Benutzungssatzung Kinderbetreuung | Gemeinde Mühltal

Benutzungssatzung Kinderbetreuung

Benutzungssatzung Kindertageseinrichtungen

 

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBl. S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S). 2022, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 G v. 4. November 2016, (BGBl. I 2460) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal am 21.02.2017 die folgende 

 

Satzung über die Betreuung von Kindern

in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal

(Benutzungssatzung)

 

beschlossen und am 05. April 2022 sowie am 7. Februar 2023 mit Wirkung zum 1. März 2023 zu der hiermit folgenden Fassung geändert:

 

 

§ 1

Träger und Rechtsform

(1)   Die Gemeinde Mühltal unterhält die Tageseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. 

(2)   In den Tageseinrichtungen für Kinder werden betreut: 

1.     Kinder vom 1. bis zum 3. Lebensjahr in der Kinderkrippe Schatzkiste bzw. in einer altersgemischten Gruppe des Kindergartens Schatzkiste

2.     Kinder vom 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt im Kindergarten Schatzkiste bzw. in der Kindertagesstätte Stiftstraße.

 

§ 2

Aufgaben

(1)   Die Tageseinrichtungen für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.

(2)   Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 26 HKJGB sollen die pädagogischen Fachkräfte mit den Erziehungsberechtigten und den anderen an der Bildung und Erziehung des Kindes beteiligten Institutionen und Tagespflegepersonen partnerschaftlich zusammenarbeiten. 

(3)   Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem Konzept der jeweiligen Tageseinrichtung. Die Tageseinrichtungen sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben.

 

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1)   Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Gemeinde Mühltal ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben oder Kindern Bediensteter der Gemeinde Mühltal[1],

1.     vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3.Lebensjahr (Krippenkinder) 

und 

2.     vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung (Kindergartenkinder) 

offen. 

(2)   Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Mühltal auf Aufnahme eines Kindes in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

 

§ 4

Aufnahmeantrag

(1)   Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Der Antrag soll im Online-Service der Gemeinde Mühltal (web-KITA) gestellt werden. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei den jeweiligen Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder. Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeinde entschieden.

(2)   Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe (Krippengruppe, Kindergartengruppe) bzw. den Wechsel der Altersgruppe ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. 

(3)   Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben; § 8 bleibt unberührt.

(4)   Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte nachmittags berufstätig sind, sich in Ausbildung befinden und/oder die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 erfüllt sind, insbesondere wenn es sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.[2]

(5)   Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 

(6)   Ortsfremde Kinder können grundsätzlich nur in die Tageseinrichtungen für Kinder aufgenommen werden, wenn und solange freie Kapazitäten vorhanden sind. 

(7)   Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. 

 

§ 5 [3]

Aufnahmekriterien

(1)   Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach § 4 Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2)   Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und/oder pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung bedürfen. Danach werden ferner entsprechend § 24 SGB VIII bevorzugt die Kinder Berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung etc., aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird.

(3)   Geschwister von Kindern, die im Aufnahmemonat bereits in der Tageseinrichtung betreut werden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus anderen Gründen bevorzugt aufzunehmenden Kindern (nach § 5 Abs. 2) beansprucht werden.

(4)       Kinder von hauptamtlichen Bediensteten der Gemeinde Mühltal können in einer gemeindlichen Kindertagesbetreuungseinrichtung aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind und der Bedienstete im gleichen Haushalt den Hauptwohnsitz innehaben und dem Bediensteten die Personensorge für das Kind obliegt. Ein Platz wird nur zur Verfügung gestellt, wenn nicht aus anderen Gründen bevorzugt Kinder (nach § 5 Abs. 2) aufzunehmen sind.[4]

 

§ 6

Betreuungszeiten

(1)   Die Tageseinrichtungen für Kinder sind an Werktagen montags bis freitags wie folgt geöffnet:[5]

Kinderkrippe Schatzkiste:       

