Parkbescheinigungen | Gemeinde Mühltal

Parkbescheinigungen

Parkbescheinigungen / Parkausweise

Zur Erleichterung der oftmals angespannten Parksituation in vielen Städten und Gemeinden gibt es für verschiedene Zielgruppen angedachte Parkbescheinigungen. Für alle hier aufgeführten Zielgruppen gibt es die Möglichkeit eine solche straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Parken bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.

Wir haben hier alle Verfahrensabläufe sowie die den unterschiedlichen Arten der Ausnahmegenehmigungen zugehörigen Rechte und Pflichten und alle weiteren nötigen Informationen für Sie aufgeführt.
Zudem finden Sie untenstehend auch alle nötigen Antragsformulare.


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Schwerbehindertenparkausweis

(Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder
Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen)
Ein Schwerbehindertenparkausweis ist eine straßenverkehsrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO), um das Leben für schwerbehinderte Menschen im Straßenverkehr zu erleichtern. Der Schwerbehindertenparkausweis ist im gesamten EU-Ausland gültig und ist zudem grundsätzlich gebührenfrei.

Antragstellung:
Ein Schwerbehindertenparkausweis kann nur von außergewöhnlich Gehbehinderten, blinden Menschen oder Menschen mit beidseitiger Amelie/Phokomelie bei der Straßenverkehsbehörde beantragt werden (Merkzeichen "aG" oder "BI" im Schwerbehindertenausweis).

Einzureichende Unterlagen:
Dem Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, eine Kopie des Personalausweises, und ggf. eine Kopie des Feststellungsbescheides des Amtes für Versorung und Soziales, sowie ein aktuelles Lichtbild des Antragstellers beizufügen.

Berechtigungsumfang:

Der Schwerbehindertenparkausweis berechtigt zum Parken:

  • auf Schwerbehindertenparkplätzen
  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Parkdauer hinaus
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen freigegeben ist
  • an Parkscheinautomaten und Parkuhren ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung
  • auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden
  • in verkehsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Fächen (ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern).


Zu beachten ist, dass alle o. g. Ausnahmen nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit vorhanden ist. Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden, wenn nichts anderes hierzu bestimmt ist. Während des Parkens ist der Ausweis immer gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.


Anträge und weitere Informationen:

Antragsformular-Schwerbehindertenparkausweis


Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

Eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen ist ebenfalls eine gebührenfreie, straßenverkehrsrechtliche Ausnahmengenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung. Diese Parkerleichterung ist jedoch nur in der Bundesrepublik Deutschland gültig.

Antragstellung:
Diese Parkerleichterung kann von schwerbehinderten Menschen mit:

  • dem Merkzeichen "G" und "B" im Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) oder
  • dem Merkzeichen "G" und "B" im Schwerbehindertenausweis und einem GdB von mindestens 70% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von mindestens 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemwege oder
  • Erkrankungen an Morbus Crohn oder Colitis Ulkerosa mit einem hierfür annerkannten GdB von mindestens 60% oder
  • Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten GdB von mindestens 70% beantragt werden.


Einzureichende Unterlagen:
Für die Antragstellung ist eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, eine Kopie des Personalausweises und ggf. der Feststellungsbescheid des Amtes für Versorgung und Soziales vorzulegen.   

Berechtigungsumfang:

Die Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen berechtigt zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu 3 Stunden
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Parkdauer hinaus
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen freigegeben ist
  • an Parkscheinautomaten und Parkuhren ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung
  • auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden
  • in verkehsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Fächen (ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern)


Zu beachten ist, dass alle o. g. Ausnahmen nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit vorhanden ist. Die höchstzulässige Parkdauer beträgt 24 Stunden, wenn nichts anderes hierzu bestimmt ist. Zudem ist der Ausweis immer während des Parkens gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.



Anträge und weitere Informationen:

Antrag-Parkerleichterung-Besondere-Gruppen


Parkerleichterung für soziale Dienste

Die Parkerleichterung für soziale Dienste, dient zur Erleichterung der Tätigkeit von Personen oder Organisationen, die hilfs- und pflegebedürftige Menschen betreuen. Diese können auf Antrag von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über das Halten und Parken befreit werden.
Die Parkerleichterung für soziale Dienst ist nur im Gemeindegebiet Mühltal gültig

Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt bei der Straßenverkehrsbehörde. Zur Antragstellung sind alle im sozialen Dienst tätigen Personen oder Organisationen berechtigt. Dabei handelt es sich insbesondere um ambulante Pflegedienste sowie Behindertenfahrdienste oder Hebammen mit Hausbesuchstätigkeit.

Einzureichende Unterlagen:
Zur Erstbeantragung ist dem Antragsformular ein Nachweis über den Status als sozialer Dienst und eine Kopie der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) beizufügen.
Zur Beantragung einer Verlängerung oder Änderung ist der abgelaufene Ausweis dem Antrag beizufügen.

Verwaltungsgebühren:
Für die Erstbeantragung wird eine Gebühr in Höhe von 50,00€ erhoben.
Für die Verlängerung oder Änderung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00€ erhoben.

