Entwässerungssatzung ab 2021 | Gemeinde Mühltal

Entwässerungssatzung ab 2021

Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I, S. 342), der §§ 51 bis 53 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 18.12.2002 (GVBl. 2003 I S. 10)[1], der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert am 09.09.2001 (BGBl. I S. 2331), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 22.05.1997 (GVBl. I S. 248), geändert durch Gesetz vom 22.12.2000 (GVBl. I S. 588) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in der Sitzung am 16. Dezember 2003 folgende

 

Entwässerungssatzung (EWS)

beschlossen und am 17. Februar 2004, am 15. Dezember 2009, am 11. Mai 2010 sowie am 15.12.2020 zu dieser Fassung geändert:

 

I.              Allgemeines

§ 1       Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.

 

§ 2       Begriffsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

Abwasser:

Das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.

 

Abwasserabgabe

Die durch das Land für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer erhobene Abgabe.

Abwasseranlagen:[1]

Sammelleitungen und Behandlungsanlagen.

 

Zu den Abwasseranlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.

 

Abwassereinleiter:

Anschlussnehmer (-inhaber) und alle zur Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwasssers Berechtigte und Verpflichtete (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die der Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführen.

 

Anschlussleitungen:

Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke.

 

Anschlussnehmer:

(-inhaber)

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

 

Behandlungsanlagen:

Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers; zu diesen Einrichtungen gehören auch die letzte(n) Verbindungsleitung(en) vom Netz sowie die Ablaufleitung(en) zum Gewässer.

 

Brauchwasser:

Das aus anderen Anlagen (z. B. Brunnen, Quellen, Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser) und Gewässern entnommene Wasser, welches unmittelbar (z. B. über die Grundstücksentwässerungseinrichtungen) oder mittelbar in die Abwasseranlage eingeleitet wird bzw. dieser zufließt.

 

Grundstück:

Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.

 

Grundstücks-

entwässerungsanlagen:

Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung, Vorreinigung und Ableitung des Abwassers dienen.

 

Grundstückskläreinrichtungen:

 

Kleinkläranlagen oder Sammelgruben (Behälter).

 

Sammelleitungen:

Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine  fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz).

 

Sonderzähler,

genehmigte:

Jeder von der Gemeinde zugelassene private Wasser- oder Abwasserzähler.


[1] eingefügt durch GVE- Beschluss vom 17. Februar 2004, rückwirkend zum 1. Januar 2004

 

 

II.            Anschluss und Benutzung

§ 3       Anschluss- und Benutzungszwang

(1)   Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat die Gemeinde mehrere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben der Gemeinde anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2)   Ein noch unbebautes Grundstück unterliegt dem Anschlusszwang, wenn zum Zwecke der umgehenden und notwendigen Entwässerung der Anschluss dieses Grundstückes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, der Verkehrssicherheit oder aus anderen Gründen des Allgemeinwohls geboten ist.

(3)   Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 52 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 52 Abs. 2 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.[3]

(4)   Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 52 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 52 Abs. 3 Satz 1 HWG vorliegt.[4]

(5)   Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Gemeinde erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden.

 

§ 4       Grundstücksanschluss

(1)  Jedes Grundstück ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen. Gleiches gilt, wenn die Gemeinde für jedes dem Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude auf einem Grundstück eine gesonderte Anschlussleitung verlegt hat.

(2)    Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur einen Anschluss.

(3)    Ein etwaiger Zweitanschluss, der aufgrund einer Grundstücksteilung oder einer Zweitbebauung notwendig wird, ist mit der Gemeinde im Einzelfall zu regeln.

(4)    Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Abwasseranlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch Grunddienstbarkeit oder Baulasteintragung gesichert sind.

(5)    Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gelten die vorstehenden Regelungen für jedes neue Grundstück entsprechend.

(6)    Die Anschlussleitung wird ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt.

 

§ 5       Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)  Grundstücksentwässerungsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.

(2)  Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

(3)  Es ist ein Reinigungs- und Übergabeschacht nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses anzulegen. Die Gemeinde bestimmt Art und Lage des Schachtes nach den Verhältnissen des jeweiligen Grundstücks.

 

§ 6       Grundstückskläreinrichtungen

(1)  Grundstückskläreinrichtungen müssen vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten angelegt und betrieben werden, wenn in die Abwasseranlage nur vorgeklärtes Abwasser eingeleitet werden darf oder wenn ein Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, nicht an die Abwasseranlage angeschlossen ist.

(2)  Das Einleiten von Niederschlagswasser in Grundstückskläranlagen ist unzulässig.

(3)  Die Entnahme des Schlamms aus Kleinkläranlagen, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt, sowie des Abwassers aus Sammelgruben besorgt die Gemeinde.

