Partnerschaftsrichtlinie
Richtlinien für das Verschwisterungskomitee der Gemeinde Mühltal
In ihrer Sitzung am 11. Dezember 2001 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal folgende
Richtlinien für das Verschwisterungskomitee der Gemeinde Mühltal
beschlossen sowie am 17. Februar 2004, 17. Dezember 2013 und 08. Oktober 2024 zur vorliegenden Fassung geändert:
I. Grundsätzliches
§ 1 Zielsetzungen
(1) Die Gemeinde Mühltal ist Trägerin von Partnerschaften und Verschwisterungen im Sinne der Empfehlungen des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.
(2) Zur Förderung und Realisierung dieser Aufgabe bedient sie sich des Verschwiste-rungskomitees der Gemeinde Mühltal und dessen Organe.
(3) Aufgabe des Verschwisterungskomitees ist die Pflege der persönlichen Kontakte über die Grenzen Deutschlands hinaus mit den Einwohnern anderer Staaten, welche gleich falls die persönliche Freiheit, das humanistische Weltbild, die demo-kratische Grundordnung im Innerstaatlichen sowie die friedliche Entwicklung auf zwischenstaatlicher Ebene fördern und unterstützen.
Insbesondere hat das Verschwisterungskomitee:
a) Initiativen, welche die Partnerschaft fördern, zu beraten und unterstützen;
b) Vorschläge für weitere Partnerschaften zu erarbeiten;
c) Veranstaltungen im Rahmen der Partnerschaften mit überwiegend offiziellem Charakter vorzubereiten und zu organisieren;
d) dem Gemeindevorstand Vorschläge für die Verwendung der durch die Ge-meinde für die Partnerschaftspflege zur Verfügung gestellten Mittel zu unter-breiten.
(4) Auf die Förderung des Jugendaustausches ist besonderer Wert zu legen.
(5) Mit den Partnerkommunen Lenola in Italien und Nemours in Frankreich sind die Beziehungen zu festigen und weiter zu führen.1
(6) Örtliche Vereine und interessierte Einwohnerinnen und Einwohner Mühltals sollen in diese Aufgaben eingebunden werden. Die Mitarbeit von Personen, die nicht Einwohner Mühltals sind, ist möglich.
(7) Das Verschwisterungskomitee ist politisch und konfessionell neutral.
1 Geändert durch GVE-Beschluss vom 08.10.2024 mit Wirkung zum 01.01.2025
(8) Das Verschwisterungskomitee gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 2 Unterstützung durch die Gemeinde Mühltal
(1) Die Gemeinde Mühltal unterstützt die Arbeit des Verschwisterungskomitees im Rahmen der durch die Gemeindevertretung zur Verfügung gestellten Haushalts-mittel. Die Be wirtschaftung der Mittel erfolgt durch den Gemeindevorstand unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 3 Buchstabe d).
(2) Der Gemeindevorstand unterhält die Geschäftsstelle des Verschwisterungskomi-tees. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit stellt er eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im Rahmen des geltenden Stellenplans zeitweise zur Verfügung.
II. Organisation
§ 3 Organe des Verschwisterungskomitees, Vorsitz
(1) Die Organe des Verschwisterungskomitees sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Arbeitsausschuss.
(2) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist Vorsitzende oder Vorsit-zender des Verschwisterungskomitees. Bei Nichtannahme des Amtes bestimmt die Mitgliederver sammlung die oder den Vorsitzen-de/n aus ihrer Mitte. Außer-dem wählt die Mitgliederversammlung zwei Beigeordnete, für jede Verschwiste-rungsgemeinde eine/n. Diese sol len gleichzeitig die Kontaktperson zu einer der Gemeinden sein. Für diese beiden Kontaktpersonen werden zwei Stellvertre-ter/innen gewählt, so dass immer ein Ansprechpartner/eine Ansprechpartnerin er-reichbar ist.
Diese 5 Personen sollten sich per Telefon/Email gegenseitig auf dem Laufenden halten.2
(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist Vorsitzende oder Vorsit-zender des Verschwisterungskomitees. Bei Nichtannahme des Amtes bestimmt die Mitgliederver sammlung die oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(4) Die Mitgliederversammlung (§ 5) wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmen-mehrheit der erschienenen Mitglieder eine stellvertretende Vorsitzende oder ei-nen stellvertre tenden Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin bzw. einen Schrift-führer.
(5) Die Wahlzeit der oder des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Schriftführe-rin bzw. des Schriftführers beträgt 2 Jahre.3
2 Abs. 2 wurde ersetzt durch GVE-Beschluss vom 17.12.2013
3 Geändert durch GVE-Beschluss vom 08.10.2024 mit Wirkung zum 01.01.2025
§ 4 Mitgliedschaft im Verschwisterungskomitee
(1) Mitglied im Verschwisterungskomitee kann jede natürliche Person nach Vollen-dung des 14. Lebensjahres sowie jeder anerkannte Verein oder Institution gemäß den Vereinsför derungsrichtlinien der Gemeinde Mühltal werden.
(2) Mitglieder sind die Personen, die in den letzten fünf Jahren aktiv die partner-schaftlichen Entwicklungen mit getragen und unterstützt haben.
