Teilhabebeirat ab 2023/11 | Gemeinde Mühltal

Teilhabebeirat ab 2023/11

Satzung der Gemeinde Mühltal für einen kommunalen Fachbeirat für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabebeirat)

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung am 07.11.2023 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung

der Gemeinde Mühltal für einen kommunalen Fachbeirat

für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabebeirat)

 

Mit der vorliegenden Satzung regelt die Gemeinde Mühltal die Einrichtung eines kommunalen Beirates für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen als ein Ergebnis des kommunalen Aktionsplans zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Dies geschieht in dem Bewusstsein, dass es ein zentrales Anliegen der Kommune sein muss, aktiv auf die Gestaltung einer inklusiven Gesellschaft in allen Lebensbereichen hinzuwirken.

 

§ 1 Teilhabebeirat

  1. Zur Verwirklichung einer umfassenden Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung sowie zur Wahrnehmung der Interessen der Bürger*innen mit Behinderungen der Gemeinde Mühltal wird ein Teilhabebeirat gebildet.
  2. Zweck der UN-Konvention zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.
  3. Nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zählen zu den Menschen mit Behinderungen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Ebenfalls zählen zu diesem Personenkreis die Menschen, die aufgrund ihrer Lebenssituation, insbesondere aufgrund ihres Alters, unter Beeinträchtigungen leiden, die sie an der gesellschaftlichen Teilhabe hindern können.

 § 2 Aufgaben

  1. Der Teilhabebeirat hat die Aufgabe, die Interessen von Menschen mit Behinderung gegenüber dem Gemeindevorstand und den Gemeindegremien zu vertreten.
  2. Der Teilhabebeirat berät und unterstützt den Gemeindevorstand und die Gemeindegremien in allen wichtigen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung und deren Interessen betreffen.
  3. Insbesondere kommen als Angelegenheiten in Betracht:
    1. die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen
    2. die Teilhabe von Menschen mit Behinderung an allen Lebensbereichen (wie z.B. Bildung, Erziehung, Arbeit, Freizeit, Kultur, Mobilität und Wohnen)
    3. die Inklusion behinderter Menschen in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Beteiligung an der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendförderung und Altenhilfe
    4. die Unterstützung zur Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes von Menschen mit Behinderungen und die Beseitigung von Benachteiligungen
    5. die barrierefreie und behindertengerechte Gestaltung und Ausstattung öffentlicher Gebäude, Anlagen und Verkehrsräume sowie des öffentlichen Verkehrs. Hierzu zählt auch die barrierefreie und behindertengerechte Gestaltung von Informationen (leichte Sprache, sehbehindertengerechtes Schriftbild, akustische Ausstattung)
    6. die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs ÖPNV zur Nutzung für Menschen mit Beeinträchtigung (wie bspw. barrierefreier Einstieg, akustische Zusatzeinrichtungen für Menschen mit einer Sehbehinderung)
    7. die Ausstattung von öffentlichen Einrichtungen (Veranstaltungsräumen) mit Induktionsschleifen für Menschen mit Hörbehinderung
    8. die Durchsetzung von Barrierefreiheit für Menschen mit körperlichen, geistigen, seelischen und Sinnesbehinderungen
    9. die Mitgestaltung der politischen und sozialen Rahmenbedingungen für Menschen mit Behinderungen
    10. das Werben um Solidarität und Verständnis für die Situation und die Bedürfnisse von Mitbürgern / Mitbürgerinnen mit Beeinträchtigungen in allen Teilen der Gemeinde Mühltal (Öffentlichkeitsarbeit)
    11. die Kontrolle der Umsetzung und Fortschreibung des Aktionsplanes für Menschen mit Behinderungen der Gemeinde Mühltal.
  4. Der Teilhabebeirat erstellt einen jährlichen Bericht zur Vorlage und Diskussion im Gemeindevorstand, im Sport-, Kultur- und Sozialausschuss sowie in der Gemeindevertretung. Der Bericht ist auch den Ortsbeiräten zuzuleiten.

