Geschäftsordnung Gemeindevertretung | Gemeinde Mühltal

Geschäftsordnung Gemeindevertretung

Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde Mühltal 

Inhaltsverzeichnis:

I.           Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
§ 1        Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
§ 2       Anzeigepflicht
§ 3       Treupflicht
§ 4       Verschwiegenheitspflicht
§ 5       Ordnungswidrigkeiten

II.          Fraktionen
§ 6       Bildung von Fraktionen
§ 7       Rechte und Pflichten

III.        Präsidium
§ 8       Rechte und Pflichten

IV.        Vorsitz in der Gemeindevertretung
§ 9       Einberufen der Sitzungen
§ 10     Vorsitz und Stellvertretung

V.         Anträge, Anfragen
§ 11      Anträge
§ 12     Sperrfrist für abgelehnte Anträge
§ 13     Rücknahme von Anträgen
§ 14     Antragskonkurrenz
§ 15     Anfragen

VI.       Sitzungen der Gemeindevertretung
§ 16    Öffentlichkeit
§ 17    Beschlussfähigkeit
§ 18    Sitzordnung, Sitzungsdauer
§ 19    Teilnahme des Gemeindevorstands

VII.      Gang der Verhandlung
§ 20    Ändern und Erweitern der Tagesordnung
§ 21     Beratung
§ 22    Anträge zur Geschäftsordnung
§ 23    Redezeit
§ 24    Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen
§ 25    Abstimmung

VIII.    Ordnung in den Sitzungen
§ 26    Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 27    Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern, sowie Mitgliedern des Gemeindevorstandes

IX.       Niederschrift
§ 28   Niederschrift

X.        Ausschüsse
§ 29   Aufgaben der Ausschüsse, Federführung
§ 30   Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung
§ 31    Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
§ 32   Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen

XI.       Ortsbeiräte
§ 33    Anhörungspflicht
§ 34    Vorschlagsrecht des Ortsbeirates
§ 35    Rederecht in den Sitzungen

XII.     Ausländerbeirat
§ 36   Anhörungspflicht
§ 37   Vorschlagsrecht und Antragsrecht des Ausländerbeirates
§ 38   Rederecht in den Sitzungen

XIII.   Kinder- und Jugendbeirat
§ 39   Anhörungspflicht
§ 40   Vorschlagsrecht des Kinder- und Jugendbeirates
§ 41    Rederecht in den Sitzungen

XIV.    Seniorenbeirat
§ 42   Anhörungspflicht
§ 43   Vorschlagsrecht des Seniorenbeirats
§ 44   Rederecht in den Sitzungen

XIV.    Teilhabebeirat
§ 45   Anhörungspflicht
§ 46   Vorschlagsrecht des Teilhabebeirats
§ 47   Rederecht in den Sitzungen

XVI.   Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten,  Kommissi­onen und Sachverständigen
§ 48   Sonstige Beteiligungsrechte gem. § 8 c HGO

XVII.  Schlussbestimmungen
§ 49   Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung
§ 50   Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung
§ 51    In-Kraft-Treten


I.         Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter

§ 1        Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter sind verpflichtet an den Sitzun­gen der Gemeindevertretung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzu­nehmen.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vor­sitzenden der Gemeindevertretung an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter mehr als einmal unent­schuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich oder elektronisch er­mahnen. Die Ermahnung ist in der nachfolgenden Sitzung von der oder dem Vorsitzen­den zu verlesen.

(3) Eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, die oder der die Sitzung vorzei­tig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.

§ 2        Anzeigepflicht
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben während der Dauer ihres Man­dats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Ge­nossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).

(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Gemeinde der oder dem Vorsitzenden an­zuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.

§ 3        Treupflicht
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter dürfen wegen ihrer besonderen Treu­pflicht Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als ge­setzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.

(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Gemein­devertretung.

§ 4        Verschwiegenheitspflicht
Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Angele­genheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.

§ 5        Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in §§ 1 - 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende dem Ge­meindevorstand an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.


II. Fraktionen

§ 6        Bildung von Fraktionen
(1) Die Gemeindevertreterinnen und/oder Gemeindevertreter können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens 2 Ge­meindevertreterinnen und/oder Gemeindevertretern.

