Hauptsatzung ab 2023/07 | Gemeinde Mühltal

Hauptsatzung ab 2023/07

Hauptsatzung

HAUPTSATZUNG

der Gemeinde Mühltal

 

 

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal am 20.06.2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1    Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Gemeindevorstand

 

(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

(2) Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe.

(3) Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

  1. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
  2. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,
  3. Erwerb oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen oder sonstige Verfügungen von Grundstücken (z.B. Teilungen, Grunddienstbarkeiten u.a.) bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00 im Einzelfall,
  4. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00 im Einzelfall,
  5. Entscheidungen über den Abschluss sowie die Rückabwicklung von Erbbaurechtsverträgen bis zum einem Gesamterbbaurechtszins von EURO 50.000,00 (Höhe des jährlichen Erbbauzinses x Gesamtlaufzeit des Vertrages) im Einzelfall,
  6. Veräußerung und Belastung von Erbbaurechten bis zu einem Betrag von EURO 50.000,00 im Einzelfall,
  7. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall,
  8. Entscheidung über Verpachtungen und Vermietungen, soweit der jährliche Pacht- oder Mietzins den Betrag von 25.000,00 EURO (netto) nicht übersteigt,
  9. Entscheidungen über die Annahme von Schenkungen, Spenden und die Durchführung von Sponsoring Maßnahmen bis zu einem Wert der Zuwendung von EURO 1.000,00 im Einzelfall.

(4) Das Recht der Gemeindevertretung gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.

(5) Über Vereinbarungen, die auf Grundlage des Ergebnishaushaltes mit einer finanziellen Verpflichtung von mehr als 250.000,00 EURO (netto) abgeschlossen werden sollen, ist die Gemeindevertretung umfassend zu informieren und beabsichtigte Vereinbarungen mit Dritten sind zur Entscheidung vorzulegen, soweit die Gemeinde nicht rechtlich gebunden ist.

 

§ 2    Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:

  1. Haupt- und Finanzausschuss (HuFA)
  2. Klima-, Umwelt- und Bauausschuss (KUBA)
  3. Sport-, Kultur- und Sozialausschuss (SKSA)

(2)Die Ausschüsse haben zwölf Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen.

 

§ 3    Gemeindevertretung

(1) Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 37 festgelegt.

(2) Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf drei festgelegt.

(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung (vorsitzendes Mitglied) vertritt diese in ihren Angelegenheiten auch nach außen. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Gemeindevertretung in den von ihr betriebenen oder gegen sie gerichteten Verfahren, wenn sie nicht aus ihrer Mitte ein oder mehrere Mitglieder damit beauftragt.

 

§ 4    Gemeindevorstand

(1) Der Gemeindevorstand arbeitet kollegial. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und den ehrenamtlichen Beigeordneten.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten beträgt neun.

 

§ 5    Ortsbeirat

(1) Für die Ortsteile Frankenhausen, Nieder-Beerbach, Nieder-Ramstadt mit Ortsteil In der Mordach, Traisa, Trautheim und Waschenbach werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.

(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:

Ortsbezirk Frankenhausen                  die ehemalige Gemeinde Frankenhausen

Ortsbezirk Nieder-Beerbach                die ehemalige Gemeinde Nieder- Beerbach

Ortsbezirk Nieder-Ramstadt                 die ehemalige Gemeinde Nieder- Ramstadt (ohne den jetzigen Ortsbezirk Trautheim)

Ortsbezirk Traisa                                    die ehemalige Gemeinde Traisa

Ortsbezirk Trautheim                             der jetzige Ortsteil Trautheim

(Grenzverlauf: Von der Stettbach (bei der Kreuzung Engelspfadweg/ Kohlbergweg) in der Mitte des Stettbachverlaufs in Richtung Norden bis zur Gemarkungsgrenze Traisa. Dieser entlang bis zur Gemarkungsgrenze Darmstadt / Ober-Ramstadt. Dann entlang der Gemarkungsgrenze Darmstadt bis über die B 449. Von dort parallel zur B 449 (Südseite) bis zur (dicken) Steinschneise. Von dort zur Kreuzung Steinschneise / Teichschneise und weiter zur Kreuzung Kirchschneise/ Steinschneise. Von dort die Kirchschneise entlang bis zum Papiermüllerweg. Diesem folgend bis zur Kreuzung Feldschneise / Vogelschneise / Papiermüllerweg. Dann der Vogelschneise in gerader Linie folgend bis zum Waldrand. Am Waldrand entlang in südlicher Richtung bis zur Waldrandabknickung nach Südwesten. Von dort dem Weg folgend zur Alten Dieburger Straße. Dieser nach Norden folgend und dann nach Osten abknickend (den verlängerten Kohlbergweg / Engelspfad folgend) zum Anfangspunkt Stettbach zurück. (Bei Wegen als Grenze gilt die Wegemitte)).

 

Ortsbezirk Waschenbach                     die ehemalige Gemeinde Waschenbach.

3. Der Ortsbeirat besteht in allen Ortsbezirken aus jeweils fünf Mitgliedern.

 

§ 6    Ausländerbeirat

(1) Der Ausländerbeirat besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Bei der Wahl zum Ausländerbeirat wird die Briefwahl zugelassen.

 

§ 7    Film- und Tonaufnahmen

In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung, der Ausschüsse, der Ortsbeiräte, des Ausländerbeirats sind Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.

 

§ 8    Öffentliche Bekanntmachungen

(1)       Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden  

durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5 a BekanntmachungsVO der Gemeinde Mühltal unter www.muehltal.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.

Zudem hat die Gemeinde im „Darmstädter Echo“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO auf die Bekanntmachung im Internet und die einschlägige Internetadresse nachrichtlich hinzuweisen.

In der Hinweisbekanntmachung ist, sofern es sich um die Bekanntmachung einer Satzung oder Verordnung der Gemeinde handelt, auf das Recht aufmerksam zu machen, diese während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen.

Sofern es sich um Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen handelt, ist die Stelle bzw. sind die Stellen in der Gemeindeverwaltung zu benennen, an der oder denen die öffentliche Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden aushängt.

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im „Darmstädter Echo“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.


(2) Ladungen zu Sitzungen:

Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirates durch Aushang an folgenden Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht:

1)    Rathaus Ortsteil Nieder- Ramstadt, Ober-Ramstädter Straße 2- 4

2)    ehemaliges Rathaus Ortsteil Traisa, Ludwigstraße 84

3)    Gemeindezentrum Ortsteil Nieder- Beerbach, Untergasse 2

4)    Dorfgemeinschaftshaus Frankenhausen, Gewannstraße 8-10

5)    Gemeindehaus Waschenbach, Zum Maiacker 8

6)    Evangelisches Gemeindehaus, Elfengrund 1, Ortsteil Trautheim

7)    Abzweig des Weges von der L 3098, Ortsteil In der Mordach, zum Haus Burgwald.

Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sind. Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird; auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(3) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Mühltal, Ortsteil Nieder-Ramstadt, Ober-Ramstädter Straße 2-4, oberes Foyer zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5) Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(6) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung in Mühltal, Ortsteil Nieder-Ramstadt, Ober-Ramstädter Straße 2-4, oberes Foyer eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.
Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(7) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

 

§ 9    Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung

  1. Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
  2. Personen, die als Mitglieder der Gemeindevertretung, eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates, Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ein Mandat oder Amt in der Gemeinde ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

-  Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung

   = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender der Gemeindevertretung

-  Gemeindevertreterin oder Gemeindevertreter

   = Ehrengemeindevertreterin oder Ehrengemeindevertreter

-  Bürgermeisterin oder Bürgermeister

   = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister

-  Beigeordnete oder Beigeordneter

   = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter

-  Mitglied des Ortsbeirates

   = Ehrenmitglied des Ortsbeirates

-  Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher

   = Ehrenortsvorsteherin oder Ehrenortsvorsteher

-  Mitglied des Ausländerbeirates

   = Ehrenmitglied des Ausländerbeirates

-  Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausländerbeirates

  = Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorsitzender des Ausländerbeirates

-  Sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte

   = Eine die ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung sollen in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung verliehen werden. Den Geehrten ist eine Urkunde über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung auszuhändigen.

(4) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.

 

§ 10  In-Kraft-Treten

 

Die Satzung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Die bestehende Hauptsatzung in der Fassung vom 31. Mai 2016 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

 

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Mühltal, den 21. Juni 2023

 

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                    Willi Muth

                  Bürgermeister