Elternbeiratssatzung Kinderbetreuung | Gemeinde Mühltal

Elternbeiratssatzung Kinderbetreuung

Elternbeiratssatzung

Aufgrund des § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBI. I S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2015 (GVBI. S. 366) und der §§ 5, 19, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBI. S. 167) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 21.02.2017 nachstehende

Satzung
über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat
in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal

beschlossen:

§1 Allgemeines
(1) Die Tageseinrichtungen für Kinder haben nach § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Die Umsetzung dieses Bildungs- und Erziehungsauftrages
erfolgt unter Mitwirkung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtungen für Kinder besuchen.
(2) Die Erziehungsberechtigten der Kinder und die pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtungen für Kinder bilden gemäß § 27 HKJGB eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft.
(3) Im Übrigen erfolgt die Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtungen für Kinder besuchen, ergänzend zu § 27 HKJGB und der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Mühltal nach den Bestimmungen dieser Satzung.

§2 Elternversammlung und Elternbeirat
(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Tageseinrichtungen für Kinder besuchen, bilden die Elternversammlung. Elternbeiräte sind die aus der Elternversammlung für jede
Betreuungsgruppe und die jeweilige Tageseinrichtung für Kinder gewählten Vertreter der Elternschaft.
(2) Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten oder die Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung eines Kindes obliegt.
(3) Die Erziehungsberechtigten jedes Kindes haben zusammen eine Stimme pro Kind (Stimmberechtigung).
(4) Berechtigt zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen sind alle geschäftsfähigen Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Tageseinrichtungen für Kinder besuchen. Wählbar
sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden nicht besitzt. Mitglieder des Gemeindevorstands der
Gemeinde Mühltal sowie Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder sind in der Tageseinrichtung für Kinder, in der sie tätig sind, nicht wählbar.
(5) Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden wahlberechtigten Erziehungsberechtigten jedoch geheim.
(6) Die Beschlüsse der Elternversammlung und des Elternbeirates werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen Erziehungsberechtigten gefasst.
(7) Die Beschlussfähigkeit der Elternversammlung und des Elternbeirates ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen wahlberechtigten und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten gegeben.

§3 Einberufung der Elternversammlung
(1) Der Träger der Tageseinrichtungen für Kinder hat einmal im Jahr eine Elternversammlung zwecks Wahl eines Elternbeirates einzuberufen, und zwar bis spätestens 01. Oktober
eines jeden Jahres. Unabhängig davon ist eine Elternversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der wähl- und stimmberechtigten Erziehungsberechtigten
schriftlich gegenüber dem Träger der Tageseinrichtungen für Kinder fordert.
(2) Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Tag der Elternversammlung schriftlich. Die Einberufung ist durch schriftliche Einladung bekanntzumachen.

§4 Wahl und Zusammensetzung des Elternbeirats
(1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl einen Elternbeirat. Dieser besteht aus einem/einer wählbaren Erziehungsberechtigten
und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in für jede in den Tageseinrichtungen für Kinder bestehenden Betreuungsgruppen sowie aus einem/ einer aus deren Mitte
gewählten Vorsitzenden des Elternbeirates der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder und einem/einer entsprechenden Stellvertreter/in.
(2) Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl
bereiterklärt haben. Wahlberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, sind ebenfalls
stimmberechtigt.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in. Die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der
anwesenden Wahlberechtigten. Erziehungsberechtigte, die für die Wahl zum Elternbeirat kandidieren, können jedoch nicht Mitglied des Wahlausschusses sein.
(4) Der Wahlausschuss hat die Wahlberechtigung der Wähler und Wählerinnen und die Wählbarkeit der Kandidaten/Kandidatinnen gemäß der vom Träger der Tageseinrichtungen
für Kinder erstellten Liste der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder festzustellen. Dies kann insbesondere durch Abgleich mit einer mit Unterschrift abgezeichneten Anwesenheitsliste geschehen.
(5) Jede/r Wahlberechtigte kann Wahlvorschläge unterbreiten. Für jede in der Tageseinrichtung für Kinder bestehende Betreuungsgruppe sind wählbare Erziehungsberechtigte als
Kandidaten für den Elternbeirat zu nominieren.
(6) Der/die Wahlleiter/in gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen bereit sind die Kandidatur anzunehmen. Vor der
Wahl erhalten die Kandidaten/Kandidatinnen Gelegenheit zur Vorstellung und die Wahlberechtigten zur Befragung der Kandidaten/Kandidatinnen.
(7) Die Wahlen für die Elternbeiräte und deren Stellvertreter erfolgen jeweils in getrennten Wahlgängen. Die Wahl kann, wenn niemand widerspricht, durch Handaufheben oder Zuruf
erfolgen. Geheime Wahlen erfolgen durch Abgabe eines von dem Träger vorgehaltenen in Form und Farbe gleich aussehenden Stimmzettels. Für jeden Wahlgang dürfen
nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmzettel ohne Namen einer/s Kandidatin/ten gelten als
Stimmenthaltung. Alle Stimmzettel, die unklar sind, die einen Vorbehalt oder Vermerk enthalten oder mit einem Kennzeichen versehen sind, sind ungültig.
(8) Bei Stimmengleichheit wird zusätzlich eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit, entscheidet das von dem/der Wahlleiter/in vorbereitete und den Kandidaten
jeweils zur Ziehung vorgelegte Los.
(9) Die Stimmzettel werden vom/ von der Wahlleiter/in unverzüglich ausgezählt und das Ergebnis der Auszählung bekannt gegeben. Die Gewählten werden sodann vom/ von
der Wahlleiter/in gefragt, ob sie das Amt annehmen.
(10) Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Wahl,
2. Ort und Zeit der Wahl,
3. die Anzahl aller Wahlberechtigten,
4. die Namen der anwesenden Wahlberechtigten,
5. die Anzahl der verteilten Stimmzettel,
6. die Anzahl der für jeden/jede Bewerber/in abgegebenen gültigen Stimmen,
7. die Anzahl der ungültigen Stimmen,
8. die Anzahl der Stimmenthaltungen,
9. die Reihenfolge der stellvertretenden Elternbeiratsmitglieder.
Die Wahlniederschrift ist von dem/der Wahlleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Sie kann von jedem/jeder Wahlberechtigten innerhalb einer Frist von 4 Wochen
nach der Wahl eingesehen werden.
(11) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Wahlniederschriften, sind von dem Elternbeirat aufzubewahren, auf den sich die Wahl bezogen hat. Die Wahlunterlagen sind nach der nächsten
Wahl der gleichen Art zu vernichten.

§5 Stellung der Mitglieder des Elternbeirats
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beginnt mit ihrer Wahl. Sie endet mit der Beendigung der Wahlperiode. Ferner scheidet aus dem Elternbeirat aus, wer die Wählbarkeit
für sein Amt verliert, von seinem Amt zurücktritt oder ausgeschlossen wird. An die Stelle der ausgeschiedenen Elternbeiräte tritt der Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Elternbeirates sind ehrenamtlich tätig. Dem Elternbeirat sind für seine Sitzungen und Veranstaltungen vