Allgemeinverfügung "Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände" im Landkreis
ALLGEMEINVERFÜGUNG
-Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 auf bestimmten öffentlichen Plätzen -
In Ausführung der Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (CoSchuV) des Landes Hessen in der Fassung vom 13.12.2021 wird auf dem Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg angeordnet:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist gemäß § 27 a Co-SchuV auf nachfolgenden publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in folgenden Einrichtungen untersagt:
Mühltal:
- Schloßgartenplatz
- Boschelgrillhütte
- Spielplatz Hag
- Bahnhofsgelände
- Datterich- und Schwimmbadparkplatz
- Am Vogelteich
- Traisaer Hüttchen
- Fürthweg - Grillhütte
- Gemeindezentrum Parkplatz und Kreuzungsbereich
- Grillhütte - Lindwurmanlage Frankensteiner Weg
- Parkplatz/öffentliche Verkehrsflächen zur Burg Frankenstein
- Ortsstr./Ortsplatz
- Mühlbergstraße/TV Sportplatz
- Einmündung Felsbergstraße/Zeilstraße (erweiterte Gehwegfläche)
- Gustav-Krämer-Hütte
- Dr. Wendel-Mertz-Straße/Spielfeld und Umfeld
Die Allgemeinverfügung im Wortlaut zum Download:
Allgemeinverfügung LaDaDi "Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände"