KW42 Gehwegparken | Gemeinde Mühltal

Rücksicht ist das oberste Gebot


Rücksicht ist das oberste Gebot

Halten und Parken auf Gehwegen nur dort, wo es ausdrücklich erlaubt ist

Die Parkplätze sind knapp, die Zeit oftmals auch. Manchmal offenbar zu kurz, um eine geeignete Stelle zu suchen, das eigene Auto abzustellen. Da parkt man sein Fahrzeug schon mal da, wo man es eigent­lich nicht darf. Auf dem Gehweg zum Beispiel oder auf dem Radweg oder im Halteverbot. Und wenn ein Termin dann mehr Zeit fordert als gedacht, weil zum Beispiel die Schlange am Postschalter länger ist, dann gerät man unter Stress. Und andere auch.

Denn Busse, Radfahrer und Fußgänger müssen ggf. nicht nur ausweichen, sondern sie gefährden sich und andere. Einige trifft es besonders: gehbehinderte Personen, zum Teil mit Rollatoren oder gar Roll­stühlen unterwegs, Mütter mit Kinderwagen und natürlich Kinder, denen die Erfahrung fehlt, um mit kritischen Verkehrssituationen umgehen zu können. Und denen aufgrund ihrer Körpergröße oft die Übersicht fehlt. Übrigens: Radfahrende Kinder bis acht Jahre müssen auf dem Gehweg fahren! Und für Menschen mit Behinderungen ist eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Le­bensbereichen, auch im Straßenverkehr, in der UN-Behindertenrechtskonvention geregelt.

Dort, wo Parken auf dem Gehweg durch entsprechende Beschilderung (Zeichen 315 StVO) und of­fiziell eingezeichnete Markierungen nicht ausdrücklich erlaubt ist, muss Halten bzw. Parken auf der Fahr­bahn erfolgen – mit allen vier Rädern! Ist die Straße zu eng, um das Auto am Fahrbahnrand abzustel­len ­– es muss eine Durchfahrtsbreite von 3,05 Metern z.B. für Feuerwehr- oder Müllfahrzeuge verblei­ben –, gilt auch ohne entsprechende Beschil­derung ein gesetzliches Halteverbot.

Also ersparen Sie sich und anderen unnötigen Stress und nehmen Sie sich die Zeit, einen für alle Betei­ligten am Straßenverkehr günstig gelegenen Parkplatz zu suchen. Dies bedeutet auch, am eigenen Heim konsequent Garage, Hof oder Carport zu nutzen und möglichst nicht im öffentlichen Raum zu parken. Apropos: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt!

Ein Anrecht auf einen Parkplatz vor dem eigenen Haus haben nur diejenigen, die auf ihrem Privatgrund parken können. Anderenfalls handelt es sich um einen öffentlichen Stellplatz. Es besteht kein Anrecht darauf, diesen zu reservieren. In einer Baugenehmigung angegebene Stellplätze müssen auf dem eigenen Gelände nachgewiesen und dauerhaft vorgehalten werden. Entsprechende Abstell­plätze in (Tief-)Garagen dürfen nicht zweckentfremdet werden, um darin andere Dinge zu lagern.

Selbstverständlich ist auch das Befahren von Gehwegen nicht gestattet. Einige Autofahrer fahren kurz­zeitig über den Gehweg, um entgegenkommendem Verkehr auszuweichen. Falls sich ein Ausweichen nicht vermeiden lässt, halten Sie bitte kurz an. Meistens lässt sich durch vorausschau­endes Fahren aber ein Ausweichen auf den Gehweg vermeiden. Sie gefährden sonst akut Bürger, vor allem Kinder, die ein Grundstück verlassen und nicht mit Gehwegverkehr rechnen.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne das Ordnungsamt der Gemeinde Mühltal unter Telefon 06151/1417-119 oder E-Mail ordnungsamt@muehltal.de.