Geschäftsordnung Ortsbeiräte
Geschäftsordnung der Ortsbeiräte der Gemeinde Mühltal
Inhaltsverzeichnis:
I. Der Ortsbeirat und seine Mitglieder
§ 1 Aufgaben und Befugnisse des Ortsbeirates
§ 2 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
§ 3 Treupflicht
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
II. Vorsitz im Ortsbeirat
§ 6 Einberufen der Sitzungen
§ 7 Vorsitz und Stellvertretung
III. Sitzungen des Ortsbeirates
§ 8 Öffentlichkeit
§ 9 Beschlussfähigkeit
§ 10 Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien und Gruppierungen
IV. Gang der Verhandlung
§ 11 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
§ 12 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 13 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Ortsbeirates und des Gemeindevorstandes
V. Niederschrift
§ 14 Niederschrift
VI. Schlussvorschriften
§ 15 Anwendung ergänzender Vorschriften der HGO und der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung
§ 16 In-Kraft-Treten
Geschäftsordnung der Ortsbeiräte der Gemeinde Mühltal
Aufgrund des § 82 Abs. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 05.02.2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal am 22.09.2026 für die Ortsbeiräte folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Der Ortsbeirat und seine Mitglieder
§ 1 Aufgaben und Befugnisse des Ortsbeirates
(1) Der Ortsbeirat vertritt die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner seines Ortsbezirks gegenüber der Gesamtgemeinde.
(2) Gemeindevertretung und Gemeindevorstand hören den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen, insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes.
Die Anhörung erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme des Ortsbeirates, die innerhalb einer Frist von einem Monat an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu richten ist. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung bzw. die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(3) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Ortsbezirk nur als Teil der Gemeinde insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Ortsbezirke der Gemeinde unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Gemeinde angeht, welche die Gemeindevertretung zu wahren hat.
(4) Gemeindevertretung und Gemeindevorstand können dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates.
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat in schriftlicher oder elektronischer Form mit.
§ 2 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Ortsbeirates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Ortsbeirates teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirates an und legen dieser oder diesem die Gründe dar.
Fehlt ein Mitglied des Ortsbeirates mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich oder elektronisch ermahnen. Die Ermahnung ist in der nachfolgenden Sitzung von der oder dem Vorsitzenden zu verlesen.
(3) Ein Mitglied des Ortsbeirates, das die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.
§ 3 Treupflicht
Die Mitglieder des Ortsbeirates dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Ortsbeirates unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in §§ 2, 3 und 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende des Ortsbeirates dem Gemeindevorstand an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.
II. Vorsitz im Ortsbeirat
§ 6 Einberufen der Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Ortsbeirates wählen in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden sowie mehrere Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wird auf eins festgelegt.
(2) Die oder der Vorsitzende des Ortsbeirates beruft die Mitglieder des Ortsbeirates zu den Sitzungen des Ortsbeirates so oft wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens viermal im Jahr. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Mitglieder des Ortsbeirates, der Gemeindevorstand oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände in die Zuständigkeit des Ortsbezirks und hier des Ortsbeirates fallen. Die Antragstellerinnen und/oder die Antragsteller haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(3) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt.
(4) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder des Ortsbeirates und an den Gemeindevorstand sowie an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Ortsbeirates anzugeben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.
Die Ladung wird grundsätzlich durch elektronische Post (E-Mail), an eine durch das Mitglied des Ortsbeirates benannte Adresse übersandt. Die Sitzungsunterlagen werden im Gremieninformationssystem zur Verfügung gestellt. Auf Antrag können die Sitzungsunterlagen in Papierform im Rathaus abgeholt werden. Im Fall umfangreicher Dokumente, wie z.B. dem Entwurf des Haushaltsplans oder der Jahresabschlüsse sowie Plänen in DIN A3, entscheidet die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung über eine zusätzliche Bereitstellung in gedruckter Form. Ist durch eine technische Störung der elektronische Versand nicht fristgemäß zu gewährleisten, erfolgt die Übersendung fristwahrend in gedruckter Form. Nach Behebung der technischen Störung kann der elektronische Versand nachgeholt werden.
Die Schaffung und Aufrechterhaltung der notwendigen technischen Voraussetzungen zur Entgegennahme des elektronischen Versandes, insbesondere eines Postfachs zum Empfang und Versand elektronischer Nachrichten, obliegen dem Mitglied des Ortsbeirates.
(5) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Vorsitzende muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.
Bei Wahlen müssen zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag stets mindestens drei Tage liegen.
(6) Die Sitzungen des Ortsbeirates finden in Präsenz statt.
§ 7 Vorsitz und Stellvertretung
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung des Ortsbeirates. Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Reihenfolge zu ihrer oder seiner Vertretung berufen, die der Ortsbeirat beschließt.
(2) Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung vorliegen.
Im Übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht im Sinne von §§ 12, 13 aus.
III. Sitzungen des Ortsbeirates
§ 8 Öffentlichkeit
(1) Der Ortsbeirat berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Die oder der Vorsitzende kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.
