Anzeige einer Hausgeburt
- Leistungsbeschreibung- Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden. - Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet: - jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
 
- Welche Unterlagen werden benötigt?- 
  bei miteinander verheirateten Eltern 
  - Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
- oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
 
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern
- Geburtsurkunde der Mutter
- 
  falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: 
  - Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde des Vaters
- ggf. die Sorgeerklärungen
 
- Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
 - Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. 
- 
  bei miteinander verheirateten Eltern 
  
- Welche Gebühren fallen an?- Gebührenfrei 
- Welche Fristen muss ich beachten?- Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen. - Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. - Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. 
- Rechtsgrundlage
- Typisierung2/3
An wen muss ich mich wenden?
das Standesamt des Geburtsortes