§ 3 Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Teilhabebeirats werden vom Gemeindevorstand berufen.
  2. Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Teilhabebeirat an:
    a) 5 Personen mit verschiedenen Behinderungen. Persönliche Assistenzen der Personen mit einer Behinderung können ohne Stimmberechtigung an den Sitzungen teilnehmen
    b) 3 Personen mit spezifischem Wissen über Menschen mit Behinderungen werden durch den Sport-, Kultur- und Sozialausschuss der Gemeinde Mühltal bestätigt
    c) der / die ehrenamtliche Behindertenbeauftragte der Gemeinde Mühltal.
  3. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind:
    a) 1 Mitarbeiter / Mitarbeiterin der Nieder-Ramstädter Diakonie (in Delegation durch die NRD)
    b) eine Fachkraft der Jugend- und Seniorenförderung der Gemeinde Mühltal.
  4. Alle Mitglieder haben jeweils eine Stellvertretung, für den Fall einer Abwesenheit, schriftlich zu benennen.
  5. Die Mitglieder haben eine/n Schriftführerin / Schriftführer zu benennen. Der / Die Schriftführer/in lädt zu den Sitzungen ein und fertigt die Niederschriften der Sitzungen.
  6. Als Mitglieder kommen Einwohner / Einwohnerinnen aller Altersgruppen bzw. deren Sorgeberechtige in der Gemeinde Mühltal in Betracht.

§ 4 Wahl, Entsendung und Berufung

  1. Die 5 Vertreter / Vertreterinnen gemäß § 3 Abs. 2 a) und ihr/e Stellvertreter / Stellvertreterinnen sowie die 3 Personen mit spezifischem Wissen über Menschen mit Behinderungen gemäß § 3 Abs. 2 b) werden über den üblichen Veröffentlichungsweg der Gemeinde Mühltal (Aushänge, Darmstädter Echo, Mühltalpost) sowie über Aufrufe an Einrichtungen, Vereine, Organisationen, Verbände von und für Menschen mit Behinderungen und über weitere öffentliche Aufrufe in den Medien gesucht.
  2. Die Vorschlagsliste gemäß § 4 Abs. 1 wird dem Sport-, Kultur- und Sozialausschuss (SKSA) zur Auswahl der Mitglieder vorgelegt.
  3. Die Mitglieder des Teilhabebeirates werden unter jederzeitiger Widerrufsmöglichkeit auf die Dauer von maximal 5 Jahren bestellt.
  4. Ein Widerruf ist nur durch einfache Mehrheit des Gemeindevorstandes möglich.
  5. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann von einem erneuten öffentlichen Aufruf zur Mitarbeit in dem Beirat abgesehen werden, wenn für eine Berufung durch den Gemeindevorstand für den Rest der Amtszeit noch mindestens zwei Bewerberinnen bzw. Bewerber aus der Vorschlagsliste zur Benennung der Mitglieder für den Beirat zur Verfügung stehen.

§ 5 Ehrenamtliche/er externe/r Behindertenbeauftragte/er

  1. Der Teilhabebeirat schlägt dem Gemeindevorstand eine/n externe/n Behindertenbeauftragte / Behindertenbeauftragten zur Wahl vor. Kann kein Teilhabebeirat gebildet werden, wählt der Gemeindevorstand eine / einen ehrenamtliche/n externe/n Behindertenbeauftragte / Behindertenbeauftragten selbstständig.
  2. Der / Die ehrenamtliche externe Behindertenbeauftragte wird unter der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit auf die Dauer von maximal 5 Jahren bestellt. Ein Widerruf ist nur durch einfache Mehrheit des Gemeindevorstandes möglich.
  3. Näheres regelt die Geschäftsordnung der / des ehrenamtlichen externen Behindertenbeauftragen der Gemeinde Mühltal vom 15.08.2023.

§ 6 Vorsitzende bzw. Vorsitzender

  1. Der Teilhabebeirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine/n Vorsitzende / Vorsitzenden und eine/n Stellvertreterin /Stellvertreter.
  2. Der / Die Vorsitzende wird von der Gemeindeverwaltung in der Geschäftsführung des Teilhabebeirates unterstützt, insbesondere durch die Beteiligung am Erfahrungsaustausch mit anderen kommunalen Beiräten, wie bspw. mit dem Senioren- oder Ausländerbeirat.
  3. Der / Die Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen. Er / Sie leitet die Beiratssitzungen. Im Fall seiner / ihrer Verhinderung übernimmt der / die stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben.

§ 7 Sitzungen, Einberufung

  1. Der Teilhabebeirat tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr zusammen.
  2. Der / Die Vorsitzende legt die Tagesordnung fest.
  3. Der / Die Schriftführer / Schriftführerin sorgt für die Einladung der Mitglieder zu den Beiratssitzungen. Dies hat spätestens 10 Tage vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Über Anträge, die in der Einladung nicht angegeben sind, kann der Teilhabebeirat nur beraten und beschließen, wenn dem zwei Drittel der festgelegten Zahl seiner stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.
    Anträge sind 14 Tage vor Sitzungstermin an den Vorsitzenden zu richten.
    Die Sitzungstermine für das jeweilige Folgejahr werden spätestens in der letzten Sitzung des jeweils aktuellen Jahres festgelegt.
  4. Über die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen des Teilhabebeirates ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein, wer in den Sitzungen anwesend war, welche Themen behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen voll­zogen worden sind.
    Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied des Teilhabebeirates kann verlangen, dass seine Abstimmung in der Niederschrift fest­gehalten wird.
    Jedes Mitglied erhält eine Abschrift. Dies kann auch durch elektronische Datenübertragung erfolgen, wenn dies zwischen der oder dem Vorsitzenden und dem Mitglied des Teilhabebeirates zuvor vereinbart wurde.
    Die Niederschrift ist von der / dem Vorsitzenden und der / dem Schriftführerin / Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Der / Die Vorsitzende legt in Abstimmung mit den Beiratsmitgliedern und der Verwaltung die Termine fest.
  6. Die Sitzungen des Teilhabebeirates finden grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht mit Zweidrittelmehrheit etwas anderes beschlossen wird oder die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung erforderlich ist.
  7. Bei den Sitzungen des Teilhabebeirates und seiner Arbeitskreise (siehe § 8) werden bei Bedarf Gebärdensprachdolmetscher / Gebärdensprachdolmetscherinnen oder andere behinderungsbedingt notwendigen Kommunikationshilfen eingesetzt. Die Kosten hierfür werden von der Kommune getragen (Jahresbudget).
  8. Der Teilhabebeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
  9. Existiert keine Geschäftsordnung, gelten die für den Geschäftsgang der Gemeindevertretung maßgeblichen Vorschriften entsprechend.

 § 8 Rechte des Teilhabebeirates

  1. Der Teilhabebeirat wird bei Angelegenheiten, die die Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit einer Behinderung der Gemeinde Mühltal betreffen, vom Gemeindevorstand unter Beifügung entscheidungserheblicher Informationen gehört.
  2. Der Beirat hat das Recht, sich mit Anträgen und Anfragen an die Verwaltung und mit Anregungen und Empfehlungen an die Gemeindevertretung zu wenden.
  3. In wesentlichen Fragen, die den Aufgabenbereich des Teilhabebeirates betreffen, soll vor einer Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung oder einen seiner Ausschüsse dem Teilhabebeirat unter Beifügung entscheidungserheblicher Informationen Gelegenheit zur Anhörung (Rederecht) bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  4. Die Gemeindevertretung kann beschließen, in ihrer Sitzung Themen mit dem / der Vorsitzenden des Teilhabebeirates oder weiteren Mitgliedern zu erörtern. Entsprechendes gilt für die Ausschüsse.
  5. Ein Mitglied des Teilhabebeirates erhält einen Sitz als beratendes Mitglied im Sport-, Kultur- und Sozialausschuss.
  6. Die Mitglieder des Teilhabebeirates nehmen an fachspezifischen Fort- und Weiterbildungen teil. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde aus einem wiederkehrend eingestellten Haushaltstitel (Budget).

§ 9 Arbeitskreise

Der Teilhabebeirat kann themenspezifische Arbeitskreise bilden. Mitglieder in den Arbeitskreisen können auch Betroffene oder andere sachverständige Personen sein, die nicht Mitglied im Behindertenbeirat sind.

§ 10 Entschädigung

  1. Die Tätigkeit der Mitglieder des Teilhabebeirates ist ehrenamtlich.
  2. Die Mitglieder des Teilhabebeirates erhalten Entschädigungen nach den kommunalen Regelungen.
  3. Für Mitglieder mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen wird die erforderliche Beanspruchung eines Fahrdienstes in der Regel entsprechend vereinbarter Vergütungen erstattet.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Mühltal, den 15.11.2023                                                       Der Gemeindevorstand


Siegel

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   (W. Muth, Bürgermeister)