Berechtigungsumfang:

Die Parkerleichterung für soziale Dienste berechtigt zum Parken:

  • im eingeschränkten Haltverbot
  • im Zonenhaltverbot
  • in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen unabhängig von der zulässigen Höchstparkdauer, ohne Entrichtung der angegebenen Parkgebühr
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen freigegeben ist


Zu beachten ist, dass die Befreiung nur während der Betreuung der hilfs- bzw. pflegebedürftigen Menschen in Anspruch genommen werden darf. Sie ist auf alle Fälle zu beschränken, in denen das Abstellen des Fahrzeugs zur Durchführung der Betreuung unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Die Ausnahmegenehmigung berechtigt grundsätzlich zum Parken für maximal 2 Stunden. Beim Parken auf parkscheibenpflichtigen Parkplätzen ist die Parkscheibe mit eingestellter Ankunftszeit daher trotzdem auzulegen. Zudem ist der Ausweis immer während des Parkens gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.


Anträge und weitere Informationen:

Antrag Parkerleichterung Soziale-Dienste


Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain

Der Handwerkerparkausweis ist eine regionale Ausnahmegenehmigung zum Parken im Rahmen der Straßenverkehrsordnung. Da viele Handwerker zur Durchführung ihrer Tätigkeiten keine geeigenten Parkflächen in näherer Umgebung zum Tätigkeitsort finden können, haben sich einige Kommunen im Rahmen einer vereinbarten Duldung - durch die Koordination der ivm - zusammengeschlossen und den Handwerkerparkausweis für die Region Frankfurt RheinMain geschaffen, um die Parksituation für Handwerker zu vereinfachen.
Der Handwerkerpakrausweis Frankfurt RheinMain ist in Frankfurt am Main, Bad Homburg v.d. Höhe, Darmstadt, Hanau, Offenbach am Main, Rüsselsheim, Mainz, Wiesbaden und den Städten und Gemeinden in den Landkreisen Darmstadt-Dieburg, Wetterau, Hochtaunus, Main-Taunus, Offenbach, Groß-Gerau, Main-Kinzig, Bergstraße, Rheingau-Taunus und im Odenwaldkreis annerkannt und kann in diesen Gebieten genutzt werden.

Antragstellung:
Um einen Handwerkerparkausweis zu erhalten, ist ein Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Antragstellung erfolgt in der Gemeinde, in der der Hauptsitz des Betriebes angesiedelt ist.
Antragsberechtigt ist man, wenn man Handwerker mit Firmensitz oder eine Niederlassung sich im oben benannten Geltungsbereich befindet, bei der zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer registriert ist und ein
zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung) oder
ein zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1 zur Handwerksordnung) oder
ein handwerksänliches Gewerbe (Anlage B2 zur Handwerksordnung) oder
ein vergleichbares Gewerbe ausübt

Zudem müssen zur Antragstellung regelmäßig Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten außerhalb des eigenen Betriebes durchführt werden und ein Geschäftsfahrzeug eingesetzt werden, das sich für Materialtransporte oder als Servicefahrzeug eignet und ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 4 t nicht übersteigt. Dieses Geschäftsfahrzeug muss zwingend ein beidseitiges Branding aufweisen, dass die Art der Dienstleistung oder des Handwerks bezeichnet.

Wird der Antrag eingereicht so sind diesem eine Kopie der Gewerbeanmeldung, eine Kopie der Handwerkskarte oder Mitgliedsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer, eine Kopie der Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein) und Fotos des Geschäftsfahrzeugs für das der Handwerkerparkausweis beantragt wird beizufügen.

Verwaltungsgebühren:
Für die Ausstellung der ersten Genehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 305,00€ erhoben. In eine Genehmigung können bis zu sechs Kennzeichen aufgenommen werden. Das Parken ist allerdings nur mit der Originalgenehmigung im Fahrzeug erlaubt, daher kann das Original mehrfach ausgestellt werden.
Für zeitgleich beantragte weitere Originale werden Gebühren in Höhe von jeweils 161,00€ erhoben. Eine Änderung einer Bestandsgenehmigung kostet 25,00€.

Berechtigungsumfang:

Der Handwerkerparkausweis Frankfurt RheinMain berechtigt zum Parken:

  • im eingeschränkten Hantverbot
  • im Zonenhaltverbot
  • an Parkscheinautomaten und Parkuhren ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Fächen (ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern)
  • in Bereichen mit Parkscheibenplicht ohne Auslegen der Parkscheibe und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Anwohnerparkplätzen.

Zu beachten ist, dass die Ausnahmegenehmigung nur während der Tätigkeit für das betreffende Unternehmen eingesetzt werden darf. Zudem gilt der Handwerkerparkausweis nicht im Umkreis von 300m um alle Betriebs- und Wohnsitze der Beschäftigten. Während des Parkens ist die Originalgenehmigung immer gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.



Anträge und weitere Informationen:

Weitere Informationen zum Handwerkerparkausweis Region Frankfurt RheinMain bei IVM (Integriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt RheinMain)

Link zum Handwerkerparkausweis beim IVM

Antragsformular Handwerkerparkausweis