Ehrenplakette-Partnerschaft | Gemeinde Mühltal

Ehrenplakette-Partnerschaft

Richtlinien für die Vergabe einer Ehrenplakette für besondere Verdienste um die Partnerschaft mit verschwisterten Städten/ Gemeinden

Az.: 3.2.3

§ 1 Wesen der Ehrung
Als Anerkennung besonderer Leistungen einzelner Personen oder Gruppen zur Förderung und Realisierung von Partnerschaften und Verschwisterungen im Sinne der Empfehlungen des Rates der Gemeinden und Regionen Europas wird die "Ehrenplakette für besondere Verdienste um die Partnerschaft mit verschwisterten Städten/Gemeinden der Gemeinde Mühltal" vergeben.

§ 2 Plakette und Urkunde
Die Ehrung erfolgt durch die Aushändigung einer Plakette und einer Urkunde, die neben dem Grund der Ehrung sowie dem Namen der oder des zu Ehrenden oder der Gruppe das Jahr der Ehrung aufweist. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, der oder dem Vorsitzenden des Verschwisterungskomitees, sofern diese Position nicht von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahrgenommen wird, und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unterzeichnet. Gehört eine der in Satz 2 genannten Personen dem Personenkreis der zu Ehrenden an, tritt an ihre Stelle die oder der nächste Vertreterin/ Vertreter im Amt. Die Vorderseite der Plakette weist das Wappen der Gemeinde Mühltal und die Bezeichnung "Ehrenplakette" auf.
Auf der Rückseite der Plakette befindet sich folgender Text:

      (Name der zu ehrenden Person oder Gruppe,)
 "Für besondere Verdienste um die Verschwisterung
                                     Mühltal, (Jahr) ".

Bei der Gestaltung der Plakette ist als Material silbergraues Metall vorzusehen. Plakette und Urkunde gehen in das Eigentum der oder des zu Ehrenden bzw. der Gruppe über.

§ 3 Anzahl der Ehrungen
Eine Ehrung kann jährlich erfolgen, sie ist jeweils nur für eine zu Ehrende bzw. einen zu Ehrenden oder eine Gruppe vorzunehmen. Die zeitliche Verschiebung einer Ehrung ist grundsätzlich möglich.

§ 4 Rahmen der Ehrung
Die Ehrung soll im Rahmen einer Verschwisterungsfeier in Mühltal oder einer der Partnerkommunen erfolgen. Für die Durchführung der Ehrung gilt § 2 Satz 2 entsprechend.

§ 5 Vergabeausschuss, Mitglieder
Über die Vergabe entscheidet der Vergabeausschuss, auf Vorschlag des Verschwisterungskomitees, in nicht öffentlicher Sitzung. Ergebnis und Ergebnisbegründung sind festzuhalten.

Dem Vergabeausschuss gehören an:
♦ die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
♦ die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
♦ die oder der Vorsitzende des Verschwisterungskomitees, sofern diese Position nicht von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahrgenommen wird,
♦ die oder der Vorsitzende des Sport-, Kultur- und Sozialausschusses,
♦ je eine Delegierte bzw. ein Delegierter der in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen/ Gruppierungen.

§ 25 der Hessischen Gemeindeordnung (Widerstreit der Interessen) findet analog Anwendung.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Mühltal, 19.12.2001

Der Gemeindevorstand

gez.:

----------------------------
Runtsch
Bürgermeister