KW35-Strassenreinigung | Gemeinde Mühltal

Straßenreinigung


Die Pflicht zur Straßenreinigung umfasst neben der eigentlichen Reinigung auch das Entfernen von Bewuchs auf dem Bürgersteig und im Straßenbereich. Dabei ist zu beachten, dass der Schmutz sofort zu beseitigen ist, er darf, und das sollte selbstverständlich sein, weder den Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. Immer wieder muss die gemeindliche Ordnungspolizei feststellen, dass die Entfernungspflicht des Bewuchses nicht jedem Grundstückseigner bekannt ist. Geregelt ist dies in der gemeindlichen Straßenreinigungssatzung, die auf der Homepage der Gemeinde Mühltal einzusehen ist.

Auch über die Reinigungszeiten enthält die Satzung Aussagen. Sofern es sich um eine normale Reinigung, also keine nach plötzlicher oder den normalen Rahmen übersteigender Verschmutzung handelt, was ein sofortiges Reinigen notwendig macht, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag und zwar in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 20.00 Uhr sowie in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 18.00 Uhr zu reinigen.

Aber auch in den Straßenbereich hineinragende Hecken, Sträucher oder gar Bäume sind ein Ärgernis für Passanten und alle anderen Verkehrsteilnehmer. Das Hessische Straßengesetz enthält dafür eine klare Regelung: Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. So ist der Bewuchs auf dem Bürgersteig bis an die Grundstücksgrenze und bis zu einer Höhe von 2,50m zu entfernen – über der Fahrbahn sogar bis zu 4,50m. Auch sind am Grundstück angebrachte Verkehrseinrichtungen wie Schilder und Straßenlampen vom Bewuchs zu Befreien.

In der Hoffnung auf ein gutes Miteinander verbleibt ihre Ordnungspolizeibehörde!