Wasserversorgungssatzung ab 2023 | Gemeinde Mühltal

Wasserversorgungssatzung ab 2023

Wasserversorgungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93, Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2, der §§ 54 bis 58 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 22.01.1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2000 (GVBl. S. 588), der §§ 1 bis 5 a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. S. 562), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 21.08.2001 folgende

 

Wasserversorgungssatzung

(WVS)

 

beschlossen und am 11.12.2001, mit Wirkung vom 01.01.2002, am 25.03.2003 mit Wirkung vom 29.03.2003, 15.12.2009, mit Wirkung vom 01.01.2010, am 15.12.2020 sowie am 13.12.2022 mit Wirkung zum 01.01.2023 zu der vorliegenden Fassung geändert:

 

I. Allgemeines

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Pflicht zur Wasserversorgung eine öffentliche Einrichtung. Sie bestimmt Art und Umfang der Einrichtung sowie den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung und Erweiterung.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:

 

Anschlussleitungen

Leitungen von der Versorgungsleitung - beginnend an der Abzweigstelle - bis zur Hauptabsperrvorrichtung hinter der Messeinrichtung (in Fließrichtung gesehen).

 

Anschlussnehmer
(-inhaber)

Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Nieß-braucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte.

 

Brauchwasser[1]

Von der Gemeinde Mühltal zur Verfügung gestelltes Wasser aus Quellen oder Brunnen, welches den Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht entspricht.

 

Grundstück

Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts.

 

 

 

 


Wasserabnehmer

Alle zur Entnahme von Trink-/Brauchwasser[2] auf dem Grundstück Berechtigten und Verpflichteten (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) sowie alle, die den Wasserversorgungsanlagen Trinkwasser entnehmen.

 

Wasserverbrauchsanlagen

Die Wasserleitungen ab der Hauptabsperrvorrichtung einschließlich der auf dem Grundstück vorhandenen Wasserverbrauchseinrichtungen.

 

 

Wasserversorgungsanlagen

Versorgungsleitungen, Verbindungsleitungen, Pump­werke, (Hoch-) Behälter, Druckerhöhungsanlagen, Wassergewinnungs- und -aufberei­tungs­anlagen und Ähnliches.

 

Zu den Wasserversorgungsanlagen gehören auch Einrichtungen Dritter, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt.

 

II. Anschluss und Benutzung

 

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang

(1)    Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Trink- und/oder Brauchwasser[3] benötigt wird, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Versorgungsleitung erschlossen ist. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(2)    Wasserabnehmer sind verpflichtet, ihren Trink-/Brauchwasserbedarf aus der Wasserversorgungsanlage zu decken.

(3)    Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit ein, die Entnahme auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.

(4)    Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde vor der Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Brauchwasseranlage Mitteilung zu machen. Es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann.

(5)    Die Gemeinde kann, soweit die technischen Voraussetzungen (z.B. Vorhandensein eines getrennten Leitungssystems) vorliegen, Anschlussnehmern Brauchwasser zur Verfügung stellen, Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Belieferung mit Brauchwasser besteht nicht.[4]

(6)    Der Abnehmer von Brauchwasser nach § 2 hat sicherzustellen, dass dieses ausschließlich zu dem von der Gemeinde genehmigten Zweck verwendet wird.[5]

(7)    Ein Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Schaffung einer neuen oder auf Erweiterung oder Erneuerung einer bestehenden Brauchwasseranlage besteht nicht.

 

§ 4 Grundstücksanschluss

(1)    Jedes Grundstück ist gesondert und unmittelbar an die Anschlussleitung anzuschließen.

(2)    Die Anschlussleitung darf ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, erneuert, verändert, unterhalten oder beseitigt werden. Der Wasserabnehmer darf nicht auf die Anschlussleitung einschließlich der Messeinrichtung einwirken oder einwirken lassen.

(3)    Jedes Grundstück erhält grundsätzlich nur einen Anschluss. Ein etwaiger Zweitanschluss, der aufgrund einer Grundstücksteilung oder einer Zweitbebauung notwendig wird, ist mit der Gemeinde im Einzelfall zu regeln.

