Badeordnung Freibad 2023 | Gemeinde Mühltal

Badeordnung Freibad 2023

Badeordnung

 

In Ihrer Sitzung am 07.02.2023 hat die Gemeindevertretung folgende

 

Badeordnung

für das Freibad Traisa der Gemeinde Mühltal

 

beschlossen:

 

Allgemeines

 

Die Gemeinde Mühltal möchte den Besuchern des Bades den Aufenthalt so angenehm wie möglich gestalten. Die Badeordnung hat zum Ziel, dass der Badebetrieb reibungslos abläuft. Das Personal ist angewiesen, jeden Besucher höflich und zuvorkommend zu behandeln und darüber zu wachen, dass die Badeordnung beachtet wird.

Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Freibades akzeptiert der Badegast die Bestimmungen der Badeordnung sowie alle sonstigen Anordnungen, die der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit dienen.

 

§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freibades in Traisa.

 

§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung

(1) Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.

(2) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Betreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch den Betreiber oder dessen Beauftragte ausgesprochen werden.

(3) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb.

Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung  durch  bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.

(4) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.

 

§ 3 Öffnungszeiten, Preise

(1)  Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekanntgegeben oder sind an der Kasse einsehbar.

(2) Der Einlass erfolgt bis 45 Minuten vor Schließung des Schwimmbades (Kassenschluss). 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit sind die Becken zu verlassen.

(3) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden. Ansonsten ist der Zutritt vor Kassenöffnung oder nach Kassenschluss nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.

(4)  Änderungen wegen besonderer Wetterverhältnisse oder aus anderem wichtigen Grund bleiben vorbehalten.

(5) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.

(6) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.

(7) Die an der Kasse erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.

(8)  Die gültige Preisliste ist an der Kasse einsehbar.

 

§ 4 Zutritt

(1) Der Besuch des Freibades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.

(2) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.

(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände

- Garderobenschrankschlüssel

so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zutragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.

Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.

(4) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich.

(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.

(6) Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:

• die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,

• die Tiere mit sich führen,

• die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.

 

§ 5 Verhaltensregeln

(1) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(2) Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.

(3) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.

(4) Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Nutzer kommt. Zugelassen sind Geräte, die mit Kopfhörern betrieben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Bademeisterin/ der Bademeister.

(5) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung des Betreibers.

(6) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt. Die Benutzung von Reinigungsmitteln und das Auswaschen von Textilien ist in den Beckenbereichen untersagt.

(7) Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Nichtschwimmer dürfen nur den für sie besonders gekennzeichneten Teil des Schwimmbeckens benutzen.

(8)     Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zu- stimmung des Personals oder der weiteren Beauftragten des Bades gestattet.

(9)     Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Das Mitbringen  von  alkoholischen  Getränken  ist  untersagt.  Im  Bereich des Kiosks dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden. Das Mitnehmen von Speisen, Getränken, Flaschen, Tassen oder ähnlichen Gegenständen in den Beckenbereich ist nicht erlaubt.

(10) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.

(11) Rauchen ist ausschließlich in dem dafür ausgewiesenen Bereich erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.

(12) Fundsachen sind dem Personal oder den weiteren Beauftragten des Bades zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.

(13) Die Garderobenschränke stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.

(14) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.

 

§ 6    Haftung

(1)     Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.

(2)     Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

(3)     Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.

(4)     Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet.

Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes diesen ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.

(5)     Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Schlüssel für den Garderobenschrank werden pauschal 15,- € in Rechnung gestellt.
Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.

 (6)   Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

§ 7    Allgemeine Verhaltensregeln

(1)     Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.

(2)     Der Aufenthalt in den Becken des Bades ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Unter üblicher Badebekleidung versteht die Gemeinde Mühltal Badehosen, Badeanzüge, Bikinis und Burkinis. Das gilt auch für Kleinkinder, wenn sie das große Schwimmbecken benutzen.

(3)     Seitliches Einspringen, das Untertauchen anderer Badegäste und das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.

(4)     Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.

(5)     Bei Unfällen ist das Personal oder weitere Beauftragte des Bades sofort zu informieren. Soweit möglich, sollen etwaige Schuldige oder Zeugen sowie Personen zur Feststellung etwaiger Zeugen namhaft gemacht werden.
Zur Hilfeleistung bei Unfällen ist jeder Besucher verpflichtet.

(6)     Bei Gewittergefahr sind die Schwimmbecken unverzüglich zu räumen. Im eigenen Interesse sollen die Besucher die Gebäude aufsuchen und sich nicht unter Bäumen aufhalten.

(7)     Für Abfälle jeder Art sind die aufgestellten Behälter zu benutzen. Am Kiosk erworbene Flaschen sind dort wieder abzugeben.

 

§ 8    Schlussbestimmungen

 (1)    Diese Badeordnung tritt am 01. Mai 2023 in Kraft und ersetzt die bisherige Badeordnung vom 05.04.2022 (Bekanntmachung am 02.05.2022),

 

Mühltal, den 14.02.2023

   Willi Muth

Bürgermeister