Finanzen
Finanzen
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden zuletzt in der Haushaltssatzung 2024 festgelegt und betragen seitdem:
1. Grundsteuer
a) für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 350 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 850 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 405 v.H.
Aufgrund der Grundsteuerreform betragen die Hebesätze ab dem 1. Januar 2025 für
1. Grundsteuer
a) für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 440 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 1120 v.H.
2. Gewerbesteuer 405 v.H. (unverändert)
Fälligkeit von Kleinbeträgen der Grundsteuer
Abweichend von der Regelung des § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Fälligkeit von Kleinbeträgen wie folgt festgelegt:
Jahresleistungen bis 15,00 € in einem Jahresbetrag am 15.8.
Jahresleistungen bis 30,00 € in zwei Halbjahresleistungen am 15.2. und 15.8.
Archiv der Haushalte der Vorjahre
Informationen zur Gundsteuerreform in Hessen haben wir für Sie auf einer Website zusammengestellt:
Für Zahlungen an die Gemeinde Mühltal: