Strassenreinigung | Gemeinde Mühltal

Strassenreinigung


Az.: 1.4.
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1981 (GVBI. S. 66) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1988 (GVBI. S. 571) und des § 10 des Hessischen Straßengesetzes vom 09.10.1962 (GVBI. S. 437) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.09.1989 (GVBI. I., S. 235) hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 23.10.1990 folgende

Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Mühltal

beschlossen

I. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht
Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach §10 Abs. 1-3 des Hessischen Straßengesetzes wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer
und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.

§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Zu reinigen sind
   a) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Straßengesetz) alle öffentlichen Straßen
   b) außerhalb der geschlossenen Ortslage die Straßen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.
(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich aufa) die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,
   b) Parkplätze,
   c) Straßenrinnen und Einflußöffnungen der Straßenkanäle,
   d) Gehwege,
   e) Überwege,
   f) Böschungen, Stützmauern u.ä.
(3) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(4) Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und Einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

§ 3 Verpflichtete
(1) Verpflichtete im Sinne dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.
(2) Gleiches gilt für sonstige Besitzer, die das Grundstück gebrauchen, wenn sie die durch diese Satzung begründeten Verpflichtungen vertraglich übernommen haben und wenn
dazu der Gemeindevorstand seine jederzeit frei widerrufliche Genehmigung erteilt hat.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, daß die ihnen nach dieser Satzung auferlegten Verpflichtungen ordnungsgemäß von einem Dritten erfüllt werden, wenn sie das Grundstück nicht oder nur unerheblich selbst nutzen. Name und Anschrift dieses Dritten sind dem Gemeindevorstand umgehend mitzuteilen.
(4) Verpflichtete nach Absatz 1 können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Reinigungspflicht gegenüber Verpflichteten nach Absatz 2 nicht durchsetzbar ist; im Übrigen sind mehrere Verpflichtete Gesamtschuldner.
(5) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschliessenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Ko pfg rund stück) und die dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche
Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Die Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden. Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen.
Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger.
Wird eine Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt der Gemeindevorstand
die Zuordnung der Grundstücke zu der zu reinigenden Straße sowie die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid.
Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, so regelt der Gemeindevorstand durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu erfüllen ist, sowie die im einzelnen zu reinigende Fläche.

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht
Die Reinigungspflicht umfasst
   a) die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 - 9),
   b) den Winterdienst (§§ 10 und 11).

§ 5 Verschmutzung durch Abwässer
Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten.

II. Teil Allgemeine Straßenreinigung

§ 6 Umfang der allgemeinen Straßenreinigung

(1) Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere einer Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird.
Dazu gehört auch das Entfernen von Bewuchs auf dem Bürgersteig und Straßenbereich, sofern dieser die Sicherheit und Ordnung stört. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.
(2) Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem. Bewuchs ist zu entfernen, sofern dieser die Sicherheit und Ordnung stört.
(3) Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener  Wassernotstand).
(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, die die Straßen nicht beschädigen.
(5) Der Straßenkehrricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

§ 7 Reinigungsfläche
(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus- in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt- bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen- vom Gehwegrand
in Richtung Fahrbahnmitte- zu reinigen.
(2) Hat die Straße vor einem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

§ 8 Reinigungszeiten
(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzlicher oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag und zwar
   a) in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 20.00 Uhr sowie
   b) in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 18.00 Uhr
zu reinigen.
(2) Darüber hinaus kann der Gemeindevorstand bestimmen, dass die Verpflichteten die einzelnen Straßen dann zusätzlich zu reinigen haben, wenn ein besonderer Anlass (z.B. bei Heimatfesten, Festakten, nach Karnevalsumzügen) dies erfordert. Der Gemeindevorstand trifft in diesen Fällen die erforderlichen Anordnungen. Soweit diese Anordnung den einzelnen Verpflichteten nicht unmittelbar- mindestens 2 Tage vor der durchzuführenden Reinigung- zugestellt wird, ist sie öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Reinigungspflicht des Verursachers nach § 15 des Hessischen Straßengesetzes bleibt unberührt.

§ 9 Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung
Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden  Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

III. Teil Winterdienst

§ 10 Schneeräumung
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6- 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen
(Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende  Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.
Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich
zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.
(2) Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen.
(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls aufzuhacken und abzulagern.
(5) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so lange gelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(6) Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

§11 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 6 Anwendung. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.
(2) Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 1,50 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr
dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach 3 10 zu räumende Fläche abgestumpft werden.
(4) Als Streumaterial sind Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfange und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz ist kein Regelstreumittel. Es darf nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(5) Auftauende Eis auf den in den Absätzen 2 du 3 bezeichneten Flächen ist entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 5 zu beseitigen.
(6) Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisteilen dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.
(7) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.

IV. Teil Schlussvorschriften

§ 12 Ausnahmen
Befreiung von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn, auch unter Berücksichtigung des  allgemeinen Wohles, die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

§13 Ordnungswidrigkeiten/Zwangsmaßnahmen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 i.V.m. §§ 6 und 7 die Straße nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß reinigt;
2. entgegen § 9 die Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung nicht jederzeit von Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen sowie von Schnee  und Eis freihält;
3. entgegen § 10 bei Schneefall die Gehwege und Überwege nicht oder nicht ordnungsgemäß von Schnee räumt;
4. entgegen § 10 Abs. 3 nicht einen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang freihält;
5. entgegen § 10 Abs. 4 den festgetretenen oder auftauenden Schnee nicht abstumpft oder beseitigt;
6. entgegen § 10 Abs. 6 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht von Schnee freihält;
7. entgegen § 11 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege und Übergänge sowie die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig so bestreut, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können;
8. entgegen § 11 Abs. 2 bei Eisglätte die Gehwege nicht in voller Breite und Tiefe abstumpft;
9. entgegen § 11 Abs. 4 nicht in erster Linie mit Sand, Splitt oder ähnlichem abstumpfendem Material streut, sondern Streusalz als Regelstreumittel einsetzt;
10. entgegen § 11 Abs. 5 auftauendes Eis nicht abstumpft und entsprechend der Vorschriften des § 10 Abs. 5 beseitigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 500,00 EUR geahndet werden1. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Gemeindevorstand.
(3) Die Vollstreckung der nach dieser Satzung ergangenen Verwaltungsverfügung erfolgt nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 04.07.1966 (GVBI. I 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1976 (GVBI. I S. 532; GVBI. II 42- 36) mittels Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten oder Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Zwangsgeld kann wiederholt werden.

§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung über die Straßenreinigung vom 17. Juli 1978 außer Kraft.

Mühltal, den 7. November 1990 Der Gemeindevorstand
gez.:
Rinder
Bürgermeister


1 geändert durch Euro- Artikelsatzung vom 28. August 2001