Öffentliche Bekanntmachung Nr.: 88 / 2024
Die untenstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Der Landrat des Landkreises Dieburg, 20. August 2024
Darmstadt-Dieburg AZ.: 240.1 051 901-10 14 ge
Kommunalaufsicht
Genehmigung
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2024 der Gemeinde Mühltal;
2. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Mühltal für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
11.000.000 €
(in Worten: Elf Millionen Euro)
unter dem Vorbehalt, dass die Aufnahme des über 9.800.000 € hinausgehenden Betrags -somit eines Anteils von 1.200.000 €- meiner gesonderten Genehmigung nach § 103 Abs. 4 Nr. 2 HGO (Einzelgenehmigung) bedarf;
3. in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
7.260.000 €
(in Worten: Sieben Millionen zweihundertsechzigtausend Euro).
Im Auftrag Dienstsiegel
Koch
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom
Montag, den 26. August 2024 bis einschließlich Mittwoch, den 4. September 2024
montags, dienstags und donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
mittwochs von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
im Foyer des Bürgerzentrums im Ortsteil Nieder-Ramstadt, Ober-Ramstädter Straße 2-4, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Haushaltssatzung mit Anlagen steht gleichzeitig auf der Homepage der Gemeinde Mühltal (muehltal.de) unter: „Bürger-Service -> Informationen -> Finanzen“ zur Einsichtnahme bereit.
Eventuelle Fragen werden gerne auch telefonisch (06151 14 17 122) oder per
E-Mail (finanzen@muehltal.de) beantwortet.
Mühltal, den 22. August 2024
Der Gemeindevorstand
gez. Niels Starke
- Niels Starke -
Bürgermeister
Haushaltssatzung
der Gemeinde Mühltal für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I., S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl S. 90,93), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 23. April 2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen.
§ 1
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 11.000.000,00 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2024 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 7.260.000,00 EUR festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Gemeindevertretung hat am 23.04.2024 eine Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 beschlossen. Darin wurden die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 850 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 405 v.H.
Fälligkeit von Kleinbeträgen der Grundsteuer
Abweichend von der Regelung des § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Fälligkeit von Kleinbeträgen wie folgt festgelegt:
Jahresleistungen bis 15,00 € in einem Jahresbetrag am 15.8.
Jahresleistungen bis 30,00 € in zwei Halbjahresleistungen am 15.2. und 15.8.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 23. April 2024 beschlossene Stellenplan.
§ 8
1. Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 - 3 HGO gelten
- für Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtung zu leisten sind,
- im Ergebnishaushalt bis zu 25 % der Aufwendungen des jeweiligen Budgets,
jedoch höchstens bis zu 50.000,00 € der Aufwendungen des jeweiligen Budgets, - im Finanzhaushalt bis zu 10 % der Auszahlungen des jeweiligen Budgets,
jedoch höchstens bis zu 25.000,00 € der Auszahlungen des jeweiligen Budgets,
als unerheblich.
2. Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 - 3 HGO gelten
- für Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Verpflichtung zu leisten sind,
- im Ergebnishaushalt bis zu 5 % der Aufwendungen des betreffenden Budgets,
jedoch höchstens bis zu 20.000,00 € der Aufwendungen des jeweiligen Budgets, - im Finanzhaushalt bis zu 3 % der Auszahlungen des betreffenden Budgets,
jedoch höchstens bis zu 30.000,00 € der Auszahlungen des jeweiligen Budgets,
als unerheblich.
In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen oder Auszahlungen zu erteilen; er hat die Gemeindevertretung im Rahmen des regelmäßigen Berichts des Gemeindevorstandes für die Gemeindevertretung davon in Kenntnis zu setzen.
3. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets werden zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt (§ 20 Abs. 5 GemHVO).
4. Mindererträge in einem Budget erfordern Minderaufwendungen.
5. Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5% der veranschlagten Aufwendungen des Ergebnis- bzw. auf 5% der Auszahlungen des Finanzhaushaltes festgestellt.
6. Der Wert für erhebliche Investitionen gemäß § 12 GemHVO wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Der Wert für erhebliche Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 12 GemHVO wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
7. Seit dem 01. Januar 2018 wird die neue GWG-Regelung [Verbuchung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800,00 EUR (netto) im Aufwand] angewandt.
Mühltal, den 24. April 2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Mühltal
gez. Willi Muth
- Willi Muth -
Bürgermeister