Abwasserverband Modau | Gemeinde Mühltal

Abwasserverband Modau

Satzung Abwasserverband Modau


Abwasserverband MODAU

SATZUNG


Die vorliegende Satzung wurde am 24.11.2005 durch die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes MODAU beschlossen und gemäß § 58 des Wasserverbandsgesefzes vom  12.02.1991 durch den Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt Dieburg - Wasserverbandsaufsicht-  am 04.01.2006 genehmigt.

§1 Name, Sitz, Mitglieder, Stammkapital
(1) Der Verband führt den Namen .Abwasserverband Modau".
(2) Er hat seinen Sitz in 64367 Mühltal, Kreis Darmstadt-Dieburg.
(3) Mitglieder sind die Stadt Ober-Ramstadt und die Gemeinde Mühltal, Kreis Darmstadt -Dieburg.
(4) Er ist ein Wasserverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGB!. I S. 405 ff). Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(5) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
(6) Das Stammkapital des Verbandes beträgt 2.000.000,-- EURO.
(§§ 1,3,4 WVG)

§2 Aufgabe
(1) Der Verband hat die Aufgabe, für die Stadt Ober-Ramstadt und die Gemeinde Mühltal eine Abwasserreinigungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu  planen, zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern und zu erweitern. Die Ortskanalisationen im Verbandsgebiet werden von den Mitgliedsgemeinden selbst  geplant, gebaut und - mit Ausnahme der Reinigung - unterhalten; die Reinigung der Ortskanalisationen ist Aufgabe des Verbandes. Die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben  notwendigen Maßnahmen sind in dem Verbandsplan zu beschreiben. Der Verband kann seine Aufgaben, soweit erforderlich, auch durch Dritte erfüllen lassen.
(2) Der Verband hat nicht die Befugnis, Gebühren und Beiträge nach den für die übertragenen Aufgaben geltenden abgaberechtlichen Vorschriften zu erheben.
Diese Befugnis verbleibt bei den Verbandsmitplledern.
(§2 WVG)

§3 Benutzung der Grundstücke für Verbandsaufgaben
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, ihnen gehörende Grundstücke zur Durchführung der Verbandsaufgaben zur Verfügung zu stellen.
(2) Soweit private Grundstücke in Anspruch genommen werden müssen, sind Gestattungsverträge abzuschließen und Dienstbarkeiten einzutragen. Falls erforderlich, ist das Eigentum an Grundstücken vom Verband zu erwerben.
(§§ 33 ff. WVG)

§4 Unternehmen und Plan
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die erforderlichen gemeinschaftlichen Anlagen im Anschluss an die Abwassernetze der beiden Mitgliedsgemeinden  herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.
(2) Das Unternehmen ergibt sich aus:
1. Umfang der Verbandsanlagen
1.1 Sammler
Der Verbandssammler beginnt am RÜB 1.06 (B18) zwischen Ober- und Nieder-Ramstadt und verläuft von dort durch die Ortslage Nieder-Ramstadt bis zur Kläranlage. Die  Sammlerlänge beträgt 3,1 KM.
1.2 Regenentlastungen
Zu den Verbandsanlagen gehören die Regenüberlaufbecken RÜ8 1.06 (B18) und RÜB-Kläranlage (826) sowie die Regenüberläufe RÜ 1 (R21), RÜ 2 (R22), RÜ 4 (R24), RÜ 7 (R31) und Not-RÜ 1 (R32) in Nieder-Ramstadt.
1.3 Kläranlage
2. Daten
2.1 Planungen, Entwürfe, Genehmigungen
2.1.1 Sammler und Regenentlastungen
1. Entwurf für den Gruppensammler vom April 1965, genehmigt vom RP Darmstadt am 17.06.1966, ÄZ..: 111/6- 79 f 06/01 -N-
2. Genereller Entwurf für die Hauptsammler vom Februar 1985, genehmigt vom RP Darmstadt am 29.01.1986, ÄZ..: V 11/39a - 79 f 06/01 -M-
3. Entwurf für das RÜB 1.06 vom April 1987, genehmigt vom RP Darmstadt am 05.08.1988, Az..:V 11/39a - 79 f 06/01 -M- Bd. 2
4. Entwürfe für die RÜ 1, RÜ2, RÜ4, RÜ7 vom April 1965, genehmigt vom RP Darmstadt am 17.06.1966, ÄZ..: IH/6- 79 f 06/01 -N-
5. Entwurf für das Not-RÜ 1 vom Februar 1985, genehmigt vom RP Darmstadt am 29.01.1986,. ÄZ..: V 11/39a - 79 f 06/01 -M-
6. Entwurf für das RÜB Kläranlage vom Februar 1985, genehmigt vom RP Darmstadt am 29.01.1986, Az..:V 11/39a - 79 f 06/01 -MAlle Entwürfe wurden aufgestellt vom Ing.-Büro Krimmelbein, Bad-König.
2.1.2 Kläranlage
1. Entwurf für die Erweiterung vom Juli 1980, genehmigt vom RP Darmstadt am 26.05.1983, Az..:Vii - 79 f 06/01 -M-
2. Entwurf für die Biologie vom Dezember 1983, aufgestellt von der Arge Lupp/Rompf, Nidda, genehmigt vom RP Darmstadt am 26.02.1985, ÄZ..: V 11/39a - 79 f 06/01 - M-
3. Entwurf für das Rechengebäude, Schlammentwässerungsgebäude und Betriebsgebäude vom März 1985, genehmigt vom RP Darmstadt am 22.01.1986, ÄZ..: V/11 39a - 79 f 06/01 - M-
4. Entwurf für den Bau der Regenüberlaufbecken vom Juni 1987, genehmigt vom RP Darmstadt am 20.07.1987, Az..: Vii/39a - 79 f 06/01-M-
5. Entwurf für den Bau der Phosphatfällungsanlage vom Februar 1990, genehmigt vom RP Darmstadt am 08.08.1990, ÄZ..: V39a - 79 f 06/01 -M
Die Entwürfe zu 1. + 3. - 5. Wurden aufgestellt vom Ing.-Büro OMS (später DAR), Wiesbaden
6. Entwurf für die Erweiterung der Kläranlage, hier der Ausbau zur gezielten Denitrifikation, vom September 1996, genehmigt vom RP Darmstadt am 31.01.1997, Az.: V39a - 79 f 06/01 (2) - M - 27.4 Aufgestellt vom Ing.-Büro Dr. Dahlem, Darmstadt.
(§ 5 WVG)

§5 Verbandsorgane
(1) Der Verband verwaltet sich selbst unter eigener Verantwortung durch seine Organe.
(2) Organe des Verbandes sind
a) die Verbandsversammlung
b) der Vorstand.
( §46WVG)

§6 Zusammensetzung und Wahl der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung hat zwölf Vertreter der zwei Mitgliedsgemeinden, die ehrenamtlich tätig sind. Die Mitglieder des Vorstandes, deren Stellvertreter und Bedienstete des Verbandes, können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören.
(2) Die Vertreter der Mitgliedsgemeinden werden von der Stadtverordnetenversammlung bzw. der Gemeindevertretung gewählt. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu wählen. Im Verhinderungsfall gibt der Vertreter seine Einladung an seinen Stellvertreter weiter. Wählbar sind nur die jeweiligen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung. Es entfallen auf
die Stadt Ober-Ramstadt          6 und
die Gemeinde Mühltal                6 Sitze.
(3) Die gemäß Absatz 2 zu wählenden Vertreter der Mitgliedsgemeinden werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Gemeinden gewählt.
(4) Scheidet ein Vertreter einer Mitgliedsgemeinde vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit Ersatz zu wählen.
(§§ 46 ff. WVG)

§7 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie entscheidet über die Aufgaben, die ihr das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände und diese Verbandssatzung zuweisen sowie über aHewichtigen Angelegenheiten des Verbandes. Sie hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Stellvertreter,
2. BeschJussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben,
3. BeschJussfassung über den Wirtschaftsplan mit Anlagen sowie dessen Änderungen,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse, Vergütung oder Entschädigung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung,
6. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
7. Beschlussfassung über Umgestaltung und Auflösung des Verbandes,
8. . Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz,
9. Feststellung des Jahresabschlusses,
10. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.
(§47 WVG)

§8 Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat  das Recht, Anträge zur Beschlussfassung zu stellen.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher lädt mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung ohne Stimmrecht.
(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Staatlichen Umweltamtes Darmstadt werden zu den Sitzungen geladen und sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen.
(4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.
(§48 WVG)

§9 Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Vertreter anwesend ist Zu Beginn der Sitzung stellt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher oder , im Verhinderungsfall, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter die  Beschlussfähigkeit fest.
(2) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen  beschlossen wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Verbandsversammlung zustimmen.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und tritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(§48 WVG)

§10 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift müssen ersichtlich sein; Tag, Ort und Zeit, wer in  der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst, welche Anträge gestellt und welche Wahlen vollzogen worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann verlangen. dass seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von der Leiterin oder vom Leiter in der Verbandsversammlung und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung erhält innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung eine Abschrift der Niederschrift übersandt. Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift sind innerhalb eines Monats nach Erhalt der Niederschrift schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzureichen.

§11 Zusammensetzung des Verbandsvorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und weiteren fünf Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen. Jedes Mitglied stellt drei Vorstandsmitglieder.
(2) Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter können nur die beiden Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sein.
(3) Bei Verhinderung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers nimmt ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter die Amtsgeschäfte wahr.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Über eine Aufwandsentschädigung beschließt die Verbandsversammlung.
(§52WVG)

§12 Wahl des Vorstandes und Abberufung der Vorstandsmitglieder
(1) Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter sowie die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige, unter Angabe der Gründe, widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
(§§ 52, 53 WVG)

§ 13 Amtszeit des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Gemeinden gewählt
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit nach §12 Ersatz zu wählen.
(3) Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte weiter bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(§53 WVG)

§14 Geschäfte und Aufgaben des Vorstandes
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsvorsteher oder die Verbandsversammlung berufen sind. Er beschließt insbesondere über die Einstellung, Entlassung, Beförderung oder Festsetzung der Vergütungen der Dienstkräfte des Verbandes sowie den Erlass von Dienstordnungen, die Aufstellung des  Wirtschaftsplanes und seiner Nachträge, die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten, die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Vorbereitung zur Änderung und Ergänzung der Satzung des Verbandes und des Verbandsplanes.
(3) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter oder von einem dieser und einem weiteren Mitglied des Vorstandes handschriftlich unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Verband von nicht erheblicher Bedeutunq sind sowie für Erklärungen, die ein für das Geschäft oder den Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abgibt, wenn die Vollmacht in der Form des Satzes 3 erteilt ist.
(4) Der Vorstand kann als Hilfsorgan für die Erledigung seiner Aufgaben Kommissionen bilden, die ihm unterstehen und denen auch Personen, die nicht Vorstandsmitgliieder sind, angehören können.
(§§ 54,55 WVG)

§15 Sitzungen des Vorstandes
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zu Sitzungen ein. Die Ladung erfolgt schriftlich unter  Angabe der Tagesordnung, mit mindestens einwöchiger Frist. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Der Verbandsvorstand ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt wird; die Vorstandsmitglieder haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(3) Die Sitzungen des Vorstandes werden von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher. im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, geleitet.
(4) Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter und der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher mit.
(5) Die stellvertretenden Beisitzer können ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen.
(§ 56WVG)