(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht-öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(3) Beschlüsse, welche in nicht-öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.
§ 9 Beschlussfähigkeit
(1) Der Ortsbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Mitgliedern.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Ortsbeirat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ortsbeirates ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht (z.B. wegen Interessenwiderstreit gem. § 25 HGO), so ist der Ortsbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 10 Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien und Gruppierungen
(1) Der Gemeindevorstand kann an den Sitzungen des Ortsbeirates teilnehmen. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden. Gleiches gilt für die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Gemeindevorstand. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstandes abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Gemeindevorstandes darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Gemeindevorstand eine andere Beigeordnete oder einen anderen Beigeordneten als Sprecherin oder als Sprecher benennen.
(3) Die Ortsbeiräte können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
(4) Der Ortsbeirat kann beschließen, dem Kinder- und Jugendbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der Planungen und Vorhaben, die Interessen der Kinder und Jugendlichen im Ortsteil berühren, ein Rederecht zu gewähren.
(5) Der Kinder- und Jugendbeirat hat ein Vorschlags- und Antragsrecht bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen im Ortsteil berühren. Vorschläge oder Anträge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirates ein.
(6) Der Ortsbeirat kann beschließen, dem Seniorenbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen älterer Menschen im Ortsteil berührt, ein Rederecht zu gewähren.
(7) Der Seniorenbeirat hat ein Vorschlagsrecht in Angelegenheiten, die die Interessen älterer Menschen im Ortsteil berühren. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirates ein.
(8) Der Ortsbeirat kann beschließen, dem Teilhabebeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen von Menschen mit Behinderung im Ortsteil berührt, ein Rederecht zu gewähren.
(9) Der Teilhabebeirat hat ein Vorschlagsrecht in Angelegenheiten, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Ortsteil berühren. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirates ein.
(10) Der Ortsbeirat kann beschließen, dem Ausländerbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der Planungen und Vorhaben, die Interessen der ausländischen Einwohner im Ortsteil berühren, ein Rederecht zu gewähren.
(11) Der Ausländerbeirat hat ein Vorschlagsrecht in Angelegenheiten, die die Interessen von ausländischen Einwohnern im Ortsteil berühren. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirates ein.
(12) Der Ortsbeirat kann über die Regelung des Abs. 3 hinaus beschließen, sonstigen Vertreterinnen und Vertretern von Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen ein Rederecht gewähren.
(13) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die in dem Ortsbezirk wohnen, dem Ortsbeirat jedoch nicht als ordentliche Mitglieder angehören, können an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
IV. Gang der Verhandlung
§ 11 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
(1) Der Ortsbeirat kann die Tagesordnung ändern. Er kann insbesondere beschließen,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
(2) Der Ortsbeirat kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Ortsbeirates zustimmen.
§ 12 Ordnungsgewalt und Hausrecht
(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen des Ortsbeirates und übt das Hausrecht aus.
(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
- bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
§ 13 Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des Ortsbeirates und des Gemeindevorstandes
(1) Die oder der Vorsitzende ruft Mitglieder des Ortsbeirates und des Gemeindevorstandes zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.
(2) Die oder der Vorsitzende entzieht dem Mitglied des Ortsbeirates oder des Gemeindevorstandes das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.
(3) Die oder der Vorsitzende ruft das Mitglied des Ortsbeirates oder des Gemeindevorstandes bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.
(4) Die oder der Vorsitzende kann ein Mitglied des Ortsbeirates bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchsten für drei Sitzungstage ausschließen.
Die oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung des Ortsbeirates anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.
V. Niederschrift
§ 14 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Ortsbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jedes Mitglied des Ortsbeirates kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Zu Schriftführern können nur Mitglieder des Ortsbeirates, Gemeindebedienstete – und zwar auch solche, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben – oder Bürgerinnen bzw. Bürger gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift allein verantwortlich.
(3) Den Mitgliedern des Ortsbeirates sowie den Mitgliedern des Gemeindevorstandes wird eine Kopie der Niederschrift zugeleitet. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(4) Mitglieder des Ortsbeirates sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung der Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden des Ortsbeirates schriftlich erheben. Eine Einreichung der Einwendung durch E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet der Ortsbeirat in der nächsten Sitzung.
VI. Schlussvorschriften
§ 15 Anwendung ergänzender Vorschriften der HGO und der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung
Sofern diese Geschäftsordnung keine erschöpfende Regelung enthält, gelten die für den Geschäftsgang der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften der HGO und die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung entsprechend.
Besteht in der Gemeinde anstelle eines Ausländerbeirates eine Integrationskommission (gem. § 86 Abs. 1 HGO), gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über den Ausländerbeirat für die Integrationskommission entsprechend.
Besteht in der Gemeinde anstelle eines Kinder- und Jugendbeirates eine alternative Einrichtung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (gem. §4c HGO), gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt mit am 01.10.2026 in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 15.03.1983 außer Kraft.
Mühltal, den 22.09.2026
gez. Steuernagel
Rainer Steuernagel
(Vorsitzender der Gemeindevertretung)