75/2025 Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Gemeinde Mühltal
Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Gemeinde Mühltal
Aufgrund des § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.01.2022 (GVBl. S. 54), in Verbindung mit § 13b Tierschutzgesetz vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2752), hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal am 26.08.2025 folgende Rechtsverordnung erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Mühltal.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist ein/e
- Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus (Hauskatze).
- Halterkatze oder gehaltene Katze eine Katze, die von einem Menschen in einer Wohnung, einem Haus, einem Grundstück oder auf einem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird.
- Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt. Als Katzenhalter gelten auch Grundstücksbesitzer, die Katzen auf ihrem Anwesen im eigenen Nutzungsinteresse dulden und/oder Futter zur Verfügung stellen.
- Freigängerkatze oder freilaufende Halterkatze eine Katze, die in der Obhut des Menschen lebt und zeitweise oder ständig unkontrolliert Freilauf hat.
- Freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr in der Obhut eines Menschen lebt und in der Regel scheu ist. Freilebende Katzen sind Nachfahren fortpflanzungsfähiger entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Katzen.
- Fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht fortpflanzungsunfähig gemacht wurde.
§ 3
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht für Freigängerkatzen
- Freigängerkatzen sind vor einem unkontrolliert freien Auslauf von ihrem Katzenhalter durch eine/n Tierärztin/Tierarzt zu kastrieren, mittels Mikrochip oder Tätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen und gemäß Absatz 3 zu registrieren.
- Dies gilt nicht für Katzen, die weniger als 5 Monate alt sind.
- Die Registrierung erfolgt, indem die Daten des Mikrochips bzw. der Tätowierung sowie der Name und die Anschrift des Katzenhalters, in das kostenfreie Haustierregister bei TASSO e. V. oder des Deutschen Tierschutzbundes e.V. (FINDEFIX) eingetragen werden.
- Dem Ordnungsamt der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
- Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag Ausnahmen durch die Gemeinde zugelassen werden, sofern die Katze zur Züchtung vorgesehen ist und eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Außerdem kann auf Grund medizinischer Probleme bei der Kastration davon abgesehen werden, wenn dies durch Vorlage eines tierärztlichen Attests nachgewiesen wird. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 4 bleiben unberührt.
§ 4
Maßnahmen
- Wird entgegen § 3 Absatz 1 eine fortpflanzungsfähige und/oder nicht gekennzeichnete Freigängerkatze im Gemeindegebiet im unkontrollierten Freigang angetroffen, wird dem Katzenhalter aufgegeben, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen.
- Bis zur Ermittlung des Katzenhalters kann die Katze durch die Gemeinde in Obhut genommen werden. Ist die Freigängerkatze gekennzeichnet, ist eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 3 genannten Registern zulässig.
- Ist eine fortpflanzungsfähige Freigängerkatze entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann der Katzenhalter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Kastration auf Kosten des Katzenhalters durch eine/n Tierärztin/Tierarzt durchgeführt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, sich hierbei Dritter zu bedienen.
- Ein von dem Katzenhalter personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
- Ist für Maßnahmen nach Absatz 2 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden, um der Gemeinde den Zugriff auf die Katze zu ermöglichen.
§ 5
Kostenschuld
Entstandene Kosten für Maßnahmen nach dieser Verordnung können gegenüber der Halterin oder dem Halter geltend gemacht werden.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
- Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Ziffer 1 OWiG ist der Gemeindevorstand der Gemeinde
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1 und 3 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen oder registrieren lässt,
- entgegen § 3 Absatz 4 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.
- Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Mühltal, den 02.09.2025
gez. Starke
N. Starke
(Bürgermeister)