner/in ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Mühltal, Meldebehörde, beizufügen, dass sie/er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die/der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Ein/e Wahlberechtigte/r darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist ihre/seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
- Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 KWO).
- Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- Die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber/innen nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9 - Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der/die Bewerber/in nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe der Wahlleiterin mitzuteilen,
- eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde Mühltal, Meldebehörde, dass die vorgeschlagenen Bewerber/innen wählbar sind (KW Nr. 10 - Wählbarkeitsbescheinigung),
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber/innen aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (KW Nr. 11 - Niederschrift über den Verlauf der Versammlung),
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner/innen (§ 23 Abs. 3 KWO).
Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt. Für jede/n Wahlberechtigte/n darf die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilt werden (§ 23 Abs. 4 KWO).
- Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber/innen für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter/innen (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede/r Teilnehmer/in der Versammlung; den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter/innen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).
Bewerber/innen für die Wahl der Ortsbeiräte können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden (§ 12 Abs. 2 KWG).
An der Aufstellung der Wahlvorschläge für die Wahl des Ausländerbeirats dürfen sich nur solche Personen beteiligen, die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe in Mühltal (Wahlgebiet) sind und zum Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat in Mühltal wahlberechtigt sind (§ 61 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter/innen, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von dem/der Versammlungsleiter/in, dem/der Schriftführer/in und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/innen in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).
- Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind spätestens am
Montag, den 5. Januar 2026, bis 18 Uhr
während der Dienststunden, nach vorheriger Terminabsprache unter 06151 1417-120 oder -131 oder wahlen@muehltal.de, schriftlich bei der Geschäftsstelle der Wahlleiterin, dem
Rathaus der Gemeinde Mühltal, Ober-Ramstädter-Str. 2-4, 64367 Mühltal
EG, Zimmer E03 bzw. E02
einzureichen. Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke erhältlich; sie stehen auch auf der Internetseite des Landes Hessen unter
https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger
zum Download zur Verfügung.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG).
Mühltal, den 18.09.2025
Die Gemeindewahlleiterin
der Gemeinde Mühltal
gez. Waetcke
H. Waetcke