(4)  Grundstückskläreinrichtungen sind stillzulegen, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt.

 

§ 7       Allgemeine Einleitungsbedingungen

(1)  In die Abwasseranlage darf kein Abwasser eingeleitet werden, welches

-       den Bauzustand und die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlage stört,

-       das Personal bei der Wartung und Unterhaltung der Anlage gefährdet,

-       die Abwasserbehandlung und die Klärschlammverwertung beeinträchtigt,

-       den Gewässerzustand nachhaltig beeinflußt,

-       sich sonst umweltschädigend auswirkt.

Es darf nur frisches oder in zulässiger Weise vorbehandeltes Abwasser eingeleitet werden.

 

(2)  Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftig sind, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden, sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:

-         Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Lederreste; Fasern; Kunststoffe; Textilien und ähnliches;

-       Tierkörper und Tierkörperteile i.S.d. § 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz, diese sind grundsätzlich Tierkörperbeseitigungsanstalten zu übergeben;

-       Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;

-       Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft; Schlempe; Trub; Trester; Krautwasser;

-       Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;

-       Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen; Schwefelwasserstoff; Arzneimittel und vergleichbare Stoffe; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; der Inhalt von Chemietoiletten.

Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat frei von gefährlichen Stoffen ist und im Übrigen die für nicht häusliches Abwasser geltenden Grenzwerte unterschreitet.

(3)  Der Anschluss von Abfallzerkleinerungsanlagen, Nassentsorgungsanlagen, Dampfleitungen und Dampfkesseln und das Einleiten von Kühlwasser sind nicht gestattet.

(4)  Auf Grundstücken, in deren Abwasser unzulässige Stoffe (z.B. Benzin, Öle, Fette, Stärke) enthalten sind, müssen vom Anschlussnehmer Anlagen zum Zurückhalten dieser Stoffe eingebaut und ordnungsgemäß betrieben werden. Das Einleiten dieses Abwassers ist nur dann zulässig, wenn die erforderlichen Anlagen eingebaut sind und ihr ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist.

(5)  Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend, wenn Abwassereinleitungen nicht von angeschlossenen Grundstücken auf Dauer, sondern kurzzeitig aus mobilen Abwasseranfallstellen erfolgen.

(6)  Das Einleiten von Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig. Soweit Hausdränagen vor Inkrafttreten dieser Satzung zulässigerweise an die Abwasseranlage angeschlossen worden sind, genießen diese Anschlüsse Bestandsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine anderweitige Entsorgung des Grundwassers billigerweise verlangt werden kann.

 

§ 8 Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser

(1)  Für das Einleiten von Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern) gelten, soweit nicht durch wasserrechtliche Vorschriften die Einleitungsbefugnis weitergehend eingeschränkt ist, folgende Einleitungsgrenzwerte in der nicht abgesetzten qualifizierten Stichprobe:

 

 

Messver-

fahren

Dimen-sion

Grenzwert

1.

Physikalische Parameter

 

 

 

1.1

Temperatur

DIN 38404-4

°C

35

1.2

pH- Wert

DIN 38404-5

-

6,5 – 10

 

 

 

 

 

2.

Organische Stoffe und Lösungsmittel

 

 

 

2.1

Organische Lösungsmittel (BTEX),

bestimmt als Summe von Benzol und dessen Derivaten (Benzol, Ethylbenzol, Toluol, isomere Xylole) mittels Gaschromatografie

DIN 38407-9

mg/l

10

2.2

Halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW),

berechnet als organisch gebundenes Chlor (die Einzelergebnisse werden in Chlorid umgerechnet und dann addiert)[1] mittels Gaschromatografie

DIN EN ISO 10301

mg/l

1

2.3

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen,

angegeben als Chlorid (AOX)

DIN EN 1485 bzw.

DIN 38409-22[2]

mg/l

1

2.4

Phenolindex

DIN 38409-16

mg/l

20

2.5

Kohlenwasserstoffe H 53

(Mineralöl und Mineralölprodukte)

DIN EN ISO 9377-2

mg/l

20

2.6

Extrahierbare schwerflüchtige lipophile Stoffe

H 17 (z. B. organische Fette)

DIN 38409-17

mg/l

250

 

 

 

 

 

3.

Anorganische Stoffe (gelöst)

 

 

 

3.1

Ammonium, berechnet als Stickstoff

DIN 38406-5 oder

DIN EN ISO 11732

mg N/l

100

3.2

Nitrit, berechnet als Stickstoff

DIN EN 26777

mg N/l

5

3.3

Cyanid, leicht freisetzbar

DIN 38405-13 oder

DIN EN ISO 10304-2

mg/l

0,2

3.4

Sulfat

DIN 38405-5 oder

DIN EN ISO 10304-2

mg/l

400

 

 

 

 

 

4.

Anorganische Stoffe (gesamt)[3]

 

 

 

4.1

Arsen

DIN EN ISO 11969

mg/l

0,1

4.2

Blei

DIN 38406-2

mg/l

0,5

4.3

Cadmium

DIN EN ISO 5961

mg/l

0,1

4.4

Chrom- III

DIN EN 1233

mg/l

0,5

4.5

Chrom-VI

DIN 38405-24

mg/l

0,1

4.6

Kupfer

DIN 38406-7

mg/l

0,5

4.7

Nickel

DIN 38406-11

mg/l

0,5

4.8

Quecksilber

DIN EN 1483

mg/l

0,05

4.9

Silber

DIN 38406-18

mg/l

0,1

4.10

Zink

DIN 38406-8

mg/l

2

4.11

Zinn

DIN EN ISO 11969

mg/l

2


[1] Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, Dichlormethan

[2] Hochchloridverfahren

[3] Anstelle der aufgeführten AAS-DIN- Verfahren ist für die Element- Bestimmung auch der Einsatz des ICP- Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig.

Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der Abwasserverordnung zu § 7a WHG (AbwV vom 20. September 2001; BGBl. I S. 2440) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

(2)  Werden von der obersten Wasserbehörde Anforderungsregelungen zur Behandlung und/ oder Zurückhaltung bestimmter Abwasserinhaltsstoffe amtlich eingeführt, sind diese zu beachten. Die davon betroffenen Einleitungsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Anschlussnehmer zweifelsfrei nachweist, dass die gestellten Anforderungen vollständig erfüllt werden.

(3)  Im Bedarfsfall können

a)    für nicht im ersten Absatz genannte Stoffe Grenzwerte festgesetzt werden,

b)    höhere Grenzwerte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen werden, wenn die schädlichen Stoffe und Eigenschaften des Abwassers innerhalb dieser Grenzen für die Abwasseranlage, die darin beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlungsanlage vertretbar sind,

c)    geringere Grenzwerte oder Frachtbegrenzungen festgesetzt werden, um insbesondere eine

-       Gefährdung der Abwasseranlage oder des darin beschäftigten Personals,

-       Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen,

-       Erschwerung der Abwasserbehandlung oder Klärschlammverwertung zu vermeiden.

(4)  Das zielgerichtete Verdünnen des Abwassers zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte ist unzulässig.

(5)  Für das Einleiten von Abwasser, das radioaktive Stoffe enthalten kann, gelten die Grundsätze und Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(6)  Fallen auf einem Grundstück betriebsbedingt erhöhte Abwassermengen stoßweise an und führt dies zu vermeidbaren Belastungen bei der Abwasserbehandlung, kann die Gemeinde die Pufferung des Abwassers auf dem angeschlossenen Grundstück und sein gleichmäßiges Einleiten in die Abwasseranlage verlangen.

(7)  Die Gemeinde kann dem Anschlussnehmer das Führen eines Betriebstagebuches aufgeben, in dem alle, die Abwassersituation auf dem angeschlossenen Grundstück betreffenden, Daten festzuhalten sind.

(8)  Abwasser, das nach den vorstehenden Bedingungen nicht eingeleitet werden darf, ist aufzufangen und in gesetzlich zugelassener Art und Weise zu entsorgen.

 

§ 9       Überwachung der Einleitungen

(1)  Die Gemeinde überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 53 Abs. 3 Nr. 2 HWG[8] erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die Gemeinde eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.

(2)  Das Überwachen der Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch die Gemeinde erfolgt unabhängig von einer im Einzelfall von der Wasserbehörde verlangten Eigenüberwachung bestimmter Einleiter.

(3)  Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 15 Abs. 1 HWG[9] festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 50 HWG[10]. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.

(4)  Das Messprogramm des Abs. 3 kann von der Gemeinde jederzeit erweitert werden, wenn sich aus dem Ergebnis des bisherigen Überwachens Veranlassung hierzu ergibt. Festgestellte Überschreitungen einzuhaltender Grenzwerte können eine Intensivierung der Überwachung zur Folge haben.

(5)  Der Abwassereinleiter kann von der Gemeinde zusätzliche Untersuchungen des Abwassers verlangen, nicht jedoch deren Zeitpunkt bestimmen. Hierbei hat er das Recht, diese auf einzelne Grenzwerte oder den chemischen Sauerstoffbedarf zu beschränken.

