Abrundungssatzung Römerweg/Gewannstraße OT FH | Gemeinde Mühltal

Abrundungssatzung Römerweg/Gewannstraße OT FH


Az.: 6.1.1.

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S.534), in der Fassung vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I, S. 2) sowie des § 34, Abs. 4 und 5 desBaugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 25.08.1997 (BGBl. I S. 2081ff.), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 21.03.2000 folgende

Satzung

der Gemeinde Mühltal, Kreis Darmstadt-Dieburg, über die Festlegung und Abrundung eines Teiles des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Frankenhausen, im Bereich des östlichen Ortsrandes, zwischen Römerweg und Gewannstraße (Flur 1 Nr. 59, 62, 63/1, 64/1, 65/2 und 66)

erlassen:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1)Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil (§ 34 BauGB) umfaßt das Gebiet, das innerhalb der in derbeigefügten Karte eingezeichneten Abgrenzungslinie liegt.
(2)Die beigefügte Karte ist Bestandteil der Satzung.

§ 2 Festsetzungen

Gem. § 34 Abs. 4 BauGB werden für die neu zu bebauenden Grundstücke entsprechend § 9 Abs. 1BauGB folgende Festsetzungen getroffen:
-Bebauung als Einzelhaus, in offener Bauweise, mit max. I Vollgeschoß. Ein Kniestock von höchstens1,2 m ist zulässig;
-gemessen ab der endausgebauten Erschließungsstraße auf den Parzellen Flur 1, Nr. 57/1 und 67beträgt die max. Höhe der Gebäude insgesamt 10,0 m;
-eine max. Grundfläche von 150 m² darf nicht überschritten werden;
-es sind ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 30° bis 40° zulässig. DieFirstrichtung ist so anzuordnen, dass die Gebäude giebelseitig zur östlich gelegenenErschließungsstraße stehen;
-Gauben sind zulässig;
-hintere Baugrenze 25,0 m, gemessen ab der westlichen Grenze der Wegeparzelle Flur 1, Nr. 67 undvon 26,5 m, gemessen ab der westlichen Grenze der Wegeparzelle Flur 1, Nr. 57/1 im Zeitpunkt desSatzungsbeschlusses;
-die notwendigen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge gemäß der Stellplatz- und Ablösesatzung derGemeinde Mühltal sind in Form von Garagen, Stellplätzen oder Carports innerhalb der vorgenannten Baugrenze zulässig. Stellplätze und Carports sindin ihrer Oberfläche aus Rasenverbundsteinen herzustellen.

§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt gem. §§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit 34 Abs. 5 BauGB mit dem Tage ihrerBekanntmachung in Kraft.

Anlage:1 PlanMaßstab 1 : 1000(nicht beigefügt)

Mühltal, den 27.03.2000

Der Gemeindevorstand(Dienstsiegel)

gez.:-R u n t s c h-

(Bürgermeister)