 

§ 5 Wasserverbrauchsanlagen

(1)    Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden.

(2)    Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Wasserverbrauchsanlagen an die Anschlussleitung an und setzen sie in Betrieb.

(3)    Die Wasserverbrauchsanlagen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(4)    Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, die Wasserverbrauchsanlagen zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen.

(5)    Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(6)    Weder das Überprüfen, das Unterlassen der Überprüfung der Wasserverbrauchsanlagen noch deren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage begründen eine Haftung der Gemeinde, es sei denn, sie hat beim Überprüfen Mängel festgestellt, die eine Gefahr für Leib oder Leben bedeuten.

 

§ 6 Art der Versorgung

(1)    Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.

(2)     Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

 

§ 7 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1)    Die Gemeinde ist verpflichtet, Wasser am Ende der Anschlussleitung jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,

1.       soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder nach dieser Satzung vorbehalten sind,

2.       soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2)    Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3)    Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1.       nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder

2.     die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

 

§ 8 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1)    Für Schäden, die Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleiden, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

a)      der Tötung oder Körperverletzung, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

b)      eines Sachschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

c)      eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2)    Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, welche diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen Auskunft zu geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3)    Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30,00 DM, ab 01.01.2002 gilt ein Betrag von 15,00 EUR.

(4)    Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.

 

§ 9 Verjährung von Schadensersatzansprüchen

(1)    Schadensersatzansprüche der in § 8 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Unternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.

(2)     Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

 

§ 10 Messeinrichtungen[6]

(1)  Die Gemeinde ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen. Die Messeinrichtungen werden von der Gemeinde oder nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(1)  Ist eine Messeinrichtung defekt, so hat die Gemeinde den Verbrauch nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre zu berechnen.

(2)  Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn

1.    das Grundstück unbebaut ist            oder

2.    die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können                                                                    oder

3.    kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

     Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.

(3)  Der Anschlussnehmer kann von der Gemeinde die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.

 

§ 11 Einstellen der Versorgung

(1)    Die Gemeinde kann die Versorgung einstellen, wenn der Anschlussnehmer den Bestimmungen der Satzung zuwiderhandelt und das Einstellen erforderlich ist, um

a)      eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,

b)      den Verbrauch von Wasser unter Umgehen, durch Beeinflussen oder vor Anbringen der Messeinrichtungen zu verhindern oder

c)      zu gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf Wasserverbrauchsanlagen anderer Anschlussnehmer, Wasserversorgungsanlagen und Anschlussleitungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)    Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei fehlendem Ausgleich einer fälligen und angemahnten Gebührenschuld, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen des Einstellens außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und zu erwarten ist, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

 

III. Abgaben und Kostenerstattung

 

§ 12 Wasserbeitrag

(1)    Die Gemeinde erhebt zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung der Wasserversorgungsanlagen Beiträge, die nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche bemessen werden.[7]

(2)    Der Beitrag beträgt für das Verschaffen einer erstmaligen Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungsanlagen 2,38 EUR/m² Grundstücksfläche und 3,32 EUR/m² Geschossfläche.

(3)    Steht die Erweiterung oder Erneuerung von Wasserversorgungsanlagen bevor, so wird der Beitrag vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die betreffende Maßnahme durch eine Satzungsergänzung bestimmt.

 

§ 13 Grundstücksfläche

Als Grundstücksfläche im Sinne von § 12 Abs. 1 gilt:

a)      Bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans grundsätzlich die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige (wasserbeitragsrechtlich relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht,

b)      wenn ein Bebauungsplan nicht besteht,

·         bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks,

·         bei Grundstücken im Innenbereich, die in den Außenbereich hineinragen, die Fläche bis zu einer Tiefe von 40 m, ausgehend von derjenigen Grundstücksseite, die aus der Sicht des Innenbereichs dem Außenbereich zugewandt ist. Bei darüber hinaus greifender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (wasserbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstücks ist zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst bei oder hinter der Begrenzung von 40 m beginnt.

Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zum eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15 m nicht überschreiten.

c)      Bei Grundstücken im Außenbereich die bebaute oder gewerblich genutzte/aufgrund einer Baugenehmigung bebaubare oder gewerblich nutzbare Fläche einschließlich einer Umgriffsfläche in einer Tiefe von 10 m vom jeweils äußeren Rand der baulichen oder gewerblichen Nutzung/Nutzbarkeit gemessen.

 

§ 14 Geschossfläche in beplanten Gebieten

(1)    In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplans durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl (GFZ). Hat ein neuer Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplans überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene Geschossfläche zugrunde zu legen.

(2)    Ist statt der GFZ eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie zur Ermittlung der GFZ durch 3,5 zu teilen.

(3)    Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise bestimmt, ist die Geschossfläche nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln.

(4)    Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan

a)      Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer GFZ oder anderer Werte, anhand dererdie Geschossfläche festgestellt werden könnte,vorsieht, gilt 0,8,

b)      nur gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festsetzt oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,5,

c)      nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, gestattet, gilt für die bebaubaren Teile dieser Grundstücke 0,5,

d)      nur Garagen oder Stellplätze zulässt, gilt 0,3

als GFZ.

(5)    Sind für ein Grundstück unterschiedliche GFZ, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zugelassen, ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.

 

§ 15 Geschossfläche bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 14 für die Ermittlung der GFZ entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 16 anzuwenden.

 

§ 16 Geschossfläche im unbeplanten Innenbereich

(1)    Im unbeplanten Innenbereich bestimmt sich die Geschossfläche nach folgenden GFZ:

Wochenendhaus-, Kleingartengebiete                                       0,2

Kleinsiedlungsgebiete                                                              0,4

Campingplatzgebiete                                                               0,5


Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebiete bei

einem                         zulässigen Vollgeschoss                       0,5

zwei                           zulässigen Vollgeschossen                    0,8

drei                             zulässigen Vollgeschossen                    1,0

vier und fünf                zulässigen Vollgeschossen                    1,1

sechs und mehr           zulässigen Vollgeschossen                    1,2


Kern- und Gewerbegebiete bei

einem                         zulässigen Vollgeschoss                       1,0

zwei                           zulässigen Vollgeschossen                    1,6

drei                             zulässigen Vollgeschossen                    2,0

vier und fünf                zulässigen Vollgeschossen                    2,2

sechs und mehr           zulässigen Vollgeschossen                    2,4


Industrie- und sonstige Sondergebiete                                      2,4.

 

Wird die Geschossfläche überschritten, ist die genehmigte oder vorhandene zugrunde zu legen. Hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse ist darauf abzustellen, was nach § 34 BauGB zulässig ist.

(2)    Kann eine Zuordnung zu einem der in Abs. 1 genannten Baugebietstypen (z. B. wegen mangelnder oder stark unterschiedlicher Bebauung) nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

 

§ 17 Geschossfläche im Außenbereich

(1)    Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Geschossfläche nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten oder geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.

(2)    Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen, so auch für den ausgebauten Teil von Dach- und Kellergeschossen, zu ermitteln.

(3)    Grundstücke, bei denen die Bebauung im Verhältnis zur sonstigen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, werden mit einer GFZ von 0,5 in Ansatz gebracht, nicht bebaute, aber dennoch angeschlossene Grundstücke werden mit einer GFZ von 0,3 angesetzt.

 

§ 18 Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen die an die Wasserversorgungsanlagen angeschlossenen Grundstücke; die anschließbaren, wenn sie wasserbeitragsrechtlich relevant bebaut, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden/werden dürfen.

 

§ 19 Entstehen der Beitragspflicht

(1)    Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Gemeindevorstand stellt durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 9 KAG fest, wann die beitragsfähige Maßnahme fertiggestellt wurde und macht diesen Beschluss öffentlich bekannt.

(2)    Die Gemeinde kann für Teile oder Abschnitte der beitragsfähigen Maßnahme den Beitrag jeweils schon dann erheben, wenn diese nutzbar sind. In diesem Fall entsteht die Beitragspflicht mit der Bekanntmachung des Beschlusses des Gemeindevorstands, der den Zeitpunkt der Fertigstellung der Teile oder Abschnitte feststellt und die Abrechnung anordnet (§ 11 Abs. 8 KAG).

(3)    Sind Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung (Abs. 1) oder Teilfertigstellung (Abs. 2) noch nicht baulich oder gewerblich nutzbar, entsteht die Beitragspflicht für diese Grundstücke mit dem Eintritt der baulichen, gewerblichen oder wasserbeitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit bzw. dem tatsächlichen Anschluss.

 

§ 20 Ablösung des Wasserbeitrags

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 21 Vorausleistungen

Die Gemeinde kann Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn des Jahres verlangen, in dem mit dem Schaffen, Erweitern oder Erneuern der Wasserversorgungsanlage(n) begonnen wird.

 

§ 22 Grundstücksanschlusskosten[8]

(1)  Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung der Anschlussleitungen ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme; er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(2)  Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3)  Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht.

 

§ 23 Benutzungsgebühren[9]

(1)  Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG Gebühren.

(2)  Die Gebühr bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers. Ist eine Messeinrichtung ausgefallen, schätzt die Gemeinde den Verbrauch nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)  Die Gebühr beträgt pro m³ Trinkwasser [10]

ab 01.01.2023         3,53 EUR.

Die Gebühr für Brauchwasser beträgt pro m³ 

ab 01.01.2023        1,77 EUR.

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Gebühren enthalten.

(4) Für die Bereitstellung einer Messeinrichtung erhebt die Gemeinde eine Grundgebühr.

Die Grundgebühr beträgt je Messeinrichtung und je Kalendermonat bei einer Verbrauchsleistung (m3) oder einem Durchmesser (QN) von[11]

Verbrauchsleistung /                   Grundgebühr pro Monat

Durchmesser                                              

bis zu 5 m3 (QN 2,5)                 1,50 EUR

bis zu 10 m3 (QN 6)                  3,00 EUR

bis zu 20 m3 (QN 10)                 5,99 EUR

bis zu 50 m3 (QN 15)                 14,98 EUR

über 50 m3 (über QN 15)           29,96 EUR

und enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Einbau der Messeinrichtung.

 

§ 24 Benutzungsgebühren bei Baumaßnahmen und für andere vorübergehende Zwecke

(1)    Für die Messung des bei der Herstellung von Gebäuden verwendeten Wassers (Bauwasser) ist grundsätzlich eine Messeinrichtung zu verwenden. Der nachstehende Absatz gilt nur dann, wenn der Wasserverbrauch ausnahmsweise nicht durch eine Messeinrichtung gemessen werden kann.

(2)    Als Pauschalverbrauch werden zugrunde gelegt:

a)      bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Gebäuden je angefangene 100 m3 umbauten Raums (einschließlich Keller-, Untergeschoß und ausgebauten Dachräumen) 10 m3 Wasserverbrauch; nicht berechnet wird der in Fertigbauweise errichtete umbaute Raum.

b)      Bei Beton- und Steinbauten, soweit sie nicht unter a) fallen, für je angefangene 10 m3 Beton- und Mauerwerk 1 m3 Wasserverbrauch.

(3)    Die nach Absatz 2 errechneten Pauschalmengen bilden die Grundlage für die Berechnung der laufenden Wasserbenutzungsgebühren nach Maßgabe des § 23, Absatz 3.

 

§ 25 Vorauszahlungen[12]

(1)    Die Gemeinde kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungs- und die Grundgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an der jeweiligen Gebührenhöhe des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.[13]

 

§ 25a Messeinrichtung mit vorausgezahltem Guthaben[14]

(1)      Statt Vorauszahlungen zu verlangen, kann die Gemeinde beim Anschlussnehmer eine Messeinrichtung mit vorausgezahltem Guthaben (Münz-/Prepaidzähler) einrichten, wenn er mit zwei Vorauszahlungen im Rückstand ist oder nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Dauer der Nutzung ist auf längstens zwölf Monate beschränkt. Hiernach erfolgt unverzüglich das Einstellen der Wasserversorgung gemäß § 11 Abs. 2, sofern auch weiterhin keine Zahlung der angefallenen Rückstände erfolgt.

