Benutzungssatzung Kinderbetreuung bis 2025
Benutzungssatzung Kindertageseinrichtungen
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142, zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBI. S. 90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBI. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, neugefasst durch Bek. v. 11.09.2012 BGBI S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBI S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal am 08.10.2024 die folgende
Satzung
über die Betreuung von Kindern
in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal
(Benutzungssatzung)
beschlossen:
§ 1 Träger und Rechtsform
(1) (1) Die Gemeinde Mühltal unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
(2) In den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal werden gemäß § 25 HKJGB betreut:
1. Kinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen,
2. Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen.
§ 2 Aufgaben
- Die Tageseinrichtungen für Kinder sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und sollen allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
- Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.
- Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 3
Aufnahmeantrag
- Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher oder digitaler Anmeldung bei der Gemeinde. Der Antrag soll im Online-Service der Gemeinde Mühltal (web-KITA) gestellt werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei den jeweiligen Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder. Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.
Änderungen zum Betreuungsbedarf sind von den Erziehungsberechtigten im Online Service (web-KITA) in regelmäßigen Abständen zu erfassen. - Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeinde entschieden.
- Für den Wechsel der Betreuungsgruppe nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Eine automatische Übernahme erfolgt nicht.
- Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben; § 6 bleibt unberührt. Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.
§ 4
Aufnahmekriterien
- Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern,
- vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3.Lebensjahr (Krippenkinder)
und
- vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder)
offen.
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern,
- vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3.Lebensjahr (Krippenkinder)
und
- vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder)
offen.
- Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Mühltal auf Aufnahme eines Kindes, insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung, besteht nicht.
- Die Aufnahme erfolgt gestaffelt nach dem Geburtsdatum des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
- Sofern zeitnah kein freier Betreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß der Satzungsregelungen bei der Vergabe freiwerdender Betreuungsplätze vorrangig berücksichtigt wird.
- Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder bedürfen. Danach werden ferner bevorzugt die Kinder Berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung, etc. aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. Hierbei sind Alleinerziehende besonders zu berücksichtigen.
- Geschwister von Kindern, die bereits in der Tageseinrichtung aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen sozialen oder pädagogischen Gründen aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 3) beansprucht werden.
- Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen, insbesondere, wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.
Das Anrecht auf den Ganztagesplatz geht verloren, wenn Ganztagsplätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder der vorgenannte Nachweis für die Ganztagesbetreuung für das folgende Kindergartenjahr nicht erbracht wird. Dann ist der Platz für die Nachmittagsbetreuung für ein anderes Kind mit besonderem Bedarf freizumachen. Die Regelbetreuung (halbtags bis zu 6 Stunden) bleibt davon unberührt.
- Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die mit ihrem Hauptwohnsitz in der Gemeinde Mühltal gemeldet und Kinder hauptamtlich Bediensteter der Gemeinde Mühltal (s. Abs. 9) sind. Andere, insbesondere ortsfremde, Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig, mindestens für 6 Monate, zur Verfügung stehen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Ortsgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme ortsfremder Kinder gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Das Anrecht auf einen bisherigen Betreuungsplatz erlischt dann spätestens am Ende des Kindergartenjahres.
- Kinder hauptamtlich Bediensteter der Gemeinde Mühltal können in einer gemeindlichen Kinderbetreuungseinrichtung aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind und der Bedienstete im gleichen Haushalt den Hauptwohnsitz innehaben und dem Bediensteten die Personensorge für das Kind obliegt. Ein Platz wird nur zur Verfügung gestellt, wenn nicht aus anderen Gründen bevorzugt Kinder (nach § 4 Abs. 5) aufzunehmen sind.
(10) Ist die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtung erreicht, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.
§ 5
Betreuungszeiten
- Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:
Kinderkrippe Schatzkiste: | 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr (mit Mittagessen) |
| 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr |
| 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr |
Kindergarten Schatzkiste: | 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr (ohne Mittagessen) |
| 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr |
| 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr |
Kindertagesstätte Stiftstraße: | 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr (ohne Mittagessen) |
| 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr |
| 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr |
- Der Aufnahmeantrag hat für alle Tage, für die eine Betreuung gewünscht ist, die jeweiligen Betreuungszeiten zu enthalten. Eine Änderung der Betreuungszeit des jeweiligen Kindes ist unbeschadet der Regelung in Abs. 3 auf schriftlichen oder digitalen Antrag hin, einmal im Kalenderhalbjahr möglich, ein Anspruch auf Änderung besteht nicht. Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid.
