Obdachlosenunterkunftssatzung
Obdachlosenunterkunftssatzung
1.8
Satzung
Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Mühltal
- Obdachlosenunterkunftssatzung -
Aufgrund der §§ 5 und 19 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), i.V.m. §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert am 21. Januar 2020, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal am 11.06.2024 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand, Geltungsbereich
- Zur vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit bedrohten Personen unterhält die Gemeinde Mühltal Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Die Unterkünfte können sich in gemeindeeigenen oder angemieteten Gebäuden im Gemeindegebiet befinden.
- Diese Satzung gilt für alle Obdachlosenunterkünfte gemäß Abs. 1.
- Zwischen der Gemeinde Mühltal und der untergebrachten Person besteht kein privates Rechtsverhältnis, insbesondere kein Mietverhältnis
§ 2
Benutzerverhältnis
(1) Die Obdachlosenbehörde bringt obdachlose Personen oder Personen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, auf Grund mündlicher oder schriftlicher Einweisung in einer Obdachlosenunterkunft unter. Ein Rechtsanspruch auf die Einweisung in eine bestimmte Unterkunft oder die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Untergebrachte Personen können in verschiedene Unterkünfte eingewiesen werden.
(2) Eingewiesene Personen können die Nutzung der Unterkunft aufgeben.
Sie müssen dies der Obdachlosenbehörde rechtzeitig vorher anzeigen. Als Frist gelten sieben Werktage vor Monatsende.
§ 3
Beginn und Ende der Nutzung
(1) Das Benutzungsverhältnis wird durch schriftliche Verfügung begründet. Es beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Benutzerin oder der Benutzer die Unterkunft bezieht.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft.
Gründe für die Beendigung des Benutzerverhältnisses bzw. einer Räumung oder Umsetzung sind insbesondere, wenn
- die oder der eingewiesene Obdachlose sich eine andere Unterkunft verschafft hat,
- die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erneuerungs-, oder In-standsetzungsarbeiten geräumt werden muss,
- bei einer angemieteten Unterkunft das Mietverhältnis zwischen Gemeinde und dem Dritten beendet wird,
- die oder der Eingewiesene die Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat verwendet,
- die oder der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Weise beseitigt werden können,
- die Unterkunft ohne Anzeige länger als zwei Tage nicht in Anspruch genommen wird. Sie gilt in diesem Falle von der obdachlosen Person als geräumt und kann von der Obdachlosenbehörde anderweitig belegt werden. Eingebrachte Sachen der eingewiesenen Person werden für die Dauer von drei Monaten ab der Räumung der Unterkunft von der Obdachlosenbehörde verwahrt und an-schließend verwertet bzw. vernichtet.
§ 4
Gebührenschuld
- Gebührenschuldnerin ist die Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft untergebracht ist (§ 1 Abs. 1). Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für weitere (minderjährige) Personen, die ihrer Familie angehören.
- Die Gemeinde Mühltal setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen vollen Kalendermonat entsteht mit seinem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Das Nutzungsverhältnis endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Rückgabe der benutzten Räumlichkeiten und der überlassenen Gegenstände. Die zu zahlenden Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die festgesetzte Gebührenschuld wird jeweils am fünften Werktag eines Kalendermonats fällig. Entsteht die Gebührenschuld erst im Laufe eines Kalendermonats, wird die Gebühr für diesen Kalendermonat mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird.
- Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der nach Abs. 2 festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.
- Der zuständige Sozialleistungsträger ist befugt, die Gebühren für die untergebrachten Personen direkt an den Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft zu zahlen. Eine entsprechende Einverständniserklärung ist vor Nutzung der Unterkunft durch den eingewiesenen Haushaltsvorstand zu unterzeichnen. Selbstzahler sind von dieser Regelung ausgenommen.
§ 5
Benutzungsgebühren
- Die Gebührenpflicht entsteht mit der Einweisung in die Unterkunft.
- Die Gebühr für die gemeindlichen Unterkünfte wie folgt festgesetzt:
Unterbringungspauschale: 443 EUR pro Monat pro Person.
Kann eine Person nicht via monatliche Pauschalen eingewiesen werden, so wird für jeden Tag der Nutzung einer Unterkunft 1/x der monatlichen Gebühr fällig. X steht für die Anzahl der Tage im betroffenen Monat.
3. Die Zahlungspflicht entsteht mit dem 1. Tag der Einweisung. Die Gebühr ist jeweils zum ersten jeden Monats rückwirkend für den vergangenen Monat fällig.
§ 6
Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
- Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
- Die Benutzerin/ der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihr/ ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden.
- Veränderungen jeglicher Art, insbesondere Um- und Einbauten sowie Installationen sind untersagt, sofern sie nicht mit schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Die eingewiesene Person ist im Übrigen verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft mitzuteilen.
- Die Tierhaltung ist in den Unterkünften untersagt.
- Werden von der Benutzerin/ dem Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde Veränderungen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorgenommen, so kann die Gemeinde diese auf Kosten der oder des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen. Die Gemeinde kann darüber hinaus erforderliche Maßnahmen ergreifen, um den Einrichtungszweck zu erreichen.
- Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkunft jederzeit zu betreten.
§ 7
Rückgabe der Unterkunft
- Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat die Benutzerin/ der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.
- Die Obdachlosenbehörde kann zurückgelassene Sachen auf Kosten der bisherigen Benutzer räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass die Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden diese durch die Obdachlosenbehörde verwertet.
§ 8
Instandhaltung der Unterkunft
- Die Benutzerin/ der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
- Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat die Benutzerin/ der Benutzer diese der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
- Die Benutzerin/ der Benutzer haftet
- für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden,
- wenn die überlassene Unterkunft unzureichend gelüftet wird,
- für Schulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrer/ seinem Willen in der Unterkunft aufhalten.
- Schäden und Verunreinigungen, für die die eingewiesene Person haftet, kann die Gemeinde auf deren Kosten beseitigen lassen.
4. Die Gemeinde wird die in § 1 genannten Unterkünfte und die zugehörenden Grundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Die Besitzerin/ der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen.
§ 9
Hausordnung
Der Gemeindevorstand wird ermächtigt, eine Hausordnung für die in § 1 Abs. 1 genannten Unterkünfte zu erlassen. Diese ist durch die Benutzer zu beachten.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 6 Abs. 1 eine Unterkunft benutzt oder die überlassenen Räume zu anderen als Wohnzwecken benutzt,
- entgegen § 6 Abs. 2 die zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt und instand hält,
- entgegen § 6 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
- entgegen § 6 Abs. 4 Tiere in der Unterkunft hält,
- entgegen § 6 Abs. 6 dem Beauftragen der Gemeinde Zutritt verwehrt,
- entgegen § 7 Abs. 1 die Unterkunft nicht ordnungsgemäß übergibt,
- entgegen § 8 Abs. 3 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 €, geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Mühltal, den 14.06.2024 Der Gemeindevorstand
Siegel gez. Starke
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(N. Starke, Bürgermeister)