(6)  Die Aufwendungen der Gemeinde für das Überwachen sind vom Abwassereinleiter in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entsteht mit der Vorlage des Überwachungsergebnisses und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen sowie die Bestimmung des chemischen Sauerstoffbedarfs kann die Gemeinde von der Vorauszahlung der dafür zu leistenden Kosten abhängig machen.

(7)  Die Gemeinde kann in begründeten Fällen verlangen, dass der Abwassereinleiter an einer von der Gemeinde zu bestimmenden Stelle ein automatisches Gerät zur Probeentnahme auf seine Kosten einzurichten und dauernd - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu betreiben hat. Die Gemeinde kann die technischen Anforderungen festlegen, die das Gerät zur automatischen Probeentnahme zu erfüllen hat.

Die Gemeinde kann die Einrichtung und den dauernden Betrieb von selbstaufzeichnenden Messgeräten (z. B. für die Messung von pH- Wert, Temperatur, CSB, Abwassermenge etc.) auf Kosten des Abwassereinleiters verlangen.

Die Gemeinde kann ferner bestimmen, dass der Zugang zu dem automatischen Probenahmegerät oder den selbstaufzeichnenden Messgeräten Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde jederzeit - auch in Zeiten der Betriebsruhe - zu ermöglichen ist.

 

III.           Abgaben und Kostenerstattung

§ 10     Abwasserbeitrag

(1)  Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen sowie der erstmaligen Herstellung der ersten Anschlussleitung Beiträge, die nach der Grundstücksfläche (§ 11) und der Geschossfläche (§§ 12- 15) bemessen werden.

(2)  Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit (Schaffensbeitrag) an eine Sammelleitung

4,74 EUR/m² Grundstücksfläche

6,50 EUR/m² Geschossfläche

(3)  Beitragssätze für weitere Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen werden gesondert kalkuliert und festgesetzt, sobald entsprechende beitragsfähige Maßnahmen zur Verwirklichung tatsächlich anstehen.

(4)  Besteht nur die Möglichkeit, Niederschlagswasser abzunehmen, wird ein Drittel, bei alleiniger Abnahmemöglichkeit des Schmutzwassers werden zwei Drittel der nach den nachfolgenden Vorschriften (§§ 11 bis 15) ermittelten Berechnungsflächen zugrunde gelegt.

 

§ 11     Grundstücksfläche

(1)  Als Grundstücksfläche im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige (abwasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht; für außerhalb des Bebauungsplanbereichs liegende Grundstücksteile gelten die nachfolgenden Vorschriften in Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2)  Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht, gilt

a)    bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,

b)    bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, die Fläche bis zu einer Tiefe von 40 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die - aus der Sicht des Innenbereichs - dem Außenbereich zugewandt ist (regelmäßig die gemeinsame Grenze des Grundstücks und der Erschließungsanlage, in welcher die Abwassersammelleitung verlegt ist). Bei darüber hinausgreifender - in den Außenbereich sich erstreckender - baulicher, gewerblicher oder sonstiger (abwasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist die Tiefe der übergreifenden Nutzung dergestalt zu berücksichtigen, dass die bebaute oder gewerblich genutzte/ aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 10 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen - in Ansatz gebracht wird. Von der verbleibenden Restfläche wird 1/10 berücksichtigt.

Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.

(3)  Bei Grundstücken im Außenbereich gilt die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 10 m - vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen - zuzüglich 1/10 der danach verbleibenden Restfläche des Grundstücks.

Gänzlich unbebaute oder gewerblich nicht genutzte Grundstücke, die tatsächlich an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, werden mit 1/10 ihrer Grundstücksfläche berücksichtigt.

 

§ 12     Geschossfläche in beplanten Gebieten

(1)  In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.

(2)  Ist statt der GFZ eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der GFZ durch 3,5 zu teilen.

(3)  Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplans, wie z.B. der Vollgeschosszahl, Grundflächenzahl usw., zu ermitteln. Enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen über das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit, gelten die Vorschriften für den unbeplanten Innenbereich nach § 14 entsprechend.

(4)  Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a)    Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche festgestellt werden könnte, vorsieht, gilt 0,8

b)    nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5

c)    nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 0,5 und für die Restfläche 0,05

d)    nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,3

als GFZ.

(5)  Können Grundstücke nur landwirtschaftlich genutzt werden, gilt 0,05 als Geschossflächenzahl, bei Dauerkleingärten wird eine Geschossflächenzahl von 0,2 in Ansatz gebracht.

(6)  Sind für ein Grundstück unterschiedliche GFZ, Geschoss- oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.

 

§ 13   Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 12 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden.