(2)      Für jedes Einrichten einer Messeinrichtung mit vorausgezahltem Guthaben erhebt die Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 150,00 EUR. Diese entsteht mit dem Einbau des Zählers und wird dem Abgabenkonto belastet.

(3)      Für den Zähler entsteht eine monatliche Grundgebühr.[15]

ab 01.01.2023            5,35 EUR

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Gebühren enthalten.

(4)      Der Nutzer einer Messeinrichtung mit vorausgezahltem Guthaben benötigt eine aufladbare Chip-Karte, welche jeweils im Voraus in bar bei der Gemeindeverwaltung aufzuladen ist. Die Kaution für eine Chip-Karte beträgt 25,00 EUR.

(5)   Die Gebühr pro m³ Trinkwasser beträgt[16]

ab 01.01.2023            7,00 EUR

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Gebühren enthalten.

(6) Die auf die Chip-Karte eingezahlten Beträge werden dem Abgabenkonto gutgeschrieben und in der Jahresabrechnung mit den verbrauchten Wassermengen verrechnet.[17]

 

§ 26 Verwaltungsgebühren[18] [19]

(1)    Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Gemeinde für jedes Ablesen der zweiten oder weiterer Messeinrichtungen
ab 01.01.2023             15,00 EUR.[20]

(2)    Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Gemeinde 20,00 EUR; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 10,00 EUR.

(3)    Eine Zwischenabrechnung wegen Mieterwechsels ist nicht möglich.

 

§ 27 Entstehen der Gebühren

Die Benutzungs- und die Grundgebühr entstehen jährlich.[21]

Die Verwaltungsgebühr entsteht mit dem Ablesen der Messeinrichtung.[22]

 

§ 28 Pflichtige, Fälligkeit, öffentliche Last

(1)    Beitrags-, gebühren- und erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers pflichtig. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)    Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3)    Tritt im Abrechnungszeitraum ein Wechsel im Eigentum oder Erbbaurecht ein, so wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte gebührenpflichtig mit Beginn des Monats, welcher der entsprechenden Änderung im Grundbuch folgt, es sei denn, Verkäufer und Käufer des Grundstücks legen eine gemeinsame, von beiden Seiten unterschriebene, Erklärung über den Eigentumswechsel und die Zählerstände bei der Gemeinde vor.[23]

(4)    Beiträge, Gebühren und Grundstücksanschlusskosten werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

(5)    Beitrags- und Erstattungsanspruch ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht.

 

§ 29 Umsatzsteuer

Soweit Ansprüche der Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten, soweit in dieser Satzung nicht bereits Endpreise aufgeführt sind.

 

IV.    Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht und Ordnungswidrigkeiten

 

§ 30 Mitteilungspflichten

(1)    Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Gemeinde vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.

(2)    Der Anschlussnehmer, der bauliche Veränderungen an den Wasserverbrauchsanlagen vornehmen lassen will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen.

(3)    Jeder Wasserabnehmer hat ihm bekannt werdende Schäden und Störungen an den Anschlussleitungen, den Wasserverbrauchsanlagen und der Wasserversorgungsanlage unverzüglich der Gemeinde zu melden.

(4)    Der Anschlussnehmer hat das Abhandenkommen, Beschädigungen und Störungen der Messeinrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 31 Zutrittsrecht

Der Wasserabnehmer hat den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den jederzeitigen Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen zu gestatten, soweit dies zur Prüfung der technischen Einrichtungen oder Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zum Ablesen der Messeinrichtungen, erforderlich ist.

