Geschäftsordnung Gemeindevertretung
Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde Mühltal
Inhaltsverzeichnis:
I. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
§ 2 Anzeigepflicht
§ 3 Treupflicht
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
II. Fraktionen
§ 6 Bildung von Fraktionen
§ 7 Rechte und Pflichten
III. Präsidium
§ 8 Rechte und Pflichten
IV. Vorsitz in der Gemeindevertretung
§ 9 Einberufen der Sitzungen
§ 10 Vorsitz und Stellvertretung
V. Anträge, Anfragen
§ 11 Anträge
§ 12 Sperrfrist für abgelehnte Anträge
§ 13 Rücknahme von Anträgen
§ 14 Antragskonkurrenz
§ 15 Anfragen
VI. Sitzungen der Gemeindevertretung
§ 16 Öffentlichkeit
§ 17 Beschlussfähigkeit
§ 18 Sitzordnung, Sitzungsdauer
§ 19 Teilnahme des Gemeindevorstands
VII. Gang der Verhandlung
§ 20 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
§ 21 Beratung
§ 22 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 23 Redezeit
§ 24 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen
§ 25 Abstimmung
VIII. Ordnung in den Sitzungen
§ 26 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 27 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, sowie Mitgliedern des Gemeindevorstandes
IX. Niederschrift
§ 28 Niederschrift
X. Ausschüsse
§ 29 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung
§ 30 Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung
§ 31 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
§ 32 Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen
XI. Ortsbeiräte
§ 33 Anhörungspflicht
§ 34 Vorschlagsrecht des Ortsbeirates
§ 35 Rederecht in den Sitzungen
XII. Ausländerbeirat
§ 36 Anhörungspflicht
§ 37 Vorschlagsrecht und Antragsrecht des Ausländerbeirates
§ 38 Rederecht in den Sitzungen
XIII. Kinder- und Jugendbeirat
§ 39 Anhörungspflicht
§ 40 Vorschlagsrecht des Kinder- und Jugendbeirates
§ 41 Rederecht in den Sitzungen
XIV. Seniorenbeirat
§ 42 Anhörungspflicht
§ 43 Vorschlagsrecht des Seniorenbeirats
§ 44 Rederecht in den Sitzungen
XIV. Teilhabebeirat
§ 45 Anhörungspflicht
§ 46 Vorschlagsrecht des Teilhabebeirats
§ 47 Rederecht in den Sitzungen
XVI. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
§ 48 Sonstige Beteiligungsrechte gem. § 8 c HGO
XVII. Schlussbestimmungen
§ 49 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung
§ 50 Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung
§ 51 In-Kraft-Treten
I. Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter sind verpflichtet an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich oder elektronisch ermahnen. Die Ermahnung ist in der nachfolgenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen.
(3) Eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, die oder der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.
§ 2 Anzeigepflicht
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).
(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Gemeinde der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
§ 3 Treupflicht
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.
(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Gemeindevertretung.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in §§ 1 - 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende dem Gemeindevorstand an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.
II. Fraktionen
§ 6 Bildung von Fraktionen
(1) Die Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens 2 Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertretern.
(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.
(3) Die oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder seiner Stellvertretung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.
§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
(2) Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.
III. Präsidium
§ 8 Rechte und Pflichten
(1) Das Präsidium besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, und der oder den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Präsidiums teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Gemeindevertretung.
(2) Das Präsidium unterstützt die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Gemeindevertretung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.
(3) Das Präsidium kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Das Präsidium tagt in der Regel nicht öffentlich.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft das Präsidium nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Sie oder er ist verpflichtet, das Präsidium einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Gemeindevorstandes verlangt. Beruft sie oder er das Präsidium während einer Sitzung der Gemeindevertretung ein, so ist diese damit unterbrochen.
(5) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Präsidium abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die oder den Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.
(6) Zu Beginn der unmittelbar auf die Sitzung des Präsidiums folgenden Gemeindevertretersitzung gibt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung einen Kurzbericht über die in der Sitzung des Präsidiums besprochenen wesentlichen Punkte.
IV. Vorsitz in der Gemeindevertretung
§ 9 Einberufen der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreterinnen und/oder der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeinde und hier der Gemeindevertretung gehören; die Gemeindevertreterinnen und/oder die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die den Anforderungen des § 11 genügen und in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter und den Gemeindevorstand. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung anzugeben.
