Geschäftsordnung Seniorenbeirat | Gemeinde Mühltal

Geschäftsordnung Seniorenbeirat

Geschäftsordnung des Seniorenbeirates der Gemeinde Mühltal

Ziel der Einsetzung eines Seniorenbeirates ist es, Seniorinnen und Senioren zu er­möglichen, an der Gestaltung ihrer Belange mitzuwirken.

Der Seniorenbeirat soll sie dabei unterstützen, verstärkt am Gemeindeleben teilzu­nehmen und es aktiv mit zu gestalten.


§ 1 Bezeichnung der Aufgaben

(1)  In der Gemeinde Mühltal wird ein Seniorenbeirat gebildet. Dieser vertritt in Ergänzung und in gegenseitiger Unterstützung vorhandene Einrichtungen und Gremien, deren Eigenständigkeit unberührt bleibt, die sozialen und kulturellen Interessen der Seniorinnen und Senioren Mühltals.

(2)  Der Seniorenbeirat hat folgende Aufgaben:

a)    Ansprechpartner für Seniorinnen und Senioren

b)    Planung, Durchführung und Koordinierung von Freizeit- und Bildungs­maß­nahmen (in beratender Funktion)

c)    Informationen über und bei Einrichtung von sozialen Diensten und Angeboten

d)    Beratung gemeindlicher Gremien, insbesondere des Sport-, Kultur- und Sozial­ausschusses

e)    Koordination von Seniorenarbeit über die Gemeinde hinaus

f)     Unterstützung des Erfahrungsaustausches zwischen den Trägern der Senioren­arbeit.

(3)  Zur Erfüllung dieser Aufgaben erhält die/der Seniorenbeiratsvorsitzende alle Anträge und Vorlagen der Ausschüsse und der Gemeindevertretung sowie die jeweilige Tagesordnung dieser Gremien.

 

§ 2 Zusammensetzung

(1)  Der Seniorenbeirat setzt sich zusammen aus je einem Mitglied aus folgenden Organi­satio­nen/Verbänden:

a)

  • VdK Sozialverband Mühltal
  • Arbeiterwohlfahrt
  • DRK
  • Ev. + Kath. Kirchengemeinden (ein Vertreter aller Kirchengemeinden)

b)    einem (vom GVO zu bestimmenden) GVO-Mitglied

c)    einem Mitglied des zuständigen Ausschusses der Gemeindevertretung

d)    der/dem Seniorenbeauftragten der Gemeinde Mühltal

e)    bis zu sechs Einwohner der Gemeinde Mühltal (je Ortsteil eine/r).

(2)  Die Vertreter nach Abs. 1 a) werden von den Vereinen und Verbänden be­nannt.

(3)  Der Vertreter des zuständigen Ausschusses wird von diesem gewählt.

(4)  Die unter Abs. 1 e) genannten Personen werden von den Ortsbeiräten be­nannt. Sie sollen keine Funktionsträger der obengenannten Gremien noch der Ge­meinde­gremien sein.

 

§ 3 Geschäftsgang

(1)  Der Seniorenbeirat wählt bei seiner konstituierenden Sitzung aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder eine oder einen Vorsitzenden, zwei stell­vertretende Vorsitzende und zwei Schriftführer/innen. Weitere Mitglieder können mit Aufgaben besonderer Art betraut werden.

(2)  Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, soweit hiergegen nicht gesprochen wird.

(3)  Der Seniorenbeirat tritt mindestens viermal pro Jahr zusammen. Mehr als sechs Sitzungen pro Jahr sollten vermieden werden.

(4)  Zu den Sitzungen sind alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angaben der Tagesordnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuladen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.

Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die Verwaltung der Gemeinde Mühltal.

(5)  Die/der Behindertenbeauftragte für die externe Behindertenarbeit wird zu den Sitzungen des Seniorenbeirates bei behindertenrelevanten Themen eingeladen, erhält jedoch kein Stimmrecht.

(6)  Der Seniorenbeirat muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe der zur Verhandlung stehenden Tages­ordnungs­punkte verlangt. Zwischen Einladungszugang und Sitzungstag müs­sen mindestens drei volle Tage liegen.

(7)  Die Mitglieder des Seniorenbeirates können zu den Sitzungen Anträge stel­len, die bis spätestens eine Woche vor der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden ein­gegangen sein müssen. Anträge zur konstituierenden Sitzung sind an die Ver­waltung der Gemeinde Mühltal zu senden. Die Anträge sind von der oder dem Vorsitzenden auf die Tagesordnung zu nehmen.

(8)  Die Beschlussfähigkeit des Seniorenbeirates ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit ein­facher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(9)  Die Sitzungen des Seniorenbeirates sind öffentlich.

 

§ 4 Geschäftsführung

(1)  Die Mitglieder des Seniorenbeirates führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich durch. Sachkosten sowie Fortbildungs- und Veranstaltungskosten, sind der Verwaltung der Gemeinde Mühltal im Vorfeld bekannt zu geben und mit dieser abzustimmen. Dem Seniorenbeirat werden geeignete Räume für seine Sitzungen bereitgestellt.

(2)  Über die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen des Seniorenbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen.

Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in den Sitzungen anwesend war, welche Themen behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen voll­zogen worden sind.

Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied des Seniorenbeirates kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift fest­gehalten wird.

Jedes Mitglied erhält eine Abschrift, ebenso die Fraktionsvorsitzenden und der Vorsitzende der Gemeindevertretung. Dies kann auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen, wenn dies zwischen der oder dem Vorsitzenden und dem Mitglied des Seniorenbeirates zuvor vereinbart wurde.

(3)  Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 5 Benennung/Wahlen

(1)  Alle Mitglieder des Seniorenbeirates werden für 5 Jahre benannt/gewählt.

(2)  Die oder der Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertreter/innen sowie die Schriftführer/innen werden alle 5 Jahre gewählt.

(3)  Bis zur Neuwahl des Vorstandes amtiert der bisherige Vorstand kommissa­risch.

 

§ 6 Auflösung des Seniorenbeirates

Die Gemeindevertretung kann den Seniorenbeirat auflösen, insbesondere, wenn dieser mindestens viermal nicht beschlussfähig war oder die Aufgaben nach dieser Geschäftsordnung nicht wahrgenommen werden.

 

 § 7 Inkrafttreten

(1)  Diese Geschäftsordnung wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal am 05.10.2021 beschlossen.

Sie tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die bisherige Geschäftsordnung des Senioren- und Behindertenbeirates in der Fassung vom 04.01.2016.

(2)  Änderungen oder Ergänzungen oder die Aufhebung dieser Geschäfts­ordnung bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung.

 

 

Mühltal, den 20.10.2021                                                   

Der Gemeindevorstand

     gez. Willi Muth

Willi Muth (Bürgermeister)