 

§ 14     Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich

(1)  Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden GFZ:

Wochenendhaus-, Kleingartengebiete

0,2

Kleinsiedlungsgebiete

0,4

Campingplatzgebiete

0,5

Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei

 

einem zulässigen Vollgeschoss

0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen

0,8

drei zulässigen Vollgeschossen

1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen

1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen

1,2

Kern- und Gewerbegebiete bei

 

einem zulässigen Vollgeschoss

1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen

1,6

drei zulässigen Vollgeschossen

2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen

2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen

2,4

Industrie- und sonstige Sondergebiete

2,4


Wird diese Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene zugrunde zu legen.

Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB zulässig ist.

(2)  Bei Grundstücken, die

a)    als Gemeinbedarfsflächen unbebaut oder im Verhältnis zu ihrer Größe untergeordnet bebaut sind (z. B. Festplatz u. ä), gilt                                               0,2,

b)    nur gewerblich ohne Bebauung oder mit einer im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordneten Bebauung genutzt werden dürfen, gilt                0,5,

c)    nur als Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gilt

für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 0,5

und für die Restfläche 0,05,

d)    wegen ihrer Größe nur mit Garagen bebaut, als Stellplatz oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, gilt 0,3

als Geschossflächenzahl.

(3)  Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z.B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen werden, wird die Geschossfläche bei bebauten Grundstücken nach der genehmigten bzw. vorhandenen Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken danach ermittelt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

 

§ 15     Geschossflächen in Sonderfällen

(1)  Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken wird als Geschossfläche 1/20 der Fläche des Grundbuchgrundstücks in Ansatz gebracht.

(2)  Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich die Geschossfläche - die nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen, so auch für den ausgebauten Teil von Dach- und Kellergeschossen zu ermitteln ist - nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Gebäuden nach der tatsächlichen Bebauung zuzüglich 1/20 der danach verbleibenden Restfläche.

(3)  Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Geschossflächenzahlen der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend. Für das Teilgrundstück im Außenbereich gelten die vorstehenden Absätze 1 und 2 entsprechend.

 

§ 16     Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie bebaut sind bzw. gewerblich genutzt werden oder baulich, gewerblich oder in abwasserbeitragsrechtlich relevanter Weise genutzt werden dürfen.

 

§ 17     Entstehen der Beitragspflicht

(1)  Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Gemeindevorstand stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt.

(2)  Die Gemeinde kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeindevorstandes, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).

(3)  Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen, gewerblichen oder abwasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit bzw. dem tatsächlichen Anschluss.

 

§ 18     Ablösung des Abwasserbeitrags

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 19   Beitragspflichtige, öffentliche Last

(1)  Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

(2)  Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)  Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4)  Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht.

 

§ 20     Vorausleistungen

Die Gemeinde kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn des Jahres verlangen, in dem mit dem Schaffen, Erweitern oder Erneuern der Abwasseranlage sowie der erstmaligen Herstellung der Anschlussleitungen begonnen wird.

 

§ 21     Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

 

§ 22     Grundstücksanschlusskosten, öffentliche Last[11]

(1)  Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der ersten Anschlussleitung ist der Gemeinde in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)  Wünscht der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte neben der einen Anschlussleitung zusätzliche Anschlussleitungen, so hat er den für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung entstehenden Aufwand der Gemeinde in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(3)  Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

 

§ 23     Benutzungsgebühren

(1)  Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) bzw. Abholen (c, d) und Behandeln von

a)    Niederschlagswasser,

b)    Schmutzwasser,

c)    Schlamm aus Kleinkläranlagen,

d)    Abwasser aus Gruben.

(2)  Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde und die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Gemeinde umgelegt wird, werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.

 

§ 24   Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1)  Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,69 EUR[12] jährlich erhoben.

(2)  Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:

1.    Dachflächen

1.1 Flachdächer, geneigte Dächer 1,0

1.2 Kiesdächer 0,5

1.3 Gründächer

a)    mit einer Aufbaudicke bis 10 cm 0,5

b)    mit einer Aufbaudicke ab 10 cm  0,3

2.    Befestigte Grundstücksflächen

2.1 Beton-, Schwarzdecken (Asphalt, Teer o. ä.), Pflaster mit Fugenverguss, sonstige wasserundurchlässige Flächen mit Fugendichtung 1,0

2.2 Pflaster (z. B. auch Rasen- oder Splittfugenpflaster), Platten - jeweils ohne Fugenverguss

a)    bis zu einer Fugenbreite von 15 mm 0,7

b)    mit einer größeren Fugenbreite als 15 mm 0,6

2.3 wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt Schlacke o. ä.) 0,5

2.4 Porenpflaster oder ähnlich wasserdurchlässiges Pflaster 0,4

2.5 Rasengittersteine 0,2.

(3)  Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 2 m³ gesammelt und auf dem Grundstück - insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.) - verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen

a)     ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,

b)     mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers

-          als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,07 ergibt (entspricht 15 m2/Zisternenvolumen); wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 % (entspricht 16,5 m2/Zisternenvolumen),

-          zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,14 (entspricht 7,5 m2/ Zisternenvolumen) ergibt.