Die Ladung wird grundsätzlich durch elektronische Post (E-Mail), an eine durch das Mitglied der Gemeindevertretung benannte Adresse übersandt. Die Sitzungsunterlagen werden im Gremieninformationssystem zur Verfügung gestellt. Auf Antrag können die Sitzungsunterlagen in Papierform im Rathaus abgeholt werden. Im Fall umfangreicher Dokumente, wie z.B. dem Entwurf des Haushaltsplans oder der Jahresabschlüsse sowie Plänen in DIN A3, entscheidet die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung über eine zusätzliche Bereitstellung in gedruckter Form. Ist durch eine technische Störung der elektronische Versand nicht fristgemäß zu gewährleisten, erfolgt die Übersendung fristwahrend in gedruckter Form. Nach Behebung der technischen Störung kann der elektronische Versand nachgeholt werden.
Die Schaffung und Aufrechterhaltung der notwendigen technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme des elektronischen Versandes, insbesondere eines Postfachs zum Empfang und Versand elektronischer Nachrichten, obliegen dem Mitglied der Gemeindevertretung.
(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Vorsitzende muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.
§ 10 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Gemeindevertretung. Sie oder er führt die Sitzung sachlich, gerecht und unparteiisch. Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung in der Reihenfolge zu berufen, welche die Gemeindevertretung zuvor beschlossen hat.
(2) Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen. Sie oder er hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i. S. v. §§ 26, 27 aus.
V. Anträge, Anfragen
§ 11 Anträge
(1) Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, jede Fraktion, der Gemeindevorstand und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Gemeindevertretung einbringen. Der Ausländerbeirat (oder: die Integrations-Kommission) kann in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen oder Einwohner betreffen Anträge in die Gemeindevertretung einbringen. Der Kinder- und Jugendbeirat (oder: die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte) kann in allen Angelegenheiten, die Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren ebenfalls Anträge in die Gemeindevertretung einbringen.
(2) Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen bestimmen, ob der Antrag vor der Sitzung der Gemeindevertretung im zuständigen Ausschuss behandelt werden soll.
(3) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet bei der oder dem Vorsitzenden oder bei einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Eine Antragstellung ist auch in elektronischer Form möglich. Einer Unterschrift bedarf es in diesem Fall nicht.
Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens zwanzig volle Kalendertage liegen. Dies gilt auch für Anträge des Gemeindevorstandes und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Gemeindevertretung verweist die oder der Vorsitzende Anträge an den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies bestimmt hat. Im Übrigen hat die oder der Vorsitzende rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zu nehmen. Dies gilt auch für die nach Satz 1 verwiesenen Anträge.
(5) Verspätete Anträge nimmt die oder der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.
(6) Ist die Anhörung eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates (oder: der Integrations-Kommission), des Kinder- und Jugendbeirates (oder: der oder des Kinder- und Jugendbeauftragten), des Seniorenbeirats (oder: der oder des Seniorenbeauftragten) oder eines sonstigen Beirates erforderlich, bevor die Gemeindevertretung entscheidet, so leitet die oder der Vorsitzende diese unverzüglich nach Eingang des Antrages ein.
Die oder der Vorsitzende setzt dem Ortsbeirat, dem Ausländerbeirat (oder: der Integrations-Kommission), dem Kinder- und Jugendbeirat (oder: der oder dem Kinder- und Jugendbeauftragten), dem Seniorenbeirat (oder: der oder dem Seniorenbeauftragten) oder dem sonstigen Beirat eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind die §§ 33 ff. der Geschäftsordnung zu beachten.
(7) Während der Sitzung sind Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig. Die oder der Vorsitzende kann verlangen, dass die Anträge schriftlich vorgelegt werden. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 12 Sperrfrist für abgelehnte Anträge
(1) Hat die Gemeindevertretung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung der Gemeindevertretung angerufen werden.
§ 13 Rücknahme von Anträgen
Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter müssen alle die Rücknahme erklären.
§ 14 Antragskonkurrenz
(1) Hauptantrag ist ein Antrag i. S. d. § 11, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.
(2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert.
(3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.
(4) Anträge, die nicht unter die Abs. 1 – 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.
(5) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 25 Abs. 4.
§ 15 Anfragen
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche oder elektronische Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Gemeindevorstand stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO sowie Anfragen, deren Beantwortung wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (§ 30 Abs. 4, Abs. 2 HDSIG). Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder beim Gemeindevorstand einzureichen.
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Gemeindevorstand zur Beantwortung weiter.
Der Gemeindevorstand beantwortet die Fragen schriftlich oder mündlich bei der der Anfrage in einer Sitzung der Gemeindevertretung.
Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung Fragen zu stellen.
(3) Fragen, die nicht dem Zwecke der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, sondern lediglich der Information der Fragestellerin bzw. des Fragestellers, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.