§16 Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlossen wird.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die nicht öffentlich sind. In einfachen Angelegenheiten können die Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn niemand widerspricht.
(5) Für die Niederschrift gilt § 10 dieser Satzung entsprechend.
(§ 56 WVG)

§ 17 Geschäfte des Verbandsvorstehers
Der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher obliegen alle Geschäfte des Verbandes, die nicht durch bestehende Gesetze oder Satzung des Verbandes der Verbandsversammlung oder dem Vorstand übertragen sind. Insbesondere gehört zu den Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers
- der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung,
- die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Verbandsversammlung,
- die Überwachung der Geschäftsführung und Aufsicht über die Verbandsanlagen,
- die Sicherstellung der Verbandsumlagen und deren Einziehung, die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse,
- die Aufsicht über die Kassenverwaltung.
(§§ 54, 55 WVG)

§ 18 Geschäftsführer
Der Verband kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
Diese oder dieser ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(§57 WVG)

§19 Aufwandsentschädiigung, Sitzungsgeld
(1) Die Verbandsvorsteherin und der Verbandsvorsteher und deren Stellvertreterin oder deren Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sowie die
ehrenamtliche Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer erhalten Aufwandsentschädigungen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, der Verbandsversammlung und deren Stellvertreter, erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld.
(3) Bedienstete des Verbandes, die an den Sitzungen des Vorstandes und der Verbandsversammlung teilnehmen, erhalten Sitzungsgeld gemäß Abs. 4
(4) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes werden von der Verbandsversammlung in einer Entschädigungssatzung festgelegt.
(§ 52 WVG)

§20 Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand stellt für jedes Wirtschaftsjahr den Wirtschaftsplan, entsprechend § 15 ff. des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes, so rechtzeitig auf, dass die
Verbandsversammlung den Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres beschließen kann.
(2) Bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes sind die §§ 15 bis 19 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Das Wirischaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht.
(§ 65 WVG)

§21 Nichtplanmäßige Ausgaben
(1) Der Verbandsvorstand bewirkt Ausgaben, die im Wirtschaftsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind.
(2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragswirtschaftsplanes und legt diesen der Verbandsversammlung zur Festsetzung vor.
(§65WVG)

§22 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung
(1) Der Vorstand erstellt im ersten Halbjahr des neuen Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten die §§22 bis 27 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes.
(2) Die Buchführung erfolgt nach § 20 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes.
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem durch die Verbandsversammlung zu bestimmenden Abschlussprüfer nach den für die großen Kapitalgesellschaften  geltenden Vorschriften des dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Buchführung und die Ordnungsmäßigkeit der  Geschäftsführung; dabei ist zu untersuchen, ob zweckmäßig und wirtschaftlich verfahren wurde. Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach Prüfung durch die Abschlussprüfer mit dessen Bericht und der Stellungnahme des Verbandsvorstandes der Verbandsversammlung vorzulegen. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss fest.
(§ 65WVG)

§23 Beiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
(3) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträgen) und Sachleistungen (Sachbeiträge ).
(§§ 28, 29 WVG)

§24 Beitragsverhältnis
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von den Aufgaben des Verbandes haben. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, diese Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip).
(2) Die Beitragslast verteilt sich nach der Menge des verbrauchten Wassers in jeder Gemeinde.
(3) Die beiden Mitgliedsgemeinden leisten für das laufende Wirtschaftsjahr Vorauszahlungen, die sich nach dem Wasserverbrauch im vorhergehenden Jahr errechnen. Die Zahlungen erfolgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Wirtschaftsjahres. Am Ende des Wirtschaftsjahres oder spätestens im nächsten Wirtschaftsjahr, werden dann nach dem tatsächlichen Verbrauch die endgültigen Beiträge festgesetzt und nachgefordert oder verrechnet.
(§§ 28 ff. WVG)

