52/2026 Erste Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Mühltal vom 16. September 2025
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 (GVBl. Nr. 24/2025), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24/2025), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung vom 19. Mai 2026 folgende
Erste Änderungssatzung
zur Feuerwehrgebührensatzung der Gemeinde Mühltal vom 16. September 2025
beschlossen:
Artikel I
Das Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal i.d.F. vom 16. September 2025 wird wie folgt ergänzt.
- In Nr. 5.3 wird die Zeile
„Halbjahresprüfung Atemschutzgerät 56,00 Euro je Stück“
eingefügt.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.
Die Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mühltal, den 20. Mai 2026 Der Gemeindevorstand
Gez. N. Starke
_______________________
N. Starke
- Bürgermeister -