VI. Sitzungen der Gemeindevertretung
§ 16 Öffentlichkeit
(1) Die Gemeindevertretung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.
(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(3) Beschlüsse, die in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit, bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.
§ 17 Beschlussfähigkeit
(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht (z.B. wegen Interessenwiderstreits gem. § 25 HGO), so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beschlussfähig.
§ 18 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer und Film- und Tonaufzeichnungen
(1) Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder Tiere mitzubringen. Um den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung zu tragen, ist es gestattet minderjährige Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren zur Sitzung mitzubringen. Auf Wunsch wird die Gemeinde für eine Betreuung des Kindes Sorge tragen.
(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt.
Andere Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung entsprechend geregelt ist.
(3) Eine Echtzeitübertragung in Bild und Ton im Internet ist nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehen ist.
(4) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 19.30 Uhr und enden um 22.30 Uhr. Bei der Festlegung der Sitzungszeiten soll den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung getragen werden. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder der Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung.
(5) Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch die oder den Vorsitzenden unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen.
Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.
§ 19 Teilnahme des Gemeindevorstandes
(1) Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Gemeindevorstand. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstandes abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Gemeindevorstandes darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Gemeindevorstand eine andere Beigeordnete oder einen anderen Beigeordneten als Sprecherin oder als Sprecher benennen.
VII. Gang der Verhandlung
§ 20 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
(1) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,
• die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
• Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
• Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.
§ 21 Beratung
(1) Die oder der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.
(2) Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet die oder der Vorsitzende die Aussprache.
(3) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vorsitzende die Redefolge. Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.
(4) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu übertragen.
(5) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:
• Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
• Fragen zur Klärung von Zweifeln,
• Persönliche Erwiderungen.
(6) Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.
(7) Bei Anträgen auf Verweisung an einen Ausschuss darf von jeder der nicht antragstellen-den Fraktionen vor der Abstimmung noch einmal gesprochen werden.
§ 22 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Gemeindevertretung.
(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.
(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.
§ 23 Redezeit
(1) Die Redezeit wird wie folgt festgelegt:
a) Für die Ausschussberichte bis zu 10 Minuten je Berichterstatter bzw. Berichterstatterin,
b) zur Begründung eines Antrages bis zu 10 Minuten je Antragstellerin bzw. Antragsteller,
c) für Gemeindevorstandsberichte bis zu 15 Minuten je Berichterstatter bzw. Berichterstatterin,
d) für Sachbeiträge zu den jeweiligen Anträgen bis zu 5 Minuten je Gemeindevertreterin bzw. Gemeindevertreter.
(2) Soll in Ausnahmefällen von den in Absatz 1 genannten Zeiten abgewichen werden, so ist dies in der der Gemeindevertretersitzung vorhergehenden Sitzung des Präsidiums zu vereinbaren. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
(3) Die Gemeindevertretung kann für wichtige Verhandlungsgegenstände, wie insbesondere die Beratung des Haushaltes, die Redezeit abweichend festlegen. Eine Gesamtredezeit für die Beratung einzelner Gegenstände ist auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Stärke zu verteilen. Fraktionslose Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Die vom Gemeindevorstand verbrauchte Redezeit wird dabei nicht auf die Gesamtredezeit angerechnet.
§ 24 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen
(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter für sich persönlich abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.
(2) Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.
(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.
§ 25 Abstimmung
(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(2) Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39 a Abs. 3 Satz 3 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.
(3) Nach Schluss der Beratung stellt die oder der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.
(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt.
Über Änderungsanträge ist zu beraten und einzeln abzustimmen, bevor über den Antrag nach § 11 entschieden wird. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen. Handelt es sich um Unterschiede in den Zahlen, so wird zuerst über die höhere Zahl abgestimmt.
Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Vorsitzende.
(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter wird namentlich abgestimmt. Die oder der Vorsitzende befragt jede Gemeindevertreterin und jeden Gemeindevertreter einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.
(6) Die oder der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.
VIII. Ordnung in den Sitzungen
§ 26 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Gemeindevertretung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.
(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden
• die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
• die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
• bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
§ 27 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern sowie Mitgliedern des Gemeindevorstandes
(1) Die oder der Vorsitzende ruft Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholten Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.
(2) Die oder der Vorsitzende entzieht der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter oder dem Mitglied des Gemeindevorstandes das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreiten. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.
(3) Die oder der Vorsitzende ruft die Gemeindevertreterin oder den Gemeindevertreter oder das Mitglied des Gemeindevorstandes bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.
(4) Die oder der Vorsitzende kann eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.
Die Betroffene oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Gemeindevertretung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.
IX. Niederschrift
§ 28 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift alleine verantwortlich.
(3) Den Gemeindevertreterinnen und den Gemeindevertretern sowie den Mitgliedern des Gemeindevorstandes wird eine Kopie der Niederschrift zugeleitet. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(4) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach der Übermittlung der Kopie der Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden in schriftlicher oder elektronischer Form erheben. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung.
(5) Zur Information der Bevölkerung werden die Niederschriften von öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung auf der Internetseite der Gemeinde zur Einsichtnahme veröffentlicht. Die bereitgestellte Niederschrift muss inhaltlich datenschutz-gerecht gestaltet werden und darf nicht über die nach § 61 Abs. 1 HGO zwingenden Inhalte hin-ausgehen. Auf personenbezogene Daten von dritten Personen wie etwa Bürgerinnen und Bürgern ist im Rahmen der Veröffentlichung möglichst zu verzichten.
(6) Die Sitzung kann von der Verwaltung mit einem Tonträger aufgezeichnet werden.
Dieser ist von der Verwaltung aufzubewahren und kann auf Antrag von jeder Gemeindevertreterin und jedem Gemeindevertreter und den Mitgliedern des Gemeindevorstandes in den Räumen der Verwaltung bis zum Ablauf der Frist des Abs. 4 - bei Einwendungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung - abgehört werden. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.
X. Ausschüsse
§ 29 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung
(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 11 der Geschäftsordnung anzusehen ist. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Gemeindevertretung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.
(2) Die Gemeindevertretung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.
(3) Hat die Gemeindevertretung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
§ 30 Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung
(1) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Gemeindevertretung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Die oder der Vorsitzende gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung schriftlich bekannt.
Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich benannt.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.
(3) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 2 u. 3.
(4) Fraktionen, die weder die oder den Vorsitzende/n der Gemeindevertretung noch eine Stellvertretung stellen, können ein Mitglied aus der eigenen Fraktion benennen, das in jedem Ausschuss Rederecht hat. Dieses kann sich von einem anderen Mitglied der eigenen Fraktion im jeweiligen Ausschuss vertreten lassen.
Jede oder jeder stellv. Vorsitzende der Gemeindevertretung kann sich im Falle der Abwesenheit ebenfalls von einem Mitglied der eigenen Fraktion im jeweiligen Ausschuss vertreten lassen.
§ 31 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
(1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand fest.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 16 gilt entsprechend.
(3) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.
§ 32 Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen
(1) Ein Stimmrecht haben alleine die Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.
(3) Der Gemeindevorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 19 gilt entsprechend.
Sonstige Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können – auch an nicht-öffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.
Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.
(4) Die Ausschüsse hören den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, an. Sie setzen dem Ausländerbeirat, eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu richten. Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(5) Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen, zu den Beratungen zuziehen. Sie können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
Darüber hinaus können sie Beiräte oder Beauftragte der Gemeinde sowie Kommission-en nach Maßgabe der Regelungen in XI. bis XV. an ihren Sitzungen beteiligen.
XI. Ortsbeiräte
§ 33 Anhörungspflicht
(1) Die Gemeindevertretung hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes. Sie setzt dem Ortsbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten.
Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(2) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Ortsbezirk nur als Teil der Gemeinde insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Ortsbezirke der Gemeinde unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Gemeinde angeht, die die Gemeindevertretung zu wahren hat.
(3) Die Gemeindevertretung kann dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 34 Vorschlagsrecht des Ortsbeirates
Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Vorschläge reicht er schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates.
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
§ 35 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Ortsbezirks berührt, ein Rederecht zu gewähren.
(2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.
(3) Das Rederecht steht der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher zu. Der Ortsbeirat kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Ortsbeirates übertragen.
XII. Ausländerbeirat
§ 36 Anhörungspflicht
Die Gemeindevertretung hört den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt dem Ausländerbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten. Sie oder er kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
Besteht in der Gemeinde anstelle eines Ausländerbeirates eine Integrationskommission (gem. §86 Abs. 1 HGO), gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über den Ausländerbeirat für die Integrationskommission entsprechend.
§ 37 Vorschlagsrecht und Antragsrecht des Ausländerbeirates
(1) Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.
Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ausländerbeirates. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich oder in elektronischer Form mit.
(2) Der Ausländerbeirat hat ein Antragsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Die Anträge sind an die Gemeindevertretung zu richten. § 11 Abs. 2 – 5 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich oder in elektronischer Form mit.
§ 38 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, den Ausländerbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.
(2) Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.
(3) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirats in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen.
XIII. Kinder- und Jugendbeirat
§ 39 Anhörungspflicht
Die Gemeindevertretung hört den Kinder- und Jugendbeirat bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Dies geschieht in der Weise, dass der Kinder- und Jugendbeirat entweder eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt - § 33 Abs. 1 S. 2 – 4 gilt entsprechend - oder, dass sich die oder Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates hierzu mündlich in den Sitzungen der Gemeindevertretung im Sinne von § 41 äußert.
Besteht in der Gemeinde anstelle eines Kinder- und Jugendbeirates eine alternative Einrichtung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (gem. §4c HGO), gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.
§ 40 Vorschlagsrecht und Antragsrecht des Kinder- und Jugendbeirates
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat hat ein Vorschlagsrecht bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschläge mit seiner Stellungnahme an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Kinder- und Jugendbeirates. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat hat ein Antragsrecht bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Die Anträge sind an die Gemeindevertretung zu richten. § 11 Abs. 2 – 5 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat schriftlich oder in elektronischer Form mit.
§ 41 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dem Kinder- und Jugendbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt, ein Rederecht zu gewähren.
(2) Die Ausschüsse können dem Kinder- und Jugendbeirat in ihren Sitzungen zu Tagesordnungspunkten, die Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ein Rederecht einräumen.
(3) Das Rederecht steht der oder dem Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates zu. Die oder der Vorsitzende kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates übertragen.
XIV. Seniorenbeirat
§ 42 Anhörungspflicht
Die Gemeindevertretung hört den Seniorenbeirat zu allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Dies geschieht in der Weise, dass der Seniorenbeirat entweder eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt - § 32 Abs. 1 S. 2 - 5 gilt entsprechend - oder, dass sich die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirats hierzu mündlich in den Sitzungen der Gemeindevertretung im Sinne von § 44 äußert.
§ 43 Vorschlagsrecht des Seniorenbeirats
Der Seniorenbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschläge mit seiner Stellungnahme an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.
Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Seniorenbeirates. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Seniorenbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
§ 44 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dem Seniorenbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen von Seniorinnen oder Senioren betrifft, ein Rederecht zu gewähren.
(2) Die Ausschüsse können dem Seniorenbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu Tagesordnungspunkten, die die Interessen von Seniorinnen und Senioren betreffen, ein Rederecht einräumen.
(3) Das Rederecht steht der oder dem Vorsitzenden des Seniorenbeirats zu. Die oder der Vorsitzende kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Seniorenbeirats übertragen.
XV. Teilhabebeirat
§ 45 Anhörungspflicht
Die Gemeindevertretung hört den Teilhabebeirat zu allen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen. Dies geschieht in der Weise, dass der Teilhabebeirat entweder eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt - § 33 Abs. 1 S. 2 - 5 gilt entsprechend - oder, dass sich die oder der Vorsitzende des Teilhabebeirates hierzu mündlich in den Sitzungen der Gemeindevertretung im Sinne von § 47 äußert.
§ 46 Vorschlagsrecht des Teilhabebeirats
Der Teilhabebeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschläge mit seiner Stellungnahme an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.
Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Teilhabebeirats. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Teilhabebeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
§ 47 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dem Teilhabebeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen von Menschen mit Behinderung betrifft, ein Rederecht zu gewähren.
(2) Die Ausschüsse können dem Teilhabebeirat in ihren Sitzungen bzw. zu Tagesordnungspunkten, die die Interessen Menschen mit Behinderung betreffen, ein Rederecht einräumen. Ein Mitglied des Teilhabebeirates erhält einen Sitz als beratendes Mitglied im Sport-, Kultur- und Sozialausschuss.
(3) Das Rederecht steht der oder dem Vorsitzenden des Teilhabebeirats zu. Die oder der Vorsitzende kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Teilhabebeirats übertragen.
XVI. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen
§ 48 Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO
Die Gemeindevertretung kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten der Gemeinde, Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbereich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.
XVII. Schlussbestimmungen
§ 49 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung
(1) Die oder der Vorsitzende entscheidet im Einzelfall wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Gemeindevertretung.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 50 Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung
Die Gemeindevertretung kann für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung Geldbußen bis zum Betrage von 50,00 Euro beschließen.
Bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Gemeindevertretung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, beschließen.
Die oder der Vorsitzende hat die Zuwiderhandelnde oder den Zuwiderhandelnden schriftlich zur Zahlung der Geldbuße aufzufordern und darauf zu achten, dass der Sitzungsausschluss eingehalten wird.
§ 51 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.10.2026 in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung in der Fassung vom 19.03.2002 außer Kraft.
Mühltal, den 22.09.2026
gez. Steuernagel
Rainer Steuernagel
(Vorsitzender der Gemeindevertretung)