60/2025  Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Doppelhaushalt)  | Gemeinde Mühltal

60/2025  Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Doppelhaushalt) 


Öffentliche Bekanntmachung Nr.: 60 / 2025

 Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025

und 2026 (Doppelhaushalt)

 Die untenstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Doppelhaushalt)

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:

 Der Landrat des Landkreises                                      Dieburg, 17. Juli 2025

Darmstadt-Dieburg                                                      AZ.: 240.1 051 901-10 14 ge

Kommunalaufsicht

 

Genehmigung

Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

  1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2025 sowie im Haushaltsjahr 2026 der Gemeinde Mühltal;
  2. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Mühltal festgesetzten Gesamtbetrag von Krediten zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von

9.528.100 €

(in Worten: Neun Millionen fünfhundertachtundzwanzigtausendeinhundert Euro)

und für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von

7.169.200 €

(in Worten: Sieben Millionen einhundertneunundsechzigtausendzweihundert Euro);

  1. in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von

4.830.000 €

(in Worten: Vier Millionen achthundertdreißigtausend Euro);

  1. in Verbindung mit § 105 Abs. 2 HGO den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung veranschlagten Höchstbetrag der Liquiditätskredite

für das Haushaltsjahr 2025 in Höhe von

4.000.000

(in Worten: Vier Millionen Euro)

für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von

4.000.000 €  

(in Worten: Vier Millionen Euro)

 

Im Auftrag                   Dienstsiegel

  Koch

 

 

Aufgrund der aktuellen Änderung (1. April 2025) der Hessischen Gemeindeordnung erfolgt keine öffentliche Auslegung mehr. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan wird im Anschluss an die Bekanntmachung bis zum Ende der Gültigkeit (31. Dezember 2026) im Internet unter „https://www.muehltal.de/muehltal/buerger-service/informationen/finanzen“ bereitgestellt.

Eventuelle Fragen werden gerne auch telefonisch (06151 14 17 122) oder per

E-Mail (finanzen@muehltal.de) beantwortet.

Es wird auf das Recht aufmerksam gemacht, dass die Satzung während der öffentlichen Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung in Papierform einzusehen ist und gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke gefertigt werden können.

 

Mühltal, den 21.07.2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal

gez. Starke

Niels Starke
(Bürgermeister)

 

Haushaltssatzung

der Gemeinde Mühltal für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Doppelhaushalt)

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I., S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung stiftungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl S. 90, 93), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 22. April 2025 folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Doppelhaushalt) beschlossen.

§ 1


§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 9.528.100,00 EUR festgesetzt.

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 7.169.200,00 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 4.830.000,00 EUR festgesetzt.

Verpflichtungsermächtigungen werden für das Haushaltsjahr 2026 nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000,00 EUR festgesetzt.

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.000.000,00 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Gemeindevertretung hat am 08. Oktober 2024 eine Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 beschlossen. Darin wurden die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

a) für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf              440 v.H.                            

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                             1.120 v.H.                            

2. Gewerbesteuer auf                                                                                                  405 v.H.                            

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:  

1. Grundsteuer

a) für land- u. forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf              440 v.H.                            

b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                             1.120 v.H.                            

2. Gewerbesteuer auf                                                                                               405 v.H.                            

Fälligkeit von Kleinbeträgen der Grundsteuer

Abweichend von der Regelung des § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz wird die Fälligkeit von Kleinbeträgen wie folgt festgelegt:

          Jahresleistungen bis 15,00 € in einem Jahresbetrag am 15.8.

          Jahresleistungen bis 30,00 € in zwei Halbjahresleistungen am 15.2. und 15.8.

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes am 22. April 2025 beschlossene Stellenplan.

§ 8

1.  Überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 - 3 HGO gelten

  • für Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtung zu leisten sind,
  • im Ergebnishaushalt bis zu 25 % der Aufwendungen des jeweiligen Budgets,
    jedoch höchstens bis zu 50.000,00 € der Aufwendungen des jeweiligen Budgets,
  • im Finanzhaushalt bis zu 10 % der Auszahlungen des jeweiligen Budgets,
    jedoch höchstens bis zu 25.000,00 € der Auszahlungen des jeweiligen Budgets,

     als unerheblich.

2.  Außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 - 3 HGO gelten

  • für Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Verpflichtung zu leisten sind,
  • im Ergebnishaushalt bis zu 5 % der Aufwendungen des betreffenden Budgets,
    jedoch höchstens bis zu 20.000,00 € der Aufwendungen des jeweiligen Budgets,
  • im Finanzhaushalt bis zu 3 % der Auszahlungen des betreffenden Budgets,
    jedoch höchstens bis zu 30.000,00 € der Auszahlungen des jeweiligen Budgets,

     als unerheblich.

In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen oder Auszahlungen zu erteilen; er hat die Gemeindevertretung im Rahmen des regelmäßigen Berichts des Gemeindevorstandes für die Gemeindevertretung davon in Kenntnis zu setzen.

3.  Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets werden zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Budgets für einseitig deckungsfähig erklärt (§ 20 Abs. 5 GemHVO).

4.  Mindererträge in einem Budget erfordern Minderaufwendungen.

5.  Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO wird auf 5% der veranschlagten Aufwendungen des Ergebnis- bzw. auf 5% der Auszahlungen des Finanzhaushaltes festgestellt.

6.  Der Wert für erhebliche Investitionen gemäß § 12 GemHVO wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.
Der Wert für erhebliche Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 12 GemHVO wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.

7.  Seit dem 01. Januar 2018 wird die neue GWG-Regelung [Verbuchung geringwertiger Wirtschaftsgüter bis 800,00 EUR (netto) im Aufwand] angewandt.

Mühltal, den 23. April 2025                   Der Gemeindevorstand

                                                                           der Gemeinde Mühltal

                                                                                 gez. Niels Starke

                                                                                    - Niels Starke -

                                                                                      Bürgermeister