Tombola-Genehmigung
Einzelgenehmigung für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch kleine Lotterien und Tombolas)
Wenn Sie öffentliche Lotterien und Ausspielungen (auch Tombolas) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen.
*Eine Antragstellung ist nur durch gemeinnützige Vereine und Institutionen möglich.
Welche Angaben muss der Antrag enthalten?
Der Antrag auf Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Veranstalters,
- Name, Anschrift und E-Mail-Adresse der für die Durchführung verantwortlichen natürlichen Person,
- Art der Veranstaltung,
- Spielzeit, von – bis
- Ort oder Vertriebsgebiet,
- Zweck der Veranstaltung,
- Anzahl der zum Verkauf kommenden Lose und
- Lospreis des Einzelloses.
Als Art der Veranstaltung kommt
- eine Tombola (Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit einem Spielkapital von bis zu 6.000,00 Euro)
in Betracht.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die Satzung des Veranstalters,
- der letzte Körperschaftssteuerbescheid oder Bescheid über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Veranstalters,
- ggf. weitere Nachweise, die belegen, dass der Veranstalter die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung ihres Ertrages bietet,
- der Spielplan (Erklärung siehe unten),
- der Gewinnplan (Erklärung siehe unten),
- bei örtlichen Veranstaltungen eine Bescheinigung der zuständigen örtlichen Behörde, dass gegen die Durchführung der Veranstaltung keine Bedenken bestehen, bzw. eine Platzgenehmigung.
Den Antrag müssen Sie mit allen Unterlagen der Genehmigungsbehörde spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung einreichen. Sollen bei einer Ausspielung gespendete Sachpreise ausgespielt werden, können Sie den endgültigen Gewinnplan bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung nachreichen.
An wenn muss ich mich wenden?
- An die örtliche Ordnungsbehörde bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000,00 Euro bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (Tombolas).
- An die Kreisordnungsbehörde bei Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 130.000,00 Euro und bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis zu 6.000,00 Euro bei Veranstaltungen im Freien; bei Kreisgrenzen überschreitenden Veranstaltungen an die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Veranstaltung liegt.
- An das Regierungspräsidium Darmstadt bei Lotterien in Form des Gewinnsparens.
- An das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bei Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 130.000,00 Euro oder bei länderübergreifenden Lotterien.
Formular Abrechnung Tombola (PDF)
Rechtsgrundlage
- Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport
- § 287 Strafgesetzbuch - StGB –
- Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag)
- Hessisches Glücksspielgesetz
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spielplan
Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Spielplan beizufügen.
Aus dem Spielplan muss sich die Höhe des Spielkapitals, prozentual aufgeteilt in
- Gewinnsumme (Wert der auszuspielenden Gewinne),
- Lotterie- bzw. Umsatzsteuer,
- Kosten der Lotterie und
- Reinertrag
ergeben.
Dabei ist darauf zu achten, dass der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Es ist ein angemessener, möglichst hoher Reinertrag zu erzielen. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 Prozent der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben.
Werden die Gewinne gespendet und sind deshalb keine Aufwendungen für die Bereitstellung der Gewinne erforderlich, soll der Reinertrag der Veranstaltung mindestens 50 Prozent des ausgespielten Kapitals betragen.
Bei kleinen Lotterien, d. h. bei Lotterien, bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000,00 Euro nicht übersteigt und der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird, müssen der Reinertrag und die Gewinnsumme nur jeweils mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen.
Der Spielplan regelt außerdem den Spielbetrieb im Allgemeinen. Er enthält die Bedingungen, unter denen die Möglichkeit der Beteiligung eröffnet wird. Insbesondere bezeichnet er die Vermögensleistung (den Einsatz) des Einzelspielers und regelt das Verfahren bei der Gewinnermittlung.
Gewinnplan
Dem Antrag auf Genehmigung einer Lotterie ist ein Gewinnplan beizufügen.
Der Gewinnplan enthält die Art, Zahl und Höhe sämtlicher Gewinne. Sachgewinne werden unter Angabe ihres Wertes aufgeführt.
Bei der Einteilung in mehrere Serien ist ein Gesamtgewinnplan aufzustellen, der die vorstehenden Angaben, aufgeteilt in die vorgesehenen Serien, enthält. Der Gewinnanteil jeder Serie muss gleich hoch sein. Die Hauptgewinne sind gleichmäßig auf die einzelnen Serien zu verteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Zu den steuerrechtlichen Regelungen siehe die Leistungsbeschreibung "Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden".
Hessenfinder: Lotterie oder Ausspielung beim Finanzamt anmelden