07.30 Uhr bis 13.00 Uhr (mit Mittagessen)

                                                 

07.30 Uhr bis 15.00 Uhr (mit Mittagessen)
07.30 Uhr bis 16.30 Uhr (mit Mittagessen)

Kindergarten Schatzkiste:       

07.30 Uhr bis 13.00 Uhr (ohne Mittagessen)

                                                 

07.30 Uhr bis 15.00 Uhr (mit Mittagessen)
07.30 Uhr bis 16.30 Uhr (mit Mittagessen)

Kindertagesstätte Stiftstraße: 

07.30 Uhr bis 13.00 Uhr (ohne Mittagessen)
07.30 Uhr bis 16.30 Uhr (mit Mittagessen)

Ab dem 01.08.2017 sind die Öffnungszeiten in der Kindertagesstätte Stiftstraße wie folgt neu geregelt:

Kindertagesstätte Stiftstraße:

07.30 Uhr bis 13.00 Uhr (ohne Mittagessen)

 

07.30 Uhr bis 15.00 Uhr
07.30 Uhr bis 16.30 Uhr

(2)   Ein Wechsel der Betreuungszeit kann nur einmal im Kalenderhalbjahr erfolgen.

(3)   Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(4)   Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen. 

(5)   Die Tageseinrichtungen für Kinder können aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:[6] 

a)    während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 3 Wochen. Eine Absprache und Koordination des genauen Zeitraums mit den anderen Einrichtungen soll versucht werden mit dem Ziel eines einheitlichen Zeitraumes, [7]

b)    in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr (bei besonderen Konstellationen ist eine Erweiterung in Absprache mit den jeweiligen Elternbeiräten, Leitungen der Tageseinrichtungen und der Verwaltung zu beschließen). Dem Gemeindevorstand ist hierüber zu berichten. 

c)    an dem Freitag, der dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt unmittelbar folgt, 

d)    die beiden jährlichen Aufarbeitungs- und Reinigungstage schließen sich unmittelbar mit je einem Tag an die Sommer- und Weihnachtsschließung an, 

e)    wegen Fortbildungsmaßnahmen des Personals, pädagogische Tage der Einrichtungen, Personalversammlungen, Betriebsausflug,

f)     wegen krankheitsbedingten Ausfällen, bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höhere Gewalt und vergleichbaren Gründe (sind im Notfallplan der jeweiligen Einrichtung geregelt).

(6)   Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen zeitnah durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde Mühltal und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder sowie schriftliche Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten. 

a)    Im Falle der Schließung aufgrund der Durchführung der pädagogischen Tage zur Über- bzw. Erarbeitung der jeweiligen Konzeptionen werden die Eltern drei Monate vorab schriftlich informiert.

b)    Wenn der Personalrat zu Personalversammlungen verpflichtend einberuft, bleiben die Tageseinrichtungen an diesen Tagen ganz oder teilweise geschlossen. Dies ist den Eltern  6 Wochen vorab schriftlich bekanntzugeben.

 

§ 7

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1)   Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die jeweilige Tageseinrichtung für Kinder keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Nach § 34 Abs. 10 a des Infektionsschutzgesetzes ist zeitnah vor der Aufnahme ein Nachweis durch die Erziehungsberechtigten vorzulegen, der eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes, erfolgt ist. Für die Kosten dieses Nachweises haben die Erziehungsberechtigten aufzukommen.[8]

(2)   Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die jeweilige Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist. 

(3)   Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. 

 

§ 8

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)   Die Kinder sollen die Tageseinrichtungen für Kinder regelmäßig innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen. Die Bringzeit ist von 07:30 Uhr bis 09:00 und ist einzuhalten.

(2)   Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab. 

(3)   In der Ruhezeit der Kinder sollte nach Möglichkeit nicht abgeholt werden. Bei Nichteinhaltung der jeweiligen Bring- und Abholzeiten werden entsprechende zusätzliche Kostenbeiträge erhoben. Diese sind in der Kostenbeitragssatzung in § 2 Abs. 5  entsprechend geregelt.

(4)   Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigten Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.

(5)   Hospitationen und Besuche von Erziehungsberechtigten während der Betreuungszeit des Kindes sind im Vorfeld mit der jeweiligen Leitung der Tageseinrichtung für Kinder entsprechend abzustimmen.

(6)   Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtungen für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Gegebenenfalls sollten sich diese abholberechtigten Personen dem Personal gegenüber ausweisen können.

Die Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder ist schriftlich darüber zu informieren, ob das Kind den Kindergartenbus in Anspruch nimmt. Eine Änderung muss schriftlich von den Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden.

Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. 

(7)   Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach  § 4 Abs.3.

(8)   Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtung für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 8.45 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung als abwesend zu melden. Für Kinder die an der Mittagsverpflegung teilnehmen, gilt § 6 Abs. 6 der Kostenbeitragssatzung.[9] 

(9)   Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtungen für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen. 

 

§ 9

Pflichten der Leitung der Tageseinrichtung

(1)   Die Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder in einer vereinbarten Sprechstunde Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2)   Die Leitung der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes. 

 

§ 10

Elternversammlung und Elternbeirat

Für Elternversammlung und Elternbeirat nach dem § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches wird Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat bestimmt.

 

§ 11

Versicherung

(1)   Die Gemeinde versichert auf ihre Kosten alle Kinder gegen Sachschäden.

(2)   Gegen Unfälle, die in den Tageseinrichtungen für Kinder, auf angemeldeten Ausflügen sowie auf dem Hin- und Rückweg geschehen, sind die Kinder gesetzlich versichert (Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII) unter Beachtung der in dieser Satzung geregelten Bedingungen.

(3)   Die Benutzung des Kindergartenbusses geschieht in Verantwortung der Erziehungsberechtigten.

 

§ 12

Kostenbeiträge

Für die Betreuung in den Tageseinrichtungen für Kinder wird von den Erziehungsberechtigten bzw. den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein im Voraus zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.  

 

§ 13

Abmeldung

(1)   Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der jeweiligen Leitung der Tageseinrichtungen für Kinder vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. 

(2)   Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen. 

(3)   Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeindevorstand auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. 

(4)   Werden die Kostenbeiträge zweimal trotz Anmahnung und Gesprächsangebot nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten. 

 

§ 14 [10]

Gespeicherte Daten

(1)   Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in die Tageseinrichtungen für Kinder sowie für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder werden folgende personenbezogene Daten in automatisierten Dateien gespeichert:

a)     Allgemeine Daten:

Name und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderlichen Daten, 

b)     Kostenbeitrag:

Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen 

c)     Rechtsgrundlage:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), diese Satzung. 

(2)   Die Löschung der Daten erfolgt zwei Jahre nach dem Verlassen der Tageseinrichtungen für Kinder durch das Kind. 

(3)   Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung ist einzusehen unter www.webkita2.de/muehltal.

Die allgemeine Datenschutzerklärung der Gemeinde Mühltal findet sich auf www.muehltal.de.

 

§ 15

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  

Diese Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Benutzung der Kinderkrippe, des Kindergartens und der Kindertagesstätte - neu Kinderbetreuungseinrichtungen - der Gemeinde Mühltal außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. 

 

Mühltal, den 28.02.2017

 

gez. Dr. Mannes

 _________________________

          (Bürgermeisterin)

 

(Siegel)


[1]Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 07.02.2023. Die Änderung tritt zum 01.03.2023 in Kraft

[2] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[3] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[4] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 07.02.2023. Die Änderung tritt zum 01.03.2023 in Kraft

[5] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[6] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[7] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 07.02.2023. Die Änderung tritt zum 01.03.2023 in Kraft

[8] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[9] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft

[10] Zuletzt geändert durch GVE-Beschluss vom 05.04.2022. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.04.2022 in Kraft