Abrundungssatzung Nördlich Römerweg OT FH | Gemeinde Mühltal

Abrundungssatzung Nördlich Römerweg OT FH


Az.: 6.1.2.

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S.534), in der Fassung vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I, S. 2) sowie des § 34, Abs. 4 und 5 des Baugesetz-buches (BauGB) in der Fassung vom 25.08.1997 (BGBl. I S. 2081 ff.), wird nach Beschlussfassung durchdie Gemeindevertretung vom20.06.2000folgende

Satzung der Gemeinde Mühltal, Kreis Darmstadt-Dieburg, über die Festlegung des im Zusammenhangbebauten Ortsteiles Frankenhausen, in einem Teilbereich des östlichen Ortsrandes, nördlich desRömerweges (Flur 1 Nr. 40 bis Nr. 44)

erlassen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1)Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil (§ 34 BauGB) umfasst das Gebiet, das innerhalb der in derbeigefügten Karte eingezeichneten Abgrenzungslinie liegt.
(2)Die beigefügte Karte ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Festsetzungen
(1)Gem. § 34 Abs. 4 werden für die neu zu bebauenden Grundstücke entsprechend § 9 Abs. 1 BauGBfolgende Festsetzungen getroffen:
-Bebauung als Einzelhaus, in offener Bauweise, mit maximal I Vollgeschoss;
-gemessen ab der Straßenoberkante des Römerweges in der Mitte des Grundstückes beträgtdie maximale Höhe der Gebäude insgesamt 10,0 m;
-eine maximale Grundfläche von 150 m² darf nicht überschritten werden;
-hintere Baugrenze 30,0 m, gemessen ab der südlichen Grenze der Wegeparzelle Flur 1, Nr. 38 mit deren Grenzen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Des weiteren wird die Baugrenze,gemessen vom Römerweg, begrenzt durch die Tiefe der Bebauung auf der Parzelle 43 ( 10 mbiszur Wegeparzelle Flur 1, Nr. 38).
(2)Gem. § 34 Abs. 4 werden darüber hinaus für die neu zu bebauenden Grundstücke entsprechend § 9Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 50 und § 87 Hessische Bauordnung (HBO) folgende Festsetzungen getroffen:
-ein Kniestock von höchstens 1,2 m ist zulässig;
-es sind ausschließlich Satteldächer und Walmdächer mit einer Dachneigung von 25° bis 40° zulässig. Die Firstrichtung ist so anzuordnen, dass die Gebäude giebelseitig zum südlich gelege-nen Römerweg stehen;
-Gauben sind zulässig;
-die notwendigen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge gemäß der Stellplatz-und Ablösesatzung derGemeinde Mühltal sind in Form von Garagen, Stellplätzen oder Carports innerhalb der vorge-nannten Baugrenze zulässig. Stellplätze und Carports sind in ihrer Oberfläche aus Rasenver-bundsteinen herzustellen.

§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt gem. § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 BauGB mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung kann im Rathaus der Gemeinde Mühltal, Bauamt, Ober-RamstädterStraße 2-4, im OrtsteilNieder-Ramstadt, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden; über Ihren Inhalt wirdauf verlangen Auskunft gegeben.

Anlage: 1 Plan(nicht beigefügt)

Mühltal, den 10.08.2000

Der Gemeindevorstand

gez.:RuntschBürgermeister