KW7 Corona Hessen Kinderbetreuung ab 22.2.21 | Gemeinde Mühltal

Kinderbetreuung ab 22. Februar 2021


Nach einem langen Zeitraum, in dem viele Eltern dankenswerterweise dem Appell gefolgt sind und ihre Kinder zu Hause betreut haben, ist es nun besonders wichtig, grundsätzlich wieder allen Kindern Zugang zur Kindertagesbetreuung zu ermöglichen. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens lässt diesen Schritt zu. Allerdings muss der Schutz der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung wie auch der Gesundheitsschutz der Kinder und Familien weiterhin hohe Priorität haben. Ab dem 22. Februar sollen daher grundsätzlich wieder alle Kinder in ihre Kita oder Kindertagepflegestelle gehen können. Gleichzeitig bleibt die Empfehlung, in konstanten Gruppen zu betreuen, bestehen. Das Angebot an die Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung, sich auf Kosten des Landes bei einer teilnehmenden Arztpraxis testen zu lassen, wird von bisher alle zwei Wochen auf eine Testmöglichkeit pro Woche verdoppelt.

Für die Kindertagesbetreuung gilt aktuell Folgendes:

  • Die Landesregierung bittet alle Eltern eindringlich, Betreuungsangebote bis einschließlich 21. Februar weiterhin nur zu nutzen, wenn es dringend notwendig ist.
  • Auch nach dem 21. Februar wird empfohlen, die Betreuung in Kindertageseinrichtungen in konstanten, voneinander getrennten Gruppen mit möglichst wenig Personalwechsel zwischen den Gruppen durchzuführen. Dadurch kann es zu Einschränkungen im Betreuungsangebot kommen, wenn die personellen oder räumlichen Bedingungen in der Kita es nicht anders zulassen.
  • Ab dem 22. Februar sollen alle Kinder Zugang zur Kindertagesbetreuung erhalten. Gleichzeitig werden Eltern gebeten, die Kindertagesbetreuung weiterhin zurückhaltend zu nutzen und eventuellen Einschränkungen des Betreuungsangebots, die in den Einrichtungen und Tagespflegestellen erforderlich sind, um wirksame Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzepte umzusetzen, mit Verständnis zu begegnen.
  • Eltern, Fachkräfte und Träger von Kindertageseinrichtungen werden gebeten, den vertrauensvollen Kontakt miteinander zu suchen, um die bestmöglichen Lösungen für alle Beteiligten zu finden.

Ziel dieser Maßnahmen ist, gleichzeitig dem Recht und Bedürfnis von Kindern auf Bildung und Entwicklung gerecht zu werden und gden Infektionsschutz und die Situation der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung so gut wie möglich zu gewährleisten. Zusammen mit den weiteren in allen gesellschaftlichen Bereichen fortgeführten Maßnahmen wollen wir eine erneute Ausbreitung des Coronavirus verhindern und schnellstmöglich Bedingungen erreichen, die die Rückkehr zu einem uneingeschränkten Bildungs- und Betreuungsangebot auch mit Blick auf den Infektionsschutz möglich

Wichtig:

Vorgaben und Regelungen des Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten.

Wie auch schon vor der Corona-Pandemie gilt unverändert: Kinder, die eindeutig krank sind (unabhängig von einzelnen Krankheitssymptomen), gehören nicht in die Kinderbetreuung. Das galt vor Corona und gilt auch jetzt. Wenn Kinder eindeutig krank in die Einrichtung gebracht werden oder während der Teilnahme am Betrieb der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle erkranken, so kann die Einrichtung die Abholung veranlassen.

Ein Betretungsverbot gilt weiterhin für Kinder und Personal mit COVID-19-Krankheitssymptomen. Danach dürfen Personen (Kinder, Beschäftigte und Tagespflegepersonen und sonstige Erwachsene) die Kita Einrichtung bzw. Tagespflegestelle nicht betreten,

  • wenn sie oder die Angehörigen des gleichen Hausstandes Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen oder
  • solange sie einer individuell angeordneten Absonderung (Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamts nach § 30 Infektionsschutzgesetz) unterliegen oder
  • wenn in ihrem Hausstand bei einer Person eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen worden ist und sie sich daher ebenfalls in Quarantäne begeben müssen (generelle Absonderung nach § 3a 1. Corona-Verordnung). Dies gilt nicht für Personen, bei denen in den letzten drei Monaten mittels PCR-Test eine Infektion mit SARS-CoV-2 bereits nachgewiesen wurde.

Fragen und Antworten 

Welche Krankheitssymptome für COVID-19 führen zu einem Betretungsverbot für die Kita oder die Kindertagespflege?

Tritt bei Kindern oder Jugendlichen eines der folgenden für COVID-19 typischen Krankheitssymptome auf, gilt ein Betretungsverbot für Kita und Kindertagespflege:

  • Fieber (ab 38,0°C)
  • Trockener Husten (nicht durch chronische Erkrankung wie z. B. Asthma verursacht). Ein leichter oder gelegentlicher Husten bzw. ein gelegentliches Halskratzen führt zu keinem automatischen Ausschluss,
  • Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns.

Alle Krankheitssymptome müssen akut auftreten, Krankheitssymptome einer bekannten chronischen Erkrankung sind nicht relevant.

Darf mein Kind mit einem Schnupfen in die Kita?

Der einfache Schnupfen ohne weitere Krankheitsanzeichen führt nicht zu einem Betretungsverbot.

Wann darf mein Kind nachdem es Fieber hatte wieder in die Kita/Kindertagespflege?

Ihr Kind muss mindestens einen Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand sein, bevor es wieder in die Betreuung darf. Für Eltern hat sich in diesem Zusammenhang folgende Faustregel gut bewährt: „So, wie mein Kind heute war, hätte es in die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle gehen können, also darf es morgen wieder gehen.“

Wann darf mein Kind nach einem SARS-CoV-2-Test wieder in die Kita/Kindertagespflege?

Wird nach ärztlicher Beratung ein Test durchgeführt, bleiben die Kinder bis zur Mitteilung des Ergebnisses zu Hause.

Ist das Testergebnis negativ gilt: Das Kind muss mindestens einen Tag fieberfrei und wieder in gutem Allgemeinzustand sein, bevor es wieder die Kita/Kindertagespflege besuchen darf. Ggf. sind darüber hinaus die individuellen Vorgaben der Ärztin / des Arztes zu berücksichtigen.

Ist das Testergebnis positiv gilt folgende Regelung: Das Kind muss mindestens 48 Stunden symptomfrei sein und darf frühestens 10 Tage nach Symptombeginn die Kita /Kindertagespflegestelle wieder besuchen.

Generell gilt: Zur Wiederzulassung des Besuchs einer Kita oder der Kindertagespflege sind kein negativer Virusnachweis und auch kein ärztliches Attest notwendig. Sofern es die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle im Zweifelsfall für erforderlich hält, kann sie sich eine schriftliche Bestätigung durch die Eltern vorlegen lassen, dass nach ärztlicher Aussage die Teilnahme wieder möglich ist. Die Bestätigung der ärztlichen Aussage durch eine erziehungsberechtigte Person ist in der Regel ausreichend.

Verdienstausfall

Informationen zur Entschädigung des Verdienstausfalls aufgrund der Schließung von Kitas können hier abgerufen werden.

Weitere Hinweise

Vorgaben und Regelungen des Gesundheitsamtes sind immer vorrangig zu beachten. Eine Anpassung der Regelungen kann je nach epidemiologischer Situation bzw. neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen jederzeit erforderlich sein.

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