§25 Ermittlung des Beitragsverhältnisses
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere sind Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen dem Verband unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Der  Verband ist erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an verpflichtet, die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
(2) Das Beitragsverhältnis der Mitgliedsgemeinden ist von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher in das Beitragsbuch einzutragen.
(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher gibt den beitragspflichtigen Mitgliedern das ermittelte Beitragsverhältnis im Beitragsbescheid bekannt.
(4) Der Beitrag eines Mitgliedes wird nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Verbandsversammlung geschätzt, wenn
a) das Mitglied die Bestimmungen des Absatzes 1 verletzt hat,
b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.
(§ 30 WVG)

§26 Hebung des Verbandsbeitrages
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Maßstabes durch Beitragsbescheid.
(2) Die Erhebung der Beiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden. Für die Vollstreckung sind die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen, dessen Höhe vom Verbandsvorstand festzusetzen ist. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(§ 31 WVG)

§27 Sachbeiträge
Die Verbandsmitglieder können zu Sachbeiträgen für das Verbandsunternehmen herangezogen werden. Die Sachbeiträge richten sich nach dem jeweiligen Beitragsverhältnis gemäß §24.
(§28 WVG)

§28 Dienstkräfte
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Bediensteten des Verbandes. Diese werden entsprechend dem Stellenplan oder den von der Verbandsversammlung gegebenen Richtlinien vom Vorstand eingestellt oder entlassen.
(2) Die Kassengeschäfte werden von der Gemeinschaftskasse der Gemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg wahrgenommen.
(§ 54 WVG)

§29 Anordnungsbefugnis
(1) Anordnungsbefugte sind die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und im Verhinderungsfall ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter.
(2) Für den Fall, dass beide in Absatz 1 genannten Anordnungsbefugten verhindert sind, benennt der Vorstand zwei weitere Mitglieder des Vorstandes als Anordnungsbefugte.
(§ 68 WVG)

§30 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im "Darmstädter Echo".
(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes und der Zeit, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.
(§67 WVG)

§31 Aufsicht
(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Landkreises Darmstadt-Dieburg in Darmstadt.
(2) In technischen Angelegenheiten ist das Staatliche Umweltamt beim Regierungspräsidium Darmstadt einzuschalten.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(§§ 72 ff. WVG)

§32 Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde:
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Aufnahme von Darlehen (Anleihen, Schuldscheindarlehen, andere Kredite) über 1.500.000 EURO,
3. tur Rechtsgeschäften mit einem Mitglied des Vorstandes,
4. zur Bestellung von Sicherheiten,
5. zur Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen.
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 angegebenen Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(§ 75 WVG)

§33 Verschwiegenheitspflicht
Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer sowie alle Dienstkräfte des Verbandes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im übrigen bleiben die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
(§27 WVG)

§34 Änderung der Satzung
Durch Beschluss der Verbandsversammlung kann die Satzung ergänzt oder geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Verbandsversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
(§§ 58, 59 WVG)

§35 Ordnungsgewalt
Die Mitglieder des Verbandes haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen zum Schutze des Verbandsunternehmens zu befolgen. Die Anordnungen werden nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG), in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt.

§36 Rechtsbehelfe
Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässigen Rechtsbehelfe unter Berücksichtigung von § 13 des Hessischen Gesetzes zur  Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.

§37 Schlussbestimmungen
(1) Die Neufassung der Verbandssatzung wird nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, gern. § 58 des Wasserverbandsgesetzes (WVG), hiermit erlassen. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 10.November 1994 außer Kraft.
(2) Vorstehende Satzung wurde durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 19. Mai 2005 in § 1 geändert. Die Änderung wird nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde, gem. § 58 des Wasserverbandsgesetzes (WVG), hiermit erlassen.
Sie tritt gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 15. Dezember 2005 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Mühltal, den 15. Dezember 2005
Runtsch
Verbandsvorsteher
Schuchmann
stellvertretender Verbandsvorsteher