Renten
Renten
Für die nachfolgend aufgeführten Renten erhalten Sie die hierfür notwendigen Informationen und Anträge bei unserer Verwaltung. Gerne sind wir Ihnen auch beim Ausfüllen der Anträge behilflich und kopieren für Sie die hierfür notwendigen Unterlagen. Die Anträge werden von unserer Seite sodann auch an die jeweils zuständige Deutsche Rentenversicherung für Sie weitergeleitet.
Rentenansprüche können aus verschiedenen Lebenslagen resultieren. Die für das Antragsverfahren benötigten Unterlagen sind dementsprechend individuell.
Für weitere Informationen und zur Terminvereinbarung erreichen Sie die zuständige Sachbearbeitung telefonisch oder per E-Mail.
Kontaktinformationen der Deutschen Rentenversicherung:
Deutsche Rentenversicherung Hessen
Diese Anträge können bei der Gemeindeverwaltung Mühltal eingereicht werden:
Kontenklärung
Wenn sich im Versicherungsverlauf ungeklärte Lücken befinden.
Altersrente
Für alle, die ihr angemessenes Rentenalter erreicht haben.
Waisenrente
Tod der Mutter und des Vaters.
Möglich bis zum 18. Lebensjahr oder, wenn sich der Waise in einer Berufsausbildung/Studium befindet,- bis zum 27. Lebensjahr.
Halbwaisenrente
Tod der Mutter oder des Vaters.
Möglich bis zum 18. Lebensjahr oder, wenn sich der Halbwaise in einer Berufsausbildung/Studium befindet, bis zum 27. Lebensjahr.
Erwerbsunfähigkeits-/Minderungsrente
Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung nötig.
Kann bei einer Erwerbsminderung beantragt werden, wenn diese vorher durch die Deutsche Rentenversicherung bescheinigt wurde.
Witwen/Witwerrente
Tod des Lebenspartners/Ehepartner
Mögliche Arten:
Kleine Witwenrente: Eine kleine Witwenrente erhält, wer noch keine 47 Jahre alt ist, nicht selbst erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Entspricht 25 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Die Auszahlung der Rente ist auf die Dauer von 2 Jahren begrenzt.
Große Witwenrente: Die Witwenrente dagegen kann beanspruchen, wer schon mindestens 47 Jahre alt ist oder ein minderjähriges Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. Entspricht 55 % des Rentenanspruchs des Verstorbenen.