 

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

            § 3 Abs. 2 seinen Trink-/Brauchwasserbedarf aus anderen als der Wasserversorgungsanlage deckt, ohne dass ihm dies nach § 3 Abs. 3 gestattet ist;

            § 3 Abs. 4 Satz 1 und § 30 den in diesen Bestimmungen genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

            § 3 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann; [24]

            § 4 Abs. 2 die Anschlussleitung herstellt, erneuert, verändert, unterhält oder beseitigt oder anders auf sie - einschließlich der Messeinrichtung - einwirkt oder einwirken lässt;

            § 5 Abs. 3 Wasserverbrauchsanlagen nicht so betreibt, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf die Wasserversorgungsanlage oder Wasserverbrauchsanlagen Dritter oder Auswirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind;

            § 10 Abs. 1 Satz 2 Messeinrichtungen nicht vor Frost, Abwasser und Grundwasser schützt;

            § 10 Abs. 3 Satz 1 keinen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt;

            § 10 Abs. 3 Satz 2 den Schacht oder Schrank nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält;

            § 31 den Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu den Wasserverbrauchsanlagen und Anschlussleitungen verweigert.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von:[25]

25,00 EUR bis 50.000,00 EUR geahndet werden.

Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3)    Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,00 DM, ab 01.01.2002 10,00 EUR, bis 100.000,00 DM, ab 01.01.2002 50.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(4)    Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.

 

§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wasserversorgungssatzung außer Kraft.

 

 

Mühltal, 23.08.2001                                   Der Gemeindevorstand

 

                                                                       gez.:

 

                                                                ____________________________

                                                                        (Runtsch, Bürgermeister)


[1] eingefügt gemäß GVE- Beschluss vom 11.12.2001 mit Wirkung ab 01.01.2002

[2] geändert durch GVE- Beschluss vom 11.12.2001, mit Wirkung vom 01.01.2002

[3] eingefügt gemäß GVE- Beschluss vom 11.12.2001 mit Wirkung ab 01.01.2002

[4] eingefügt gemäß GVE- Beschluss vom 11.12.2001 mit Wirkung ab 01.01.2002

[5] Abs. 6 und 7 eingefügt gemäß GVE- Beschluss vom 25.03.2003 mit Wirkung vom 29.03.2003

[6] geändert durch GVE- Beschluss vom 15.12.2009, mit Wirkung vom 01.01.2010

[7] Abs. 1 und 2 geändert durch GVE- Beschluss vom 25.03.2003 mit Wirkung vom 29.03.2003

[8] geändert durch GVE- Beschluss vom 15.12.2009, mit Wirkung vom 01.01.2010

[9] geändert durch GVE- Beschluss vom 15.12.2009, mit Wirkung vom 01.01.2010

[10] geändert gemäß GVE- Beschluss vom 13.12.2022 mit Wirkung ab 01.01.2023

[11] geändert gemäß GVE- Beschluss vom 13.12.2022 mit Wirkung ab 01.01.2023

[12] ehem. Abs. 2 gestrichen gem. GVE- Beschluss vom 15.12.2009, mit Wirkung vom 01.01.2010

[13] geändert gemäß GVE- Beschluss vom 11.12.2001 mit Wirkung ab 01.01.2002

[14] neu aufgenommen gem. GVE- Beschluss vom 15.12.2009, mit Wirkung vom 01.01.2010

[15] geändert gemäß GVE- Beschluss vom 13.12.2022 mit Wirkung ab 01.01.2023

[16] geändert gemäß GVE- Beschluss vom 13.12.2022 mit Wirkung ab 01.01.2023

[17] geändert gemäß GVE- Beschluss vom 13.12.2022 mit Wirkung ab 01.01.2023

[18] geändert gemäß GVE- Beschluss vom 25.03.2003 mit Wirkung ab 29.03.2003

[19] ehem. Abs.3 gestrichen gem. GVE- Beschluss vom 15.12.2009, mit Wirkung vom 01.01.2010

[20] geändert gemäß GVE- Beschluss vom 13.12.2022 mit Wirkung ab 01.01.2023

[21] geändert gemäß GVE- Beschluss vom 11.12.2001 mit Wirkung ab 01.01.2002

[22] geändert gem. GVE- Beschluss vom 15.12.2009, mit Wirkung vom 01.01.2010

[23] geändert gemäß GVE- Beschluss vom 25.03.2003 mit Wirkung vom 29.03.2003

[24] geändert gemäß GVE- Beschluss vom 11.12.2001 mit Wirkung ab 01.01.2002

[25]geändert gemäß GVE- Beschluss vom 13.12.2022 mit Wirkung ab 01.01.2023