(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.

(3) Die oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Na­men der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder sei­ner Stellvertretung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Ge­meindevorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflö­sung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.

§ 7       Rechte und Pflichten
(1) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemein­devertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

(2) Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen bera­tend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.


III. Präsidium

§ 8       Rechte und Pflichten
(1) Das Präsidium besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, und der oder den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Präsidiums teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Gemeindevertretung.

(2) Das Präsidium unterstützt die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Gemeindevertretung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellver­tretung.

(3) Das Präsidium kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Das Präsidium tagt in der Regel nicht öffentlich.

(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft das Präsidium nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Sie oder er ist verpflichtet, das Präsidium einzuberu­fen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Gemeindevorstandes verlangt. Beruft sie oder er das Präsidium während einer Sit­zung der Gemeindevertretung ein, so ist diese damit unterbrochen.

(5) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Präsidium abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die oder den Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.

(6) Zu Beginn der unmittelbar auf die Sitzung des Präsidiums folgenden Gemeindevertre­tersitzung gibt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung einen Kurzbericht über die in der Sitzung des Präsidiums besprochenen wesentlichen Punkte.


IV.     Vorsitz in der Gemeindevertretung

§ 9       Einberufen der Sitzungen
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung so oft es die Ge­schäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüg­lich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreterinnen und/oder der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürger­meister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeinde und hier der Gemeindevertretung gehören; die Gemeindevertreterinnen und/oder die Gemeindever­treter haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzen­den im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die den Anforderungen des § 11 genügen und in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Gemeindevertreterinnen und Gemein­devertreter und den Gemeindevorstand. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sit­zung der Gemeindevertretung anzugeben.

Die Ladung wird grundsätzlich durch elektronische Post (E-Mail), an eine durch das Mitglied der Ge­meindevertretung benannte Adresse übersandt. Die Sitzungsunterlagen werden im Gremieninformationssystem zur Verfügung gestellt. Auf Antrag können die Sitzungsunterlagen in Papierform im Rathaus abgeholt werden. Im Fall umfangreicher Dokumente, wie z.B. dem Entwurf des Haushaltsplans oder der Jahresabschlüsse sowie Plänen in DIN A3, entscheidet die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung über eine zu­sätzliche Bereitstellung in gedruckter Form. Ist durch eine technische Störung der elekt­ronische Versand nicht fristgemäß zu gewährleisten, erfolgt die Übersendung fristwah­rend in gedruckter Form. Nach Behebung der technischen Störung kann der elektroni­sche Versand nachgeholt werden.

Die Schaffung und Aufrechterhaltung der notwendigen technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme des elektronischen Versandes, insbesondere eines Postfachs zum Empfang und Versand elektronischer Nachrichten, obliegen dem Mitglied der Gemein­devertretung.

(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Vorsitzende muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.

§ 10 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Gemeindevertre­tung. Sie oder er führt die Sitzung sachlich, gerecht und unparteiisch. Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertre­tung in der Reihenfolge zu berufen, welche die Gemeindevertretung zuvor beschlossen hat.

(2) Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendun­gen gegen die Tagesordnung bestehen. Sie oder er hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i. S. v. §§ 26, 27 aus.


V.      Anträge, Anfragen

§ 11 Anträge
(1) Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, jede Fraktion, der Gemeindevor­stand und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Gemein­devertretung einbringen. Der Ausländerbeirat (oder: die Integrations-Kommission) kann in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen oder Einwohner betreffen Anträge in die Gemeindevertretung einbringen. Der Kinder- und Jugendbeirat (oder: die oder der Kinder- und Jugendbeauftragte) kann in allen Angelegenheiten, die Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren ebenfalls Anträge in die Gemeindevertretung einbringen.

(2) Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anwei­sung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen bestimmen, ob der Antrag vor der Sitzung der Gemeindevertretung im zuständigen Ausschuss behandelt werden soll.

(3) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeich­net bei der oder dem Vorsitzenden oder bei einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Eine Antragstellung ist auch in elektronischer Form möglich. Einer Unterschrift bedarf es in diesem Fall nicht.

Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sit­zungstag müssen mindestens zwanzig volle Kalendertage liegen. Dies gilt auch für Anträge des Gemeindevorstandes und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Gemeindevertretung verweist die oder der Vorsitzende Anträge an den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies bestimmt hat. Im Übrigen hat die oder der Vorsitzende rechtzeitig ein­gegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertre­tung zu nehmen. Dies gilt auch für die nach Satz 1 verwiesenen Anträge.

(5) Verspätete Anträge nimmt die oder der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgen­den Sitzung.

(6) Ist die Anhörung eines Ortsbeirates, des Ausländerbeirates (oder: der Integrations-Kommission), des Kinder- und Jugendbeirates (oder: der oder des Kinder- und Jugend­beauftragten), des Seniorenbeirats (oder: der oder des Seniorenbeauftragten) oder ei­nes sonstigen Beirates erforderlich, bevor die Gemeindevertretung entscheidet, so lei­tet die oder der Vorsitzende diese unverzüglich nach Eingang des Antrages ein.

Die oder der Vorsitzende setzt dem Ortsbeirat, dem Ausländerbeirat (oder: der Integra­tions-Kommission), dem Kinder- und Jugendbeirat (oder: der oder dem Kinder- und Ju­gendbeauftragten), dem Seniorenbeirat (oder: der oder dem Seniorenbeauftragten) oder dem sonstigen Beirat eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind die §§ 33 ff. der Geschäftsordnung zu beachten.

(7) Während der Sitzung sind Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig. Die oder der Vorsitzende kann verlangen, dass die Anträge schriftlich vorgelegt werden. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 12 Sperrfrist für abgelehnte Anträge
(1) Hat die Gemeindevertretung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung der Gemeindevertretung angerufen werden.

§ 13 Rücknahme von Anträgen
Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Gemein­devertreterinnen oder Gemeindevertreter müssen alle die Rücknahme erklären.

§ 14 Antragskonkurrenz
(1) Hauptantrag ist ein Antrag i. S. d. § 11, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.

(2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert.

(3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Ge­gensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.

(4) Anträge, die nicht unter die Abs. 1 – 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tages­ordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.

(5) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 25 Abs. 4.

§ 15 Anfragen
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche oder elektronische Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Gemeindevorstand stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO sowie Anfragen, deren Be­antwortung wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumut­bar ist (§ 30 Abs. 4, Abs. 2 HDSIG). Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Vor­sitzenden der Gemeindevertretung oder beim Gemeindevorstand einzureichen.

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die bei ihm eingehenden Anfra­gen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Gemeindevorstand zur Beantwortung weiter.

Der Gemeindevorstand beantwortet die Fragen schriftlich oder mündlich bei der der An­frage in einer Sitzung der Gemeindevertretung.

Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Der Fragestellerin oder dem Frage­steller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung Fragen zu stellen.

(3) Fragen, die nicht dem Zwecke der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, son­dern lediglich der Information der Fragestellerin bzw. des Fragestellers, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.


VI.     Sitzungen der Gemeindevertretung

§ 16 Öffentlichkeit
(1) Die Gemeindevertretung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.

(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Beschlüsse, die in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sind nach Wiederher­stellung der Öffentlichkeit, bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.

§ 17 Beschlussfähigkeit
(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertre­ter anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den an­wesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht (z.B. wegen Interessenwi­derstreits gem. § 25 HGO), so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beschlussfähig.

§ 18 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer und Film- und Tonaufzeichnungen
(1) Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholi­sche Getränke zu sich zu nehmen oder Tiere mitzubringen. Um den Belangen der Ver­einbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung zu tragen, ist es gestattet min­derjährige Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren zur Sitzung mitzubringen. Auf Wunsch wird die Gemeinde für eine Betreuung des Kindes Sorge tragen.

(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schrift­führung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt.

Andere Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung entsprechend geregelt ist.

(3) Eine Echtzeitübertragung in Bild und Ton im Internet ist nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung der Gemeinde vorgesehen ist.

(4) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 19.30 Uhr und enden um 22.30 Uhr. Bei der Festlegung der Sitzungszeiten soll den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung getragen werden. Die laufende Beratung oder Entschei­dung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhand­lungsgegenstände setzt die oder der Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung.

(5) Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch die oder den Vorsitzenden unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. 
Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu ein­zuladen.

§ 19 Teilnahme des Gemeindevorstandes
(1) Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegen­stand der Verhandlung gehört werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Gemeindevorstand. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeinde­vorstandes abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffas­sung des Gemeindevorstandes darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Gemeindevorstand eine an­dere Beigeordnete oder einen anderen Beigeordneten als Sprecherin oder als Sprecher benennen.


VII. Gang der Verhandlung

§ 20 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
(1) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere be­schließen,

• die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
• Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
• Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der ge­setzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.

§ 21 Beratung
(1) Die oder der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Ta­gesordnung zur Beratung auf.

(2) Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet die oder der Vorsit­zende die Aussprache.

(3) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese er­folgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vor­sitzende die Redefolge. Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter kön­nen ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zu­lassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.

(4) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Be­ratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder ei­nem Stellvertreter zu übertragen.

(5) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter soll zu einem Antrag nur ein­mal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:

• Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
• Fragen zur Klärung von Zweifeln,
• Persönliche Erwiderungen.

(6) Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass eine Gemeindevertreterin oder ein Ge­meindevertreter mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.

(7) Bei Anträgen auf Verweisung an einen Ausschuss darf von jeder der nicht antragstellen-den Fraktionen vor der Abstimmung noch einmal gesprochen werden.

§ 22 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Ge­meindevertretung.

(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können sich jederzeit mit einem An­trag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.

(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.

§ 23 Redezeit
(1) Die Redezeit wird wie folgt festgelegt:

a) Für die Ausschussberichte bis zu 10 Minuten je Berichterstatter bzw. Berichterstatterin,
b) zur Begründung eines Antrages bis zu 10 Minuten je Antragstellerin bzw. Antragsteller,
c) für Gemeindevorstandsberichte bis zu 15 Minuten je Berichterstatter bzw. Berichterstatterin,
d) für Sachbeiträge zu den jeweiligen Anträgen bis zu 5 Minuten je Gemeindevertreterin bzw. Gemeindevertreter.

(2) Soll in Ausnahmefällen von den in Absatz 1 genannten Zeiten abgewichen werden, so ist dies in der der Gemeindevertretersitzung vorhergehenden Sitzung des Präsidiums zu vereinbaren. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Die Gemeindevertretung kann für wichtige Verhandlungsgegenstände, wie insbeson­dere die Beratung des Haushaltes, die Redezeit abweichend festlegen. Eine Gesamtre­dezeit für die Beratung einzelner Gegenstände ist auf die Fraktionen nach dem Verhält­nis ihrer Stärke zu verteilen. Fraktionslose Gemeindevertreterinnen oder Gemeindever­treter sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Die vom Gemeindevorstand ver­brauchte Redezeit wird dabei nicht auf die Gesamtredezeit angerechnet.

§ 24 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen
(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung hie­rauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptun­gen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter für sich persönlich abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen ab­gegeben werden.

(2) Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesord­nung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhand­lungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.

(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchs­tens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.

§ 25 Abstimmung
(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimm­enthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2) Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzu­lässig; § 39 a Abs. 3 Satz 3 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.

(3) Nach Schluss der Beratung stellt die oder der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem An­trag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.

(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitestgehenden Antrag ab­zustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptan­träge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt.

Über Änderungsanträge ist zu beraten und einzeln abzustimmen, bevor über den An­trag nach § 11 entschieden wird. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen. Handelt es sich um Unterschiede in den Zahlen, so wird zuerst über die höhere Zahl abgestimmt.

Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Vorsitzende.

(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Gemeinde­vertreterinnen und der Gemeindevertreter wird namentlich abgestimmt. Die oder der Vorsitzende befragt jede Gemeindevertreterin und jeden Gemeindevertreter einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters in der Nie­derschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder Gemeindevertreterin und jedes Ge­meindevertreters, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzu­halten.

(6) Die oder der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.


VIII. Ordnung in den Sitzungen

§ 26 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Gemeindevertre­tung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.

(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden

• die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Ver­lauf gestört wird,
• die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versamm­lung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
• bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht be­seitigen lässt.

Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.

§ 27 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern sowie Mitgliedern des Gemeindevorstandes
(1) Die oder der Vorsitzende ruft Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungs­gegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholten Sachruf das Wort entzie­hen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.

(2) Die oder der Vorsitzende entzieht der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertre­ter oder dem Mitglied des Gemeindevorstandes das Wort, wenn sie oder er es eigen­mächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreiten. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.

(3) Die oder der Vorsitzende ruft die Gemeindevertreterin oder den Gemeindevertreter oder das Mitglied des Gemeindevorstandes bei ungebührlichem oder ordnungswidri­gem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.

(4) Die oder der Vorsitzende kann eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.

Die Betroffene oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entschei­dung der Gemeindevertretung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.


IX. Niederschrift

§ 28 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Nie­derschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhal­ten. Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festge­halten wird.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführe­rin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift alleine verantwortlich.

(3) Den Gemeindevertreterinnen und den Gemeindevertretern sowie den Mitgliedern des Gemeindevorstandes wird eine Kopie der Niederschrift zugeleitet. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(4) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevor­standes können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach der Übermittlung der Kopie der Niederschrift bei der oder dem Vorsit­zenden in schriftlicher oder elektronischer Form erheben. Die Einwendung ist zu be­gründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung.

(5) Zur Information der Bevölkerung werden die Niederschriften von öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung auf der Internetseite der Gemeinde zur Einsicht­nahme veröffentlicht. Die bereitgestellte Niederschrift muss inhaltlich datenschutz-gerecht gestaltet werden und darf nicht über die nach § 61 Abs. 1 HGO zwingenden In­halte hin-ausgehen. Auf personenbezogene Daten von dritten Personen wie etwa Bür­gerinnen und Bürgern ist im Rahmen der Veröffentlichung möglichst zu verzichten.

(6) Die Sitzung kann von der Verwaltung mit einem Tonträger aufgezeichnet werden.

Dieser ist von der Verwaltung aufzubewahren und kann auf Antrag von jeder Gemein­devertreterin und jedem Gemeindevertreter und den Mitgliedern des Gemeindevorstan­des in den Räumen der Verwaltung bis zum Ablauf der Frist des Abs. 4 - bei Einwen­dungen bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung - abgehört werden. Danach wird die Aufzeichnung gelöscht.


X. Ausschüsse

§ 29 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung
(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie entwerfen hierzu einen entschei­dungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 11 der Geschäftsord­nung anzusehen ist. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mit­glieder berichten der Gemeindevertretung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Be­schlussvorschlag.

(2) Die Gemeindevertretung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie An­träge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.

(3) Hat die Gemeindevertretung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder be­stimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.

§ 30 Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung
(1) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Gemeindevertretung be­schlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Vorsitzen­den der Gemeindevertretung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Die oder der Vorsitzende gibt der Gemeindevertretung die Zu­sammensetzung schriftlich bekannt.

Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zu­sammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich be­nannt.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertre­terinnen oder Gemeindevertreter vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unver­züglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.

(3) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertre­tung und der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 2 u. 3.

(4) Fraktionen, die weder die oder den Vorsitzende/n der Gemeindevertretung noch eine Stellvertretung stellen, können ein Mitglied aus der eigenen Fraktion benennen, das in jedem Ausschuss Rederecht hat. Dieses kann sich von einem anderen Mitglied der eigenen Fraktion im jeweiligen Ausschuss vertreten lassen.

Jede oder jeder stellv. Vorsitzende der Gemeindevertretung kann sich im Falle der Abwesenheit ebenfalls von einem Mitglied der eigenen Fraktion im jeweiligen Aus­schuss vertreten lassen.

§ 31 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften
(1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sit­zungen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand fest.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 16 gilt entsprechend.

(3) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsord­nung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.

§ 32 Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen
(1) Ein Stimmrecht haben alleine die Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Vorsit­zende der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und/oder Stell­vertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzuneh­men. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.

(3) Der Gemeindevorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 19 gilt entsprechend. 
Sonstige Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können – auch an nicht-öf­fentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.
Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.

(4) Die Ausschüsse hören den Ausländerbeirat zu al­len wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner be­treffen, an. Sie setzen dem Ausländerbeirat, eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu rich­ten. Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äu­ßert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

(5) Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner be­treffen, zu den Beratungen zuziehen. Sie können Vertreterinnen und Vertreter derjeni­gen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.

Darüber hinaus können sie Beiräte oder Beauftragte der Gemeinde sowie Kommission-en nach Maßgabe der Regelungen in XI. bis XV. an ihren Sitzungen beteiligen.


XI. Ortsbeiräte
§ 33 Anhörungspflicht
(1) Die Gemeindevertretung hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes. Sie setzt dem Ortsbeirat eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden der Gemeinde­vertretung zu richten.

Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

(2) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Ortsbezirk nur als Teil der Gemeinde insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Ortsbezirke der Gemeinde unter­schiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Gemeinde angeht, die die Ge­meindevertretung zu wahren hat.

(3) Die Gemeindevertretung kann dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vor­legen. Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 34 Vorschlagsrecht des Ortsbeirates
Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Vorschläge reicht er schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Ent­scheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vor­schläge des Ortsbeirates.

Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

§ 35 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Ortsbezirks berührt, ein Rederecht zu ge­währen.

(2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen Tages­ordnungspunkten ein Rederecht einräumen.

(3) Das Rederecht steht der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher zu. Der Ortsbeirat kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Ortsbeirates übertragen.


XII. Ausländerbeirat

§ 36 Anhörungspflicht
Die Gemeindevertretung hört den Ausländerbeirat zu al­len wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt dem Ausländerbeirat eine Frist zur Stellung­nahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten. Sie oder er kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

Besteht in der Gemeinde anstelle eines Ausländerbeirates eine Integrationskommission (gem. §86 Abs. 1 HGO), gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über den Ausländerbeirat für die Integrationskommission entsprechend.

§ 37 Vorschlagsrecht und Antragsrecht des Ausländerbeirates
(1) Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in al­len Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vor­schläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.
Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Aus­länderbeirates. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich oder in elektronischer Form mit.

(2) Der Ausländerbeirat hat ein Antragsrecht in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betref­fen. Die Anträge sind an die Gemeindevertretung zu richten. § 11 Abs. 2 – 5 gilt ent­sprechend. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat schriftlich oder in elektronischer Form mit.

§ 38 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, den Ausländerbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.

(2) Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzun­gen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.

(3) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirats in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende des Ausländerbeira­tes oder ein aus seiner Mitte hierzu besonders be­stimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen.


XIII. Kinder- und Jugendbeirat

§ 39 Anhörungspflicht
Die Gemeindevertretung hört den Kinder- und Jugendbeirat bei Planungen und Vorhaben, die die In­teressen von Kindern und Jugendlichen berühren. Dies geschieht in der Weise, dass der Kin­der- und Jugendbeirat entweder eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt - § 33 Abs. 1 S. 2 – 4 gilt entsprechend - oder, dass sich die oder Vorsitzende des Kinder- und Jugendbeirates hierzu mündlich in den Sitzungen der Ge­meindevertretung im Sinne von § 41 äußert.

Besteht in der Gemeinde anstelle eines Kinder- und Jugendbeirates eine alternative Einrichtung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (gem. §4c HGO), gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.

§ 40 Vorschlagsrecht und Antragsrecht des Kinder- und Jugendbeirates
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat hat ein Vorschlagsrecht bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vorschläge mit sei­ner Stellungnahme an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vor­schläge des Kinder- und Jugendbeirates. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Kinder- und Jugendbeirat in schriftlicher oder elektroni­scher Form mit.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat hat ein Antragsrecht bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Ju­gendlichen berühren. Die Anträge sind an die Gemeindevertretung zu richten. § 11 Abs. 2 – 5 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Kin­der- und Jugendbeirat schriftlich oder in elektronischer Form mit.

§ 41 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dem Kinder- und Jugendbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungs­punkt, der Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt, ein Rederecht zu gewähren.

(2) Die Ausschüsse können dem Kinder- und Jugendbeirat in ihren Sitzungen zu Tagesordnungspunkten, die Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ein Rede­recht einräumen.

(3) Das Rederecht steht der oder dem Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates zu. Die oder der Vorsitzende kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates übertragen.


XIV. Seniorenbeirat

§ 42 Anhörungspflicht
Die Gemeindevertretung hört den Seniorenbeirat zu allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Dies geschieht in der Weise, dass der Seniorenbeirat entweder eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt - § 32 Abs. 1 S. 2 - 5 gilt entsprechend - oder, dass sich die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirats hierzu mündlich in den Sitzungen der Gemeindevertretung im Sinne von § 44 äußert.

§ 43 Vorschlagsrecht des Seniorenbeirats
Der Seniorenbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vor­schläge mit seiner Stellungnahme an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Ent­scheidung zuständig ist.

Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Seniorenbei­rates. Die oder der Vorsitzende teilt die Entschei­dung dem Seniorenbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

§ 44 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dem Seniorenbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interes­sen von Seniorinnen oder Senioren betrifft, ein Rederecht zu gewähren.

(2) Die Ausschüsse können dem Seniorenbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu Tagesordnungspunkten, die die Inte­ressen von Seniorinnen und Senioren betreffen, ein Rederecht einräumen.

(3) Das Rederecht steht der oder dem Vorsitzenden des Seniorenbeirats zu. Die oder der Vorsitzende kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Seniorenbeirats übertragen.


XV. Teilhabebeirat

§ 45 Anhörungspflicht
Die Gemeindevertretung hört den Teilhabebeirat zu allen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen. Dies geschieht in der Weise, dass der Teilhabebeirat entweder eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme zu den Angelegenheiten abgibt - § 33 Abs. 1 S. 2 - 5 gilt entsprechend - oder, dass sich die oder der Vorsitzende des Teilhabebeirates hierzu mündlich in den Sitzungen der Gemeindevertretung im Sinne von § 47 äußert.

§ 46 Vorschlagsrecht des Teilhabebeirats
Der Teilhabebeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser gibt die Vor­schläge mit seiner Stellungnahme an die Gemeindevertretung weiter, wenn diese für die Ent­scheidung zuständig ist.

Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Teilhabebeirats. Die oder der Vorsitzende teilt die Entschei­dung dem Teilhabebeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.

§ 47 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dem Teilhabebeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interes­sen von Menschen mit Behinderung betrifft, ein Rederecht zu gewähren.

(2) Die Ausschüsse können dem Teilhabebeirat in ihren Sitzungen bzw. zu Tagesordnungspunkten, die die Inte­ressen Menschen mit Behinderung betreffen, ein Rederecht einräumen. Ein Mitglied des Teilhabebeirates erhält einen Sitz als beratendes Mitglied im Sport-, Kultur- und Sozialausschuss.

(3) Das Rederecht steht der oder dem Vorsitzenden des Teilhabebeirats zu. Die oder der Vorsitzende kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Teilhabebeirats übertragen.


XVI. Mitwirkung von Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

§ 48 Sonstige Beteiligungsrechte gemäß § 8 c HGO
Die Gemeindevertretung kann Vertreterinnen und Vertretern von sonstigen Beiräten der Ge­meinde, Kommissionen und Sachverständigen für Angelegenheiten, die in deren Tätigkeitsbe­reich fallen, Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechte einräumen.


XVII. Schlussbestimmungen

§ 49 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung
(1) Die oder der Vorsitzende entscheidet im Einzelfall wie diese Geschäftsordnung auszu­legen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Gemeindevertretung.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 50 Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung
Die Gemeindevertretung kann für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geschäfts­ordnung Geldbußen bis zum Betrage von 50,00 Euro beschließen.

Bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Gemeindevertretung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, beschließen.

Die oder der Vorsitzende hat die Zuwiderhandelnde oder den Zuwiderhandelnden schriftlich zur Zahlung der Geldbuße aufzufordern und darauf zu achten, dass der Sitzungsausschluss eingehalten wird.

§ 51 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.10.2026 in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung in der Fassung vom 19.03.2002 außer Kraft.


Mühltal, den 22.09.2026


gez. Steuernagel

Rainer Steuernagel
(Vorsitzender der Gemeindevertretung)