- In begründeten Einzel- und Notfällen (z. B. unabänderliche wichtige berufliche Termine), die auf Anfordern der Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung nachzuweisen sind, können ausnahmsweise weitergehende Betreuungszeiten vorbehaltlich vorhandener Betreuungskapazitäten zugekauft werden. Ein solcher Zukauf erfolgt über die Leitung der Tageseinrichtungen und ist frühestmöglich anzumelden. Er ist grundsätzlich nur in folgendem Umfang möglich:
Krippe Schatzkiste:
13:00 Uhr bis 15:00 Uhr oder 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Kindergarten Schatzkiste/Kindertagesstätte Stiftstraße:
13:00 Uhr bis 15:00 Uhr oder 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Für Zukäufe werden Gebühren entsprechend der Kostenbeitragssatzung erhoben.
- Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Betreuungs- und /oder Zukaufszeiten besteht nicht.
- Vorrangig für die in § 4 Abs. 7 genannten Personen ist ausschließlich im Bereich der Nachmittagsbetreuung (ab 13:00 Uhr) ein Platzsharing im nachfolgend geregelten Umfang und vorbehaltlich der verwaltungstechnischen und praktischen Handhabbarkeit möglich. Ein solches Platzsharing bedarf der Genehmigung durch die Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung, auf die kein Anspruch besteht.
- Bei einem Platzsharing teilen sich 2 Kinder einen Platz in der Nachmittagsbetreuung. So kann beispielsweise ein Kind an 2 Tagen in der Woche nachmittags (13:00 Uhr bis 15:00 Uhr oder 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr) betreut werden und das andere Kind an den anderen 3 Wochentagen. Ein eventuelles Platzsharing ist der Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung zur Genehmigung anzumelden.
Das Platzsharing und die hierzu angemeldeten Zeiten können nur einmal im Kalenderhalbjahr geändert werden, Absatz 2 gilt entsprechend.
Für das Platzsharing werden gesonderte Gebühren entsprechend der Kostenbeitragssatzung erhoben.
- Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen, § 4 Abs. 7 gilt entsprechend.
- Die Tageseinrichtungen für Kinder können aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:
- während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 3 Wochen. Eine Absprache und Koordination des genauen Zeitraums mit den anderen Einrichtungen soll versucht werden,
- in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr (bei besonderen Konstellationen ist eine Erweiterung in Absprache mit den jeweiligen Elternbeiräten, Leitungen der Tageseinrichtungen und der Verwaltung zu beschließen). Dem Gemeindevorstand ist hierüber zu berichten,
- an dem Freitag, der dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt unmittelbar folgt,
- an den beiden jährlichen Aufarbeitungs- und Reinigungstagen, die sich unmittelbar mit je einem Tag an die Sommer- und Weihnachtsschließung anschließen,
- wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Personalversammlungen, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.
- Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Auch im Falle überraschender und/oder kurzfristiger Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. gibt es grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch.
(10) Bekanntgaben bezüglich der Schließungszeiten während der Sommerferien erfolgen zu Beginn des Jahres, im Übrigen jeweils zeitnah nach Kenntnis und soweit dies möglich ist, mindestens 3 Wochen im Voraus durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde Mühltal und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder und/oder mittels schriftlicher Benachrichtigung der Personensorgeberechtigten, insbesondere durch E-Mail oder auf andere Weise.
§ 6
Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch
- Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes und der weiteren Kinder ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.
- Die Impfbescheinigung oder Erklärung zu Impfungen gemäß § 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes ist vor Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.
- Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.
- Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich nicht bzw. erst wieder besuchen, wenn von keiner Ansteckung mehr ausgegangen werden kann.
§ 7
Pflichten der Erziehungsberechtigten
- Die Kinder sollen die Tageseinrichtung regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.
- Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah, spätestens bis 08:00 Uhr am gleichen Tag, bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung abzumelden.
Können Kinder die Tageseinrichtung krankheitsbedingt oder aus sonstigen Gründen nicht besuchen, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 08:00 Uhr am gleichen Tag, unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden. - Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit pünktlich wieder bei dem Personal ab.
- Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in hygienisch einwandfreiem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung zu bringen.
- Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Gebäude der und endet mit der Rückübernahme durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigten Personen. Für Kinder, die die Einrichtung mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten allein verlassen dürfen, ist das Verlassen des Gebäudes maßgeblich.
- Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtungen für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Die Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder ist schriftlich darüber zu informieren, ob das Kind den Kindergartenbus in Anspruch nimmt. Eine Änderung muss schriftlich von den Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden.
Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.
- Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten bei dem Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere § 34 IfSG.
- Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen.
- Wird von Mitarbeitenden der Tageseinrichtungen für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.
§ 8
Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung
- Die Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einer Aussprache. Diese Zeiten werden durch Aushang in der jeweiligen Tageseinrichtung bekannt gemacht.
- Die Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG.
§ 9
Elternversammlung und Elternbeirat
Für Elternversammlungen und den Elternbeirat wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlungen und den Elternbeirat bestimmt.
§ 10
Versicherung
- Die Gemeinde versichert alle Kinder auf ihre Kosten gegen Sachschäden.
- Gegen Unfälle, in den Tageseinrichtungen, auf angemeldeten Ausflügen sowie auf dem Hin- und Rückweg, sind die Kinder bei Einhaltung der in dieser Satzung geregelten Bedingungen gesetzlich versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII).
- Die Benutzung des Kindergartenbusses geschieht in Verantwortung der Erziehungsberechtigten.
§ 11
Kostenbeiträge
Für die Betreuung in den Tageseinrichtungen für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.
§ 12
Abmeldung und Ausschluss
- Abmeldungen haben schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der jeweiligen Leitung der Tageseinrichtung oder der Gemeindeverwaltung zu erfolgen; gehen sie später ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
Innerhalb der letzten 3 Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kita-Jahres sind Abmeldungen nur aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug) möglich. Ansonsten sind Abmeldungen erst zum Ende des Monats vor der Einschulung möglich. Schulpflichtige Kinder sind ebenfalls grundsätzlich von der weiteren Betreuung abzumelden.
- Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.
- Wird die Satzung nicht eingehalten oder kommt es durch das Verhalten des Kindes zu einer für den Betrieb der Tageseinrichtung unzumutbaren Belastung, einer wiederholten Störung der Betriebsabläufe, einer wiederholten Gefährdung des Kindes selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter, kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.
Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.
Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der dauerhafte Ausschluss gilt als Abmeldung. - Sofern Kinder der Tageseinrichtung mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten, vorübergehend oder dauerhaft vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 4 Abs. 2 dieser Satzung. Vor dem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.
- Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt (dreimal im Monat) ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.
- Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß gezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt. Der Ausschluss erfolgt mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor dem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.
§ 13
Gespeicherte Daten
- Bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder werden von den Betroffenen personenbezogene Daten erhoben über:
- Name, Vorname(n), Geburtsdatum des Kindes, Adresse,
- Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten und sonstiger abholberechtigter Personen,
- Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
- Angaben zum Impfstatus des Kindes,
- Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,
- Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt,
- Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde besuchen,
- Weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).
Das Fachpersonal muss sogenannte Entwicklungsportfolios anfertigen, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Einrichtung nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder dürfen für diese Dokumentation nur mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Sie haben ein Einsichtsrecht.
In den Tageseinrichtungen für Kinder werden also persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendig oder zweckmäßig ist.
Dazu werden erfasst
- persönliche Daten des Kindes,
- die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,
- seine familiäre Situation (z.B. Geschwister, alleinerziehender Elternteil),
- evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Einschränkungen des Kindes,
- Foto- oder Videodokumentationen.
- Die Datenerfassung erfolgt:
- Zweck
- als Grundlage der pädagogischen
Arbeit in der Kindertagesstätte,
- zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder,
- zur Ermöglichung einer individuellen Förderung des jeweiligen Kindes,
- zur Erfüllung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII,
- zur digitalen Speicherung.
- als Grundlage der pädagogischen
Arbeit in der Kindertagesstätte,
- Form
- als Schriftstück,
- als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation),
- als Datei (digital).
- als Schriftstück,
- Verwendung
- in Teambesprechungen, zur Supervision und Fachberatung innerhalb der
Tageseinrichtung für Kinder,
- in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes,
- in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z.B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden),
- zum Übergang in die Schule.
- in Teambesprechungen, zur Supervision und Fachberatung innerhalb der
Tageseinrichtung für Kinder,
- Zweck
- Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.
- Bei Verwendung einer Kindergarten-App erfolgt eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Näheres regelt die Datenschutzerklärung des jeweiligen Anbieters.
- Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DS-GVO der Gemeinde Mühltal, soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
- Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Datenschutzes, namentlich des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde unter www.muehltal.de einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde Mühltal, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind unter www.webkita2.de/muehltal zu finden (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal (Benutzungssatzung) außer Kraft.
Sie wird hiermit ausgefertigt.
Mühltal, den 23.10.2024 Der Gemeindevorstand
(Siegel) _________________________
(N. Starke, Bürgermeister)