30/2024 Gartengelände am Vogelteich | Gemeinde Mühltal

30/2024 „Gartengelände am Vogelteich“ im Ortsteil Traisa 


Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Gartengelände am Vogelteich“ im Ortsteil Traisa

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal hat gemäß § 10 Abs. 1 BauGB am 19.03.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gartengelände am Vogelteich“ als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Das Plangebiet liegt am nordöstlichen Rand der Ortslage von Traisa, zwischen der „Ludwigstraße“ im Norden und dem „Vogelteich“ im Süden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gartengelände am Vogelteich“ umfasst in der Gemarkung Traisa in der Flur 4 die Flurstücksnummern 43/5 (teilweise), 96/7 (teilweise), 97/4 (teilweise) und 98/4 (teilweise) sowie die Flurstücke 32/3, 48/9, 48/10, 48/11, 48/12, 48/13, 48/14, 48/33, 48/36, 48/37, 48/38, 48/77, 48/78, 48/79, 48/80, 49/3, 49/4 und 50/1 und 51/1.


Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung und einer Zusammenfassenden Erklärung ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Mühltal, Zimmer 109, Ober-Ramstädter Straße 2-4, im Ortsteil Nieder-Ramstadt, in 64367 Mühltal, während der regulären Öffnungszeiten der Gemeinde, auf der Internetseite der Gemeinde Mühltal (https://www.muehltal.de) und über das Zentrale Internetportal für die Bauleitplanung des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) eingesehen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und die Zusammenfassende Erklärung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Mühltal, den 15.04.2024                                                                            

Für den Gemeindevorstand:        

Willi Muth
(Bürgermeister)