(4)  Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.

 

§ 25   Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer

(1)  Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt.

(2)  Bei Verwendung von Zisternen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird[13]. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Gemeinde schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge muss durch einen privaten, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.

Eine pauschale Abrechnung ist in Ausnahmefällen bei Fehlen der technischen Voraussetzungen möglich. Der Pauschalbetrag errechnet sich aus:[14]

12 m³ Brauchwasser je angefangenem m³ nutzbarem Zisternenvolumen/ Jahr =25,80 EUR/m³)[15].

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekanntzugeben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen zum Sammeln von Niederschlagswasser.

(3)  Kommt der Grundstückseigentümer diesen Auskunftsverpflichtungen nicht nach, so ist die Gemeinde Mühltal berechtigt, die bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen zu schätzen.

(4)  Auf die Anwendbarkeit des § 37 (Ordnungswidrigkeiten) Abs. 1, Nr. 19 der Satzung wird besonders hingewiesen.

 

§ 26     Gebührenmaßstäbe und- sätze für Schmutzwasser

(1)  Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch

a)    bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage    2,15 EUR[16]

b)    bei notwendigen Vorreinigungen des Abwassers in

einer Grundstückskläreinrichtung                                         1,61 EUR.

(2)  Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben- bei vorhandener Teilströme in diesen- ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.[17]

Die Gebühr beträgt pro m3 Frischwasserverbrauch 2,15 EUR[18] bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

 

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

600

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, dann wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

 

§ 27     Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs

(1)  Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die

a)    aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen

b)    zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen und Gewässern

c)    zum Zwecke des Gebrauchs aus Quellen, Brunnen und Gewässern entnommen und der Abwasseranlage zugeführt werden.

entnommen werden.

(2)  Die in Abs. 1 b und c genannten Wassermengen sind durch private Wasserzähler zu messen.

(3)  Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen- auf dessen Nachweise- bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt.

Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist - durch nachprüfbare Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Wassermenge ermöglichen.

(4)  Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Frischwassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

(5)  Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die Gemeinde auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Messung der Wassermenge durch einen privaten Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Wassermenge.

(6)  Private Wasser- und Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Gemeinde, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

(7)  Hat ein Wasser-/ Abwasserzähler nicht richtig angezeigt, gilt die aufgrund vorangegangener oder späterer Ablesung festgestellte Wassermenge als Grundlage für die Schätzung.

(8)  Bei unerlaubtem Einleiten wird die Wassermenge von der Gemeinde geschätzt.

 

§ 28     Gebührenmaßstäbe und –sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben[19]

(1)    Gebührenmaßstab für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben ist die abgeholte Menge dieser Stoffe.

Die Gebühr beträgt pro angefangenem m³

a)  Schlamm aus Kleinkläranlagen        

bis einschl. 5 m³                                24,00 EUR

ab 6 m³                                              22,70 EUR

b)  Abwasser aus Gruben                                  

bis einschl. 5 m³                                24,00 EUR

ab 6 m³                                              22,70 EUR.

Ist zum Absaugen des Inhalts einer Kleinkläranlage oder einer Grube die Verlegung einer Saugleitung von mehr als 20 m Länge erforderlich, wird für jeden weiteren Meter ein Gebührenzuschlag von 1,00 EUR erhoben.

(2)    Bei Entleerungen montags bis freitags vor 7.00 Uhr oder nach 17.00 Uhr und an Samstagen wird ein pauschaler Zuschlag in Höhe von 30,00 EUR erhoben. Bei Entleerungen an Sonn- und Feiertagen beträgt der Zuschlag 60,00 EUR.

(3)    Für besondere Arbeiten, wie das Reinigen stark verschmutzter oder nicht regelmäßig entleerter Gruben, wird ein pauschaler Zuschlag von 60,00 EUR pro Stunde erhoben.


§ 29     Verwaltungsgebühr

(1)    Für jede Ermittlung und Weiterverarbeitung der Ergebnisse eines genehmigten Sonderzählers ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Dieser beträgt für

Gartenwasserzähler                                                          13,00 €UR

Frischwasserzähler für Zisternen                                     13,00 EUR

Zähler für Brauchwasser aus Zisternen                           13,00 EUR

Wird das Ablesen des Sonderzählers durch Bedienstete aufgrund einer fehlenden Ablesekarte oder aus sonstigen, durch den Gebührenpflichtigen zu verantwortenden Gründen, notwendig, ist eine zusätzliche Gebühr von 25,00 EUR fällig.[20]

(2)  Für jede gewünschte Zwischenablesung durch Bedienstete der Gemeinde hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 20,00 EUR zu zahlen; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 10,00 EUR.