(3) Die Vereine und Institutionen entsenden je eine zuvor zu benennende Vertreterin oder einen zu benennenden Vertreter pro an der Verschwisterungsarbeit interes-sierten Abteilung sowie für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
III. Die Mitgliederversammlung
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich, in der Regel im September oder Oktober eines jeden Jahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch die oder den Vorsitzen-den einzube rufen, in der Bericht über das abgelaufene Jahr erstattet wird sowie die aktuellen und geplanten Aufgaben vorgetragen und zur Diskussion gestellt werden. Sie befindet über Änderungen der Geschäftsordnung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann die oder der Vorsitzende jeder-zeit einberufen; sie sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Komiteemit glieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.
(3) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind, zusammen mit der Ta-gesordnung, im Darmstädter Echo und in der in Mühltal erscheinenden örtlichen Presse öffent lich bekanntzumachen. Zwischen der Einladung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Mitglieder nach § 4, die sich in-nerhalb der letzten zwei Jahre vor der jeweiligen Mitgliederversammlung durch Initiativen, Anregungen und Aktivitäten in besonderem Maße für die Verschwiste-rungsarbeit engagiert haben, sollen eine persönliche Einladung erhalten.4
(4) Anträge zur Tagesordnung können durch die Mitglieder bis spätestens eine Wo-che vor dem Termin bei der oder dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle ein-gereicht werden.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mit-glieder gefasst; Änderungen der Geschäftsordnung, bedürfen einer Zweidrittel-mehrheit. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimm-berechtigt sind die anwesenden Mitglieder.
4 Satz 3 wurde eingefügt durch GVE- Beschluss vom 17. Februar 2004
(6) Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnis-protokoll zu fertigen und durch die oder den Vorsitzende/n und die oder den Schriftführer/in zu unterzeichnen. Jedes bei der Sitzung anwesende Mitglied be-kommt das Protokoll zugesendet.
Die Protokolle und Einladungen werden auf der Website der Gemeinde Mühltal eingestellt.5
(7) Die Leitung der Versammlung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Verschwis-terungskomitees. Ist sie oder er tatsächlich verhindert, wird die Aufgabe durch die Vertreterin bzw. den Vertreter wahrgenommen.
IV. Der Arbeitsausschuss
§ 6 Zusammensetzung des Arbeitsausschusses
(1) Dem Arbeitsausschuss gehören an:
a) Die oder der Vorsitzende des Verschwisterungskomitees,
b) die oder der stellvertretende Vorsitzende des Verschwisterungskomitees,
c) die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
d) eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle,
e) die Schriftführerin oder der Schriftführer,
f) Beisitzerinnen und Beisitzer, welche die in § 4 Abs. 1 genannten Vorausset-zungen erfüllen.
Der Arbeitsausschuss kann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-glieder bestimmen, dass die Aufgabe der Schriftführerin oder des Schriftführers von einer der unter a) bis f) genannten Personen übernommen wird.
(2) Die Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie der Schriftführerin oder des Schriftführers erfolgt durch die Mitgliederversammlung
(3) Der Arbeitsausschuss besteht aus höchstens fünfzehn Personen. Seine Amtszeit beträgt 2 Jahre.
§ 7 Aufgaben des Arbeitsausschusses
(1) Der Arbeitsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Komitees zuständig. Er hat vor allem:
a) die Mitgliederversammlung vorzubereiten sowie die Tagesordnung aufzustel-len;
5 Abs. 6 wurde ersetzt durch GVE-Beschluss vom 17.12.2013
6 Geändert durch GVE-Beschluss vom 08.10.2024 mit Wirkung zum 01.01.2025
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen;
c) den Arbeitsplan sowie die Jahres- und Rechenschaftsberichte zur Vorlage an den Gemeindevorstand vorzubereiten;
e) Veranstaltungen im Rahmen der Partnerschaften mit überwiegend offiziellem Charakter vorzubereiten und zu organisieren (§ 1 Abs. 3 Buchstabe c);
f) dem Gemeindevorstand Vorschläge für die Verwendung der durch die Ge-meinde für die Partnerschaftspflege zur Verfügung gestellten Mittel zu unter-breiten (§ 1 Abs. 3 Buchstabe d);
g) die Partnerkommunen über Angelegenheiten von öffentlichem Belang in Mühl-tal zu informieren.
§ 8 Sitzungen des Arbeitsausschusses
(1) Der Arbeitsausschuss soll sich, auf Einladung der oder des Vorsitzenden, min-destens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammenfinden. Die Leitung der Sit-zung obliegt der oder dem Vorsitzenden. Die Sitzungen sind öffentlich. Zu weite-ren Sitzungen des Arbeitsausschusses kann die oder der Vorsitzende des Ar-beitsausschusses jederzeit einladen.
(2) Zwischen der Einladung und dem Tag der Sitzung soll eine Frist von zwei Wo-chen liegen.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglie-der gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Über die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und durch die oder den Vorsitzende/ n und die oder den Schriftführer/ in zu unterzeichnen. Je-des Mitglied erhält eine Protokollabschrift mit der Einladung zur folgenden Sit-zung.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01.01.2002 in Kraft.
Mühltal, 19.12.2001 Der Gemeindevorstand
gez.:
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Runtsch
Bürgermeister