11/2020-Allgemeinverfügung-Lohberg | Gemeinde Mühltal

11/2020-Allgemeinverfügung-Lohberg

11/2020-Allgemeinverfügung-Lohberg

Gemeinde Mühltal

Bekanntmachung Nr. 11/2020
Allgemeinverfügung

Aufgrund der vorangegangenen extrem trockenen Sommer 2018 und 2019 und der dadurch ausgelösten Trockenheit besteht eine erhebliche und akute Gefahr für Leib und Leben der Waldnutzer ausgelöst durch die Möglichkeit des Astbruches im Bereich des Lohwaldes. Für den Bereich „Auf dem Loh“, Gemarkung Nieder Ramstadt Flur 1, Flurstück 746/1 im Gemeindegebiet Mühltal wird die Waldnutzung, insbesondere das Betreten untersagt. Durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal wird daher folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Für den Bereich des Lohwaldes in der Gemarkung Nieder-Ramstadt „Auf dem Loh“ Flur 1, Flurstück 746/1 wird das Betreten des Waldes mit sofortiger Wirkung untersagt, ausgenommen hiervon sind der Waldbesitzer, Forstbehörden oder Personen die in deren Auftrag oder mit deren Genehmigung handeln.

2. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung können mit einem Bußgeld
bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Begründung:
Aufgrund der hohen Temperaturen und der Trockenheit, der vergangenen zwei Sommer sind die Böden im Bereich des Lohwaldes stark ausgetrocknet. Hierdurch resultiert eine immense Gefahr des unvermittelten Ast- und Kronenbruches im Bereich der dortigen Waldflächen und insbesondere über den dortigen Waldwegen, verschärft wird die Situation noch durch extrem starken Schleimflußpilz-Befall, dieser lässt betroffene Bäume extrem schnell absterben. Die Unversehrtheit von Leib und Leben der Waldbesucher und Waldnutzer ist daher akut in Gefahr. Um der beschriebenen Gefahr zu begegnen, wird daher das o. g. Benutzungs- und Betretungsverbot erlassen. Gemäß § 11 des Hessischen Gesetztes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) können die zuständigen Behörden die
erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Waldgesetzes ermöglicht die Sperrung des Waldes im Zuge einer
Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Waldbesucher. Diese Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die bestehende Gefahr für Leib und Leben der Waldnutzer einzudämmen.
Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Die angeordneten Maßnahmen sind sofort zu befolgen. Die angeordneten Sofortmaßnahmen stellen sich insgesamt als geeignet, erforderlich und angemessen dar, da bei Nichtbefolgung gefährliche Situationen entstehen können, in denen das Leben und die Gesundheit anderer Menschen gefährdet werden. Die angeordnete Maßnahme entspricht auchdem geregelten Grundsatz der  Verhältnismäßigkeit. Mildere Maßnahmen mit gleichem Erfolg sind nicht erkennbar.
Bei einem Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gerichtliche Klärung nötig. Dies ist aufgrund der Dringlichkeit nicht zielführend. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Verbot unverzüglich umgesetzt wird und im Fall eines Widerspruchs nicht abgewartet werden muss, bis das
Verwaltungsverfahren bzw. das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal, Ober-Ramstädter Str. 2-4, 64367 Mühltal schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch soll begründet werden und einen bestimmten Antrag enthalten.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Darmstadt,
Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, gestellt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Mühltal, den 03. Februar 2020
Muth, Bürgermeister