KW48 Corona Hessen ab 5.12.21 | Gemeinde Mühltal

Hessische Landesregierung verschärft Corona-Schutzverordnung - Neue Regelungen gelten ab dem 5. Dezember


Diese neuen Regelungen der Corona-Schutzverordnung gelten ab Sonntag, dem 5. Dezember 2021:

  • Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Ab sofort dürfen sich maximal 2 Hausstände im öffentlichen Raum treffen, dies gilt auch als Empfehlung für den privaten Raum.
  • Einführung von 2G im Einzelhandel außerhalb der Grundversorgung. Zur Grundversorgung zählen beispielsweise Supermärkte, Drogerien und Apotheken.
  • Die 2G+-Option wird gestrichen: Es ist Betreibern beispielsweise der Gastronomie, in Kinos, Theatern oder Diskotheken nicht mehr möglich, auf Abstandsregelungen und Maskenpflicht vollständig zu verzichten, wenn sie ausschließlich Geimpfte oder Genesene mit zusätzlichem tagesaktuellem Schnelltest einlassen.
  • Jugendliche bis 18 Jahre erhalten weiterhin aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an den Tests in Schulen auch Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen 2G gilt. Diese Regelung soll aber auslaufen, sobald ein umfassendes Impfangebot auch für diese Altersgruppe vorliegt.
  • Geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler erhalten ab sofort ein Angebot, sich ebenfalls einmal pro Woche in der Schule testen zu lassen.
  • Neue Regelungen für Zusammenkünfte, Fachmessen, Veranstaltungen (zum Beispiel Sportveranstaltungen oder Vereinstreffen) und Kulturangebote, wie beispielsweise Theater, Opern, Kinos und Konzerte:
    • In Innenräumen:
      • Bis 10 Personen: keine Regelung.
      • Ab 11 bis 100 Personen: 2G sowie Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 101 Personen: 2G+ sowie Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 250 Personen: Genehmigungspflicht durch die zuständigen Gesundheitsämter.
    • Im Freien:
      • Bis 10 Personen: keine Regelung.
      • Ab 11 bis 100 Personen: Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 101 Personen: 2G sowie Abstands- und Hygienekonzept.
      • Ab 3.000 Personen: Genehmigungspflicht und Kapazitätsbeschränkung ab dem 3.001-ten Platz auf 25 Prozent.
  • Bei Gottesdiensten und anderen religiösen Zusammenkünften in Innenräumen wird die Anwendung der 3G-Regeln künftig dringend empfohlen.
  • Soweit der Zugang zu Einrichtungen, Betrieben, Angeboten oder Veranstaltungen auf Personen mit Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschränkt ist, sind sie auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des jeweiligen Betreibers oder Veranstalters verpflichtet, den Nachweis vorzulegen. Ab sofort sollen die Nachweise möglichst in digital auslesbarer Form (also zum Beispiel mit einem QR-Code) erbracht werden.


Nach einem Beschluss des Hessischen Landtags nach § 28a Abs. 8 Infektionsschutzgesetz hätte die Landesregierung die Möglichkeit, weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, soweit und solange die konkrete Gefahr der Ausbreitung von COVID-19 in Hessen besteht. Zu prüfen wären dann insbesondere:

  • die Anordnung eines Alkoholverbots im öffentlichen Raum (Verkauf und Konsum)
  • die vollständige Untersagung von Volksfesten, Umzügen, Weihnachtsmärkten oder Sport(groß-)veranstaltungen für Zuschauer oder die Schließung von Freizeiteinrichtungen, wie beispielsweise Zoos und Tiergärten, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze, Spaßbäder, Saunen, Thermen, Clubs, Diskotheken, und Prostitutionsstätten oder Kultureinrichtungen wie Museen, Theater oder Kinos.

Welche der Maßnahmen notwendig sind, hängt maßgeblich von der weiteren Entwicklung des Pandemiegeschehens ab. Die Landesregierung wird die Lage in den Krankenhäusern sehr genau weiter beobachten und gegebenenfalls sehr schnell reagieren.


Quelle (Stand 01.12.2021) und weitere Informationen:

Webseite der Hessischen Landesregierung