(3)  Eine Zwischenabrechnung wegen Mieterwechsels ist nicht möglich.

 

§ 30     Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1)  Die Gebühr für das Einleiten und Behandeln von Niederschlags- und Schmutzwasser (Benutzungsgebühr) entsteht jährlich; sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(2)  Die Gebühr für das Abholen und Behandeln von Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben entsteht mit dem Abholen, die Verwaltungsgebühr entsteht mit der jeweiligen Amtshandlung. Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(3)  Veränderungen an den nach §§ 24 und 25 relevanten gebührenauslösenden Tatbeständen, die im Laufe eines Kalenderjahres vorgenommen werden, bewirken eine Änderung des Gebührenmaßstabs mit Wirkung vom 1. Januar des Folgejahres.

 

§ 31     Vorauszahlungen

Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an der Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.

 

§ 32   Gebührenpflichtige

(1)       Gebührenpflichtig ist, wer im Abrechnungszeitraum Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)  Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher dem Eigentumsübergang folgt, es sei denn, Verkäufer und Käufer des Grundstücks legen eine gemeinsame, von beiden Seiten unterschriebene, Erklärung über den Eigentumswechsel und die Zählerstände bei der Gemeinde vor.

 

§ 33     Abwälzung der Kleineinleiterabgabe

(1)  Die von der Gemeinde an das Land zu entrichtende Abwasserabgabe für Kleineinleitungen im Sinne der §§ 8, 9 Abs. 2 AbwAG und des § 9 HAbwAG wird auf die Eigentümer der Grundstücke abgewälzt, von denen Schmutzwasser direkt in ein Gewässer oder in den Untergrund eingeleitet wird, ohne dass das gesamte Schmutzwasser des jeweiligen Grundstücks in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2)  § 30 Abs.1 gilt entsprechend.

 

IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht, Betriebsstörungen und Ordnungswidrigkeiten

§ 34     Mitteilungspflichten

(1)  Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(2)  Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen.

(3)  Wer gewerbliches Abwasser oder mit gewerblichem Abwasser vergleichbares Abwasser einleitet, hat der Gemeinde oder den Beauftragten der Gemeinde alle mit der Abwasserentstehung und -fortleitung zusammenhängenden Auskünfte über Art, Menge und Entstehung des Abwassers zu erteilen. Die Gemeinde kann verlangen, dass hierzu ein von ihr vorgegebener Fragebogen in schriftlicher Form zu beantworten ist; hierfür können Fristen gesetzt werden.

 

§ 35     Zutrittsrecht

Der Anschlussnehmer hat den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen, Wasserverbrauchsanlagen, Wasser- und Brauchwassergewinnungsanlagen, Versickerungseinrichtungen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.

 

§ 36     Haftung bei Entsorgungsstörungen

Die Gemeinde haftet für Schäden durch Betriebsstörungen an der Abwasseranlage, sofern bei Schäden an Körper und Gesundheit Vorsatz oder Fahrlässigkeit, bei anderen Schäden Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

§ 37     Ordnungswidrigkeiten

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.    § 3 Abs. 1 ein Grundstück nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;

2.    § 3 Abs. 2 ein noch unbebautes Grundstück in den dort genannten Fällen nicht ordnungsgemäß an die Abwasseranlage anschließt;

3.    § 3 Abs. 3 Abwasser, das der Beseitigungspflicht unterliegt, nicht der Abwasseranlage zuführt;

4.    § 3 Abs. 5 den Anschluss eines Grundstücks oder die Zuführung von Abwasser ohne Genehmigung vornimmt;

5.    § 5 Abs. 1 Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen des Deutschen Normenausschusses herstellt, unterhält und betreibt;

6.    § 6 Abs. 1 Grundstückskläreinrichtungen in den dort genannten Fällen nicht anlegt oder nicht ordnungsgemäß betreibt;

7.    § 6 Abs. 2 Niederschlagswasser in die Grundstückskläreinrichtung einleitet;

8.    § 6 Abs. 3 Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwasser aus Sammelgruben nicht der Gemeinde überlässt;

9.    § 6 Abs. 4 Grundstückskläreinrichtungen nicht stilllegt, sobald die Abwasseranlage die Behandlung des Abwassers sicherstellt;

10.  § 7 Abs. 1 Abwasser einleitet, das nach dieser Bestimmung nicht eingeleitet werden darf;

11.  § 7 Abs. 2 Abfälle und die in dieser Bestimmung weiter genannten Stoffe sowie Kondensate ohne Genehmigung in die Abwasseranlage einbringt;

