Schiedsamt
Schiedsamt
Wozu gibt es Schiedsämter?
Aufgabe der Schiedsämter ist die außergerichtliche Streitschlichtung in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten. Die Schiedspersonen arbeiten ehrenamtlich und sind in aller Regel keine Juristen. Da aber die Schiedsfrauen und –männer auch in ihren Amtsbezirken leben, kennen sie oft die menschlichen Hintergründe eines Streits und sind deswegen in der Lage, vernünftige Vorschläge für eine Einigung der streitenden Parteien zu unterbreiten.
Aufgabe der Schiedsämter ist nur das Schlichten, nicht aber das Richten. Hier geht es demnach allein um die Vermittlung einer gütlichen Einigung, nicht aber um die rechtliche Beurteilung und Entscheidung eines Rechtsstreits.
Aus Vergleichen, die von den Schiedsämtern protokolliert werden, kann – wie aus einem Urteil – 30 Jahre lang vollstreckt werden.
Schiedsperson:
Herr Ulrich Schadow
Stellvertreter:
Herr Michael Reiser
Zuständigkeit des Schiedsamts
Das wichtigste Motto der Schiedsfrauen und -männer lautet - "Schlichten statt richten". Schiedsämter sind dafür vorgesehen, Gerichte zu entlasten. Zuständig für ein Schiedsverfahren ist in der Regel das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Gegenpartei wohnt. Bei bestimmten Delikten im strafrechtlichen Privatklageverfahren ist ein Schiedsverfahren dem Gerichtsverfahren obligatorisch vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Körperverletzung erst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss, bevor die Sache vor das Gericht gebracht werden kann. Die Vorschaltung des Schiedsamtes ist außerdem bei Zivilstreitigkeiten durchzuführen:
- Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarrechts
bei in § 906 BGB geregelten Einwirkungen vom Nachbargrundstück, denkbar sind hier Streitigkeiten aufgrund von Geräuschen und Geruchsbelästigungen vom Nachbarn. - des in § 910 BGB geregelten Überwuchses oder Überhangs
- des in § 911 BGB geregelten Hinüberfalls oder überhängende Früchte
- eines Grenzbaumes oder Grenzstrauches nach § 923 BGB
- bei Verletzungen der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse oder Rundfunk begangen.
Verfahrensablauf
Das Schlichtungsverfahren beginnt durch einen Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung, der schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen kann. In diesem Antrag muss neben den erforderlichen persönlichen Daten insbesondere der detaillierte Vorgang der beschrieben werden (Wer? Was? Wann? Wo?).
Danach erfolgt eine Ladung der antragstellenden Partei und der Gegenpartei durch das zuständige Schiedsamt. Im Allgemeinen wird in der Ladung das persönliche Erscheinen angeordnet, so dass bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Partei ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.
Die Schlichtungsverhandlung führt nun entweder zu einer Einigung oder es kommt keine Einigung zustande. Im Falle einer Einigung wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten, das von beiden Parteien unterschrieben wird und dadurch rechtswirksam ist. Wird keine Einigung getroffen, bekommt die antragstellende Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens, die für eine Klageerhebung vor Gericht notwendig ist.
Im Allgemeinen ist ein solches Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt weitaus weniger zeitraubend als ein Gerichtsverfahren.
Nach einer kostenfreien Beratung wird für ein Schiedsamtverfahren eine geringe Aufwandsentschädigung erhoben.