Richtlinien Plakatträger | Gemeinde Mühltal

Richtlinien Plakatträger

Richtlinien Plakatträger

Az. 1.7.1

Richtlinien der Gemeinde Mühltal über das Aufstellen und Anbringen von Plakatträgern

Plakatträger, die von Gewerbetreibenden, Werbeunternehmen, Parteien, Vereinen oder Privatpersonen aufgestellt werden, bedürfen gemäß § 2 Abs. 3 der gemeindlichen Plakatordnung einer besonderen Erlaubnis der Gemeinde Mühltal.
Alle anderen, die Plakate im Gebiet der Gemeinde Mühltal aufstellen oder anbringen wollen, sind dieser gegenüber anzeigepflichtig. Die Ziffern 1-4 sowie 7 und 10 dieser Richtlinien gelten entsprechend.

Folgende Auflagen und Bedingungen zu beachten:
1. Die Plakatträger müssen fest verankert und standsicher sein.
Der Aufsteiler hat über die Dauer der Aufstellzeit die Standsicherheit der Plakatträger zu kontrollieren und beschädigtes bzw. nicht mehr standsicheres Material zu entfernen.
2. Durch die aufgestellten Plakatträger darf keine Behinderung für Verkehrsteilnehmer entstehen.
3. An Straßeneinmündungen zu Bundesstraßen ist ein Abstand von 20 m rechts und links zur Einmündung einzuhalten.
4. Plakatträger dürfen nicht angebracht werden
   a) im Bereich von Lichtsignal- oder Fußgängerschutzanlagen,
   b) unterhalb oder oberhalb von bereits vorhandenen Werbeträgern,
   c) an Bäumen.
5. Die Anzahl der kommerziellen Plakatträger wird auf 20 Stück pro Aktion begrenzt.
6. Für die Erteilung der Erlaubnis wird pro Plakatträger mit einem Außenmaß bis A 2 und Kalendertag eine Gebühr von 0,20 EUR, mindestens jedoch 15,00 EUR pro Aktion, und pro  Plakatträger mit einem Außenmaß ab A 1 und Kalendertag eine Gebühr von 0,30 EUR, mindestens jedoch 25,00 EUR pro Aktion, erhoben. Für nach den Vereinsförderungsrichtlinien  der Gemeinde Mühltal anerkannte Vereine und Gruppierungen ist die Erteilung der Erlaubnis gebührenfrei. Nicht anerkannte Vereine und Gruppierungen, die ihren Sitz in Mühltal  haben und deren Mitglieder zumindest zu 2/3 in Mühltal wohnen, sind den Vereinen nach Satz 2 gleichgestellt.
7. Nach Ablauf der gemeindlichen Genehmigung bzw. des Anlasses sind die Plakatträger unverzüglich zu entfernen.
8. Die Genehmigung gilt nur für öffentliche Flächen an öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen im Gebiet der Gemeinde Mühltal, einschließlich der Bundes- Landes- und  Kreisstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrten.
9. Ziffer 6 dieser Richtlinien ist nicht anzuwenden für politische Wahlwerbung ab 2 Monate vor einer Wahl und bis zu 2 Wochen nach einer Wahl.
10. Die Gemeinde ist nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz berechtigt, Plakatträger auch auf Kosten des Veranlassers zu entfernen, wenn die in diesen Richtlinien genannten Punkte nicht beachtet werden (Ersatzvornahme).

Mühltal, 28. Juni 2005 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal
Gez.:
Runtsch, Bürgermeister