Zuschüsse Kinderbetreuung | Gemeinde Mühltal

Zuschüsse Kinderbetreuung

Richtlinien der Gemeinde Mühltal über die Gewährung von Zuschüssen für Angebote der Kinderbetreuung

AZ.: 4.1.4

Grundsätzliches

Für die Förderung zusätzlicher Angebote der Kinderbetreuung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal am 12. Juli 1994 die nachfolgenden Richtlinien beschlossen und am 21.03.1995, 14.07.1995 sowie 21.08.2001 zu der hiermit vorliegenden Fassung geändert.

  1. Ziel der Förderung

    1.1 Ziel der Förderung ist die kurzfristige Schaffung zusätzlicher Tagesbetreuungsmöglichkeiten für Kinder im Alter bis zu 7 Jahren.

    1.2 Zuwendungsempfänger können sein Elterninitiativen und Selbsthilfegruppen, die in Vereinsform zusammengeschlossen sind und als Träger der freien Jugendhilfe vom Jugendhilfeausschuss anerkannt sind.

    1.3 Werden Mühltaler Kinder in Einrichtungen außerhalb der Gemeinde Mühltal betreut, die die Voraussetzungen dieser Richtlinien erfüllen, kann ein Betriebskostenzuschuss gewährt werden, sofern ein innerörtliches Betreuungsangebot nicht vorhanden ist.

    1.4 Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgt nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel und in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.

    1.5 Sollten die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um alle förderungsfähigen Vorhaben einzubeziehen, werden finanzschwache Träger vorrangig berücksichtigt.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind

- die Finanzierung der Räume mit Spiel- und Arbeitsmitteln,
- die Finanzierung von Annoncen für die Suche nach geeigneten Räumlichkeiten oder zur Gewinnung von Personal.

3. Umfang der Förderung¹

3.1    Eine Förderung kann im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel erfolgen. Bau Aufwendungen im investiven Bereich beträgt die Förderung bis zu 50 % der zuwendungsfähigen 
         Ausgaben, jedoch nicht mehr als 1.500,00 EUR je neu geschaffenen Platz. Dies gilt nicht für Einrichtungen außerhalb der Gemeinde Mühltal
3.2   Bei den Betriebskosten wird ein Zuschuss von max. 2900,00 EUR je Platz und Jahr gewährt. Bei einer täglichen Öffnungszeit von unter fünf Stunden beträgt der Zuschuss max.   
         1.460,00 EUR pro Platz und Jahr.

Diese Regelung gilt analog auch für die Kinder, die Einrichtungen außerhalb der Gemeinde Mühltal besuchen.

4. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

4.1    Die geförderten Betreuungsmöglichkeiten müssen für mindestens 5 Kinder eine zeitlich geregelte und für die Eltern verläßliche Betreuung an den Wochenarbeitstagen    
         (montags bis freitags) anbieten.
4.2   Das Betreuungsangebot soll mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren aufrecht erhalten werden. Bei vorzeitiger Beendung sind die Zuwendungen zu den investiven Kosten
          entsprechend der fehlenden Restlaufzeit bis zur Erfüllung der 5-Jahresfrist zurückzuzahlen.
4.3   Bei der Betriebskostenförderung für die Einrichtungen muss die Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 KJHG durch das Landesjugendamt erteilt sein.
4.4   Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Finanzierung der Einrichtung gewährleistet ist.

5. Verfahren
5.1    Anträge auf Förderung müssen beim Gemeindevorstand gestellt werden.
5.2   Die Zuwendung wird vom Gemeindevorstand bewilligt. Die Auszahlung der Zuwendung für investive Maßnahmen erfolgt in Form eines einmaligen Zuschusses. Die Zuwendung
         für die laufenden Betriebskosten wird quartalsweise als Pauschale gewährt. Am Jahresende erfolgt eine Endabrechnung.
5.3   Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres sind von den Zuschussempfängern einfache Verwendungsnachweise in doppelter Ausführung bei der Gemeindeverwaltung 
         einzureichen. Außerdem haben die Zuschussempfänger der Gemeinde und/ oder ihren Prüfungsbehörden (Landkreis, Land) - ggf. in ihren Räumen - die Einsicht und Prüfung aller 
         Unterlagen, Belege usw. zwecks ordnungsgemäßer Verwendung der Mittel zu ermöglichen.

Mühltal, den 25. Juli 1994

gez.:

Rinder
(Bürgermeister)

Anmerkung:
Die Gemeindevertretung hat am 12.07.1994 im letzten Absatz außerdem folgendes beschlossen: "Es ist festzuhalten, dass es sich um eine private Initiative handelt, wobei die Gemeinde nicht für die Bereitstellung von Räumlichkeiten verantwortlich ist."


 ¹geändert durch Euro- Artikelsatzung vom 24.08.2001 mit Wirkung vom 01.01.2002