Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes in Hessen
Am 22. April 2021 hat das Infektionsschutzgesetz den Bundesrat passiert. Damit greift ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Bundesnotbremse. Bei einer Inzidenz unter 100 gelten weiterhin die individuellen Beschlüsse für Hessen.
Anmerkung der Webredaktion:
Laut Pressekonferenz sind für die Maßnahmen ausschließlich die 7-Tage-Inzidenz Werte des RKI (Robert-Koch Institut) für den jeweiligen Landkreis anzuwenden.
Ab 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen:
Kontakte
ein Haushalt plus eine Person, Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit
Ausgangsbeschränkung
von 22 Uhr bis 5 Uhr, Sport alleine ist bis 24 Uhr erlaubt
Arbeitsplätze
Pflicht zum Home Office, wo möglich; mindestens zwei Testangebote müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemacht werden
Schule
zwei Tests pro Woche bei Wechselunterricht, bei Inzidenz über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen: Distanzunterricht und Notbetreuung
Geschäfte
Geschäfte des erweiterten täglichen Bedarfs*: geöffnet für einen Kunden pro 20 qm (bei Verkaufsfläche bis 800 qm) bzw. pro 40 qm (bei über 800 qm), Zutritt nur mit Maske.
*darunter fallen Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel
In allen anderen Geschäften (bis Inzidenz 150): Click & Meet mit Test und Maske (ein Kunde pro 40 qm), bei Inzidenz darüber: nur Click & Collect
Gastronomie
nur Abholung bis 22 Uhr oder Lieferdienst
Körpernahe Dienstleistungen
nur medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege (mit FFP2-Maske, Friseur und Fußpflege zusätzlich mit Test)
Freizeit
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sind geschlossen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten (Besuch nur mit Test).
Sport
Im Freien Individualsport mit max. 2 Personen oder eigenem Haushalt, kontaktloser Gruppensport für 5 Kinder bis 14 Jahre
Bei Inzidenz unter 100:
Kontakte
zwei Haushalte mit maximal fünf Personen, Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit
Ausgangsbeschränkungen
keine
Arbeitsplätze
Pflicht zum Home Office, wo möglich; mindestens zwei Testangebote müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemacht werden
Schule
zwei Tests pro Woche bei Wechselunterricht
Geschäfte
Öffnungen je nach Inzidenz
Gastronomie
14 Tage nach Inzidenz unter 50 darf die Außengastronomie öffnen. Bei Inzidenz unter 100: Außengastronomie geöffnet mit Termin bzw. Test
Körpernahe Dienstleistungen
geöffnet, Zutritt nur mit FFP2-Maske, zum Teil mit Test
Freizeit
Öffnungen je nach Inzidenz
Sport
erlaubt, unterschiedliche Gruppen nach Inzidenz und Zeitverlauf
Quelle und weitere Informationen:
Pressekonferenz der Landesrgierung zum Bundesinfektionsschutzgesetz