12.  § 7 Abs. 3 die dort genannten Anlagen an die Abwasseranlage anschließt oder Kühlwasser einleitet;

13.  § 7 Abs. 4 Anlagen zum Zurückhalten von im Abwasser enthaltenen unzulässigen Stoffen nicht einbaut oder nicht ordnungsgemäß betreibt;

14.  § 7 Abs. 6 Grundwasser in die Abwasseranlage einleitet;

15.  § 8 Abs. 4 Abwasser zum Erreichen der Einleitungsgrenzwerte verdünnt;

16.  § 8 Abs. 7 das von der Gemeinde auferlegte Betriebstagebuch nicht ordnungsgemäß führt;

17.  § 8 Abs. 8 nicht häusliches Abwasser einleitet, das einen der in § 8 Abs. 1 und 3 festgelegten Einleitungsgrenzwert überschreitet;

18.  § 9 Abs. 7 ein von der Gemeinde gefordertes Probenahmegerät oder selbstaufzeichnendes Messgerät nicht errichtet, nicht dauerhaft betreibt und in betriebsbereitem Zustand hält oder den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zugang zu den technischen Einrichtungen nicht jederzeit ermöglicht;

19.  § 25 Abs. 1 bis 3 verankerten Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachkommt;

20.  § 34 Abs. 1 und 2 den genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

21.  § 34 Abs. 3 die von der Gemeinde geforderten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in der verlangten Form oder wahrheitswidrig erteilt;

22.  § 35 den Bediensteten oder Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den in dieser Bestimmung genannten Anlagen und Einrichtungen verweigert.

 

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 25,00 EUR[21] bis 50.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3)  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.

 

§ 38     Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entwässerungssatzung außer Kraft.

 

Mühltal, 17. Dezember 2003                                                 Der Gemeindevorstand

 

 

 

                                                                                                       gez. Runtsch

                                                                                   ___________________

                                                                                                           Runtsch

      (Bürgermeister)


[1] neue Rechtsgrundlagen gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Hessischen Wassergesetzes an europarechtliche Vorgaben vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305): §§ 42- 46 HWG

[2] eingefügt durch GVE- Beschluss vom 17. Februar 2004, rückwirkend zum 1. Januar 2004

[3] siehe oben, ersetze § 52 Abs. 1 durch  § 43 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 durch § 43 Abs. 3 HWG

[4] siehe oben; ersetze  § 52 Abs. 1 Satz 2 durch § 43 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 52 Abs. 3 Satz 1 durch § 43 Abs. 4 Satz 1 HWG

[5] Einzelverbindungen: Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1.-Trichlorethan, Dichlormethan

[6] Hochchloridverfahren

[7] Anstelle der aufgeführten AAS-DIN- Verfahren ist für die Element- Bestimmung auch der Einsatz des ICP- Verfahrens DIN EN ISO 11885 zulässig.

[8] siehe oben, ersetze § 53 Abs. 3 Nr. 2 durch § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG

[9] siehe oben, ersetze § 15 Abs. 1 durch § 44 Abs. 1 HWG

[10] siehe oben, ersetze § 50 durch § 45 HWG

[11] geändert gemäß GVE-Beschluss vom 15.12.2009 mit Wirkung vom 01.01.2010

[12] Abs. 1 geändert durch GVE- Beschluss vom 15. Dezember 2020, mit Wirkung zum 1. Januar 2021

[13] Abs. 2 Satz 1 geändert durch GVE- Beschluss vom 17. Februar 2004, rückwirkend zum 1. Januar 2004

[14] Abs. 2 Satz 3 geändert durch GVE- Beschluss vom 17. Februar 2004, rückwirkend zum 1. Januar 2004

[15] Abs. 2, 3. Absatz geändert durch GVE- Beschluss vom 15. Dezember 2020, mit Wirkung zum 1. Januar 2021

[16] Abs. 1, Buchstabe a) geändert durch GVE- Beschluss vom 15. Dezember 2020, mit Wirkung zum 1. Januar 2021

[17] Abs. 2 Satz 2 geändert durch GVE- Beschluss vom 17. Februar 2004, rückwirkend zum 1. Januar 2004

[18] Abs. 2, 2. Absatz geändert durch GVE- Beschluss vom 15. Dezember 2020, mit Wirkung zum 1. Januar 2021

[19] geändert durch GVE- Beschluss vom 11. Mai 2010

[20] Abs. 1 geändert durch GVE- Beschluss vom 15. Dezember 2020, mit Wirkung zum 1. Januar 2021

[21] Abs. 2 geändert durch GVE- Beschluss vom 15. Dezember 2020, mit Wirkung zum 1. Januar 2021