77/2025 Feuerwehrgebührensatzung | Gemeinde Mühltal

77/2025 Feuerwehrgebührensatzung


Feuerwehrgebührensatzung

 

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24/2025), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24/2025), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung vom 16. September 2025 folgende

 

Feuerwehrgebührensatzung
beschlossen:

 

§ 1

Gebührentatbestand

Die der Feuerwehr der Gemeinde Mühltal bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.

 

§ 2

Gebührenschuldner

(1)  Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,

1. die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,

2.  die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,

3. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend,

4.  die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

5.  die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industrie-betrieben,

6.  die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,

7.  die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst,

8.  die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat.

 

(2)  Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,

  1. die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend,

2. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,

3.  die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch

a)  Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmelde

     anlagen sind,

b)  Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der

     Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,

4.  der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient,

5.  die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann,

6.  die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden.

7.  in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde,

8.  die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat.

(3)  Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).

(4)  Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(5)  Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt.

 

§ 3

Grundlagen der Gebührenbemessung

  1. Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.

       Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.

(2)  Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.

(3)  Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. Er ist mit Rückkehr zur Feuerwache zuzüglich der ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.

(4)  Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß des Gebührenverzeichnisses erhoben.

 

(5)  Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.

 

§ 4

Auslagen

(1)  Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht.

       Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.

(2)  Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.

 

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.

(2)  Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)  In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde/Stadt, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

 

§ 6

Fälligkeit der Gebührenschuld

Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.

Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.

 

§ 7

Härtefälle

Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden.

Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.

 

§ 8

Allgemeine Schadenslagen aufgrund von Naturereignissen

Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Gemeindegebiet kann der Gemeindevorstand das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen.

Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Gemeindevorstand bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.

 

§ 9

Sicherheitsleistungen

Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

 

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft.

Die bestehende Satzung über die Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal (Feuerwehrgebührensatzung) in der Fassung vom 1. Januar 2002 tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Mühltal, den 18. September 2025

 

gez. Starke

___________________

          -Niels Starke-

               Bürgermeister


Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung

Gebührenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal

Nr.BeschreibungGebühr je angefangene
15 Minuten
je Stundealte SätzeÄnderung
1Personalgebühren     
1.1Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft 7,00 Euro 28,0025,502,50
1.2Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft
Bei Einsätzen zu Nachtzeiten (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen wird für den Personaleinsatz ein Zuschlag von 50 von Hundert erhoben. 
3,50 Euro 14,0012,251,75
1.3Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 5,00 Euro 20,007,5012,50
1.4Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. Nach Aufwand    
      
2Fahrzeuggebühren     
2.1Einsatzleitwagen und andere     
 Einsatzleitwagen, ELW 1 14,00 Euro56,0028,0028,00
 Kommandowagen 10,50 Euro 42,0028,0014,00
 Mannschaftstransportfahrzeug, MTF11,00 Euro 44,0024,0020,00
 Personenkraftwagen (Pkw) 10,00 Euro 40,0028,0012,00
2.2Löschfahrzeuge     
 Löschgruppenfahrzeug, LF 8/6 26,50 Euro 106,00105,001,00
 Löschgruppenfahrzeug, LF 10/6 37,00 Euro 148,00105,0043,00
 Löschgruppenfahrzeug, LF 10 49,50 Euro 198,00105,0093,00
 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug, HLF 20/16, HLF 20 52,00 Euro 208,00150,0058,00
 Mittleres Löschfahrzeug, MLF 45,00 Euro 180,00105,0075,00
2.3Tanklöschfahrzeuge     
 Tanklöschfahrzeug, TLF 16/25 35,00 Euro 140,0056,0084,00
2.4Gerätewagen     
 Gerätewagen-Logistik GW-L30,00 Euro120,0092,0028,00
 Rettungsboot / Mehrzweckboot 12,00 Euro 48,000,0048,00
      
3Anhänger    
 Löschpulveranhänger P 250 10,00 Euro40,0030,0010,00
 Mehrzweckanhänger 3,00 Euro12,0025,00-13,00
      
4Gebühr für den Einsatz von Geräten und
Verbrauchsmaterial 
    
 Chemieschutzanzug8,00 Euro32,0030,002,00
 Elektrotauchpumpe10,00 Euro40,0051,00-11,00
 Grobsaug- oder Lenzpumpe 12,00 Euro48,0023,0025,00
 Wasserstaubsauger3,00 Euro12,0010,002,00
Nr.BeschreibungGebühr je angefangene
15 Minuten
je Stundealte SätzeÄnderung
 Ölauffangbehälter bis 100 l,
pro angefangene 24 Stunden 
7,50 Euro7,507,500,00
 Ölauffangbehälter bis 500 l,
pro angefangene 24 Stunden 
10,00 Euro10,0010,000,00
 Ölauffangbehälter bis 5.000 l,
pro angefangene 24 Stunden 
15,00 Euro15,0018,00-3,00
 Ölbindemittel,
je angefangene 20 kg
25,50 Euro25,5025,500,00
 Entsorgung von Ölbindemittel,
je angefangene 20 kg
31,00 Euro31,0030,700,30
      
5.Prüfen und Reinigen von Ausrüstung    
5.1Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung

Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt.

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. 
Nach Aufwand    
5.2Reinigung und Desinfektion
im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet.

Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. 
Nach Aufwand   
5.3Reinigen, desinfizieren und prüfen von    
 Atemschutzgerät 28,00 Euro je Stück 28,0025,502,50
 Atemschutzmaske 8,50 Euro je Stück 8,507,501,00
 Lungenautomat 8,50 Euro je Stück 8,507,501,00
5.4Füllen von Atemluftflaschen    
 Füllen von Atemluftflaschen 200 bar / 4l 6,00 Euro je Stück 6,004,501,50
 Füllen von Atemluftflaschen 300 bar / 6l 8,00 Euro je Stück 8,006,002,00
 Füllen von sonstigen Atemluftflaschen, je Liter Nenninhalt, bis max. 300 bar (Fülldruck)2,00 Euro je Liter Nenninhalt2,001,500,50
5.5Waschen, Trocknen und Prüfen, von Schläuchen     
 je Schlauch 12,50 Euro je Stück12,5010,002,50
5.6Schlauchreparatur Nach zeitlichem Aufwand des eingesetzten Personals.   
5.7Prüfen von Pumpen    
 bis 400 l Nennleistung25,00 Euro je Stück25,000,0025,00
 bis 2.000 l Nennleistung30,00 Euro je Stück30,000,0030,00
Nr.BeschreibungGebühr je angefangene
15 Minuten
je Stundealte SätzeÄnderung
5.8Prüfen von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV)    
 Anstell-, Steck-, Haken- und Klappleiter 15,00 Euro je Stück15,0010,005,00
 Einreißhaken5,00 Euro je Stück5,000,005,00
 Krankentrage5,00 Euro je Stück5,000,005,00
 3-teilige Schiebeleiter22,50 Euro je Stück22,5018,504,00
5.9Prüfen sonstiger Geräte und Einrichtungen
Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet. 
nach Aufwand   
      
6.Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen     
 Für die entstehenden Aufwendungen, etwa für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt.nach Aufwand   
      
7.Gebühren für besondere Leistungen     
7.1Falschalarm Brandmeldeanlage 500,00 Euro
-pauschal-
500,00510,00-10,00
7.2Falschalarme aufgrund von Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind. 500,00 Euro
-pauschal- 
500,000,00500,00
7.3Falschalarme aufgrund von Meldung von Sicherheits-unternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden,500,00 Euro
-pauschal-
500,000,00500,00
7.4Bei einem Zeitaufwand bis eine Stunde werden berechnet für     
 Öffnen einer Tür (z.B. Wohnungstür)80,00 Euro
-pauschal-
80,0051,0029,00
 Entfernen von Insekten in besonderen Fällen
(Bei Einsatz einer Leiter erfolgt keine pauschalierte Berechnung.)
100,00 Euro
-pauschal-
100,0051,0049,00
 Bei einem Zeitaufwand von mehr als einer Stunde bei den Pos. 7.4 wird nach den Ziffern 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses abgerechnet.    
      
8.missbräuchliche Alarmierung    
 Gebühren für die missbräuchliche Alarmierung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 5 dieser Satzung werden nach ausgerückten Fahrzeugen und Zeit-, Material- sowie Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.
Mindestens jedoch  
800,00 Euro
-pauschal-
800,00767,0033,00
      
9.Gebühren in sonstigen Fällen     
 Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.nach Aufwand