Auskunfts- und Übermittlungssperren
Eintrag von Auskunfts- und Übermittlungssperren
Änderungen im Melderecht ab dem 10. Juli 2026
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
das Bundesministerium des Innern hat mit dem Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern Vereinfachungen im Melderecht beschlossen. Die entsprechenden Änderungen sind am 10. Juli 2026 in Kraft getreten.
Dadurch ergeben sich folgende Neuerungen:
Wegfall des Sperrvermerks für Pflegeeinrichtungen
Der bisher mögliche bedingte Sperrvermerk für Anschriften von Pflegeheimen oder anderen Einrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen entfällt. Das bedeutet:
Neue Sperrvermerke dieser Art können nicht mehr eingetragen werden.
Bereits vorhandene Sperrvermerke werden schrittweise aus den Melderegistern gelöscht.
Für die betroffenen Personen besteht hierbei kein Handlungsbedarf.
Wegfall der Übermittlungssperre für Adressbuchverlage
Die bisherige Möglichkeit, einer Datenübermittlung an Adressbuchverlage zu widersprechen (Übermittlungssperre – Schlüssel 13), wurde gesetzlich aufgehoben. Das bedeutet:
Bereits gespeicherte Einträge werden gelöscht.
Neue Widersprüche gegen Datenübermittlungen an Adressbuchverlage können nicht mehr erfasst werden.
Vorhandene Einträge werden bei Datenübermittlungen nicht mehr berücksichtigt.
Änderungen bei der elektronischen Wohnsitzanmeldung
Im Rahmen der elektronischen Wohnsitzanmeldung steht die bisherige Übermittlungssperre für Adressbuchverlage nicht mehr zur Verfügung und kann daher auch nicht mehr ausgewählt werden.
Was müssen Sie tun?
Für Bürgerinnen und Bürger besteht kein Handlungsbedarf. Die erforderlichen Anpassungen erfolgen durch die Meldebehörden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Gemäß den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) hat die Gemeinde Mühltal die Bürgerinnen und Bürger einmal jährlich über die Möglichkeiten des Eintrages von Auskunfts- und Übermittlungssperren zu unterrichten.
Wir geben deshalb folgende Hinweise:
Sperren, die bereits nach dem Hessischen Meldegesetz eingetragen waren, wurden automatisch in die entsprechende Sperre nach dem Bundesmeldegesetz umgewandelt und müssen nicht erneut beantragt werden.
Auf Antrag können folgende Sperren eingetragen werden:
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Sie haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach §42 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen,
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- Geschlecht,
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- derzeitige Anschriften,
- Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
- Sterbedatum.
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie haben gemäß § 50 Absatz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie haben gemäß § 50 Absatz 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Beantragung von Auskunftssperren gemäß § 51 Absatz 1 BMG
(sog. totale Auskunftssperre bei Gefahr für Leib und Leben)
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Automatisch eingerichtet wird u. a. folgende Sperre:
Einrichtung bedingter Sperrvermerke gemäß § 52 BMG
Wenn Personen in einer (Erst) Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein.
Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
Antrag Auskunftssperre (offline)
Zuständig für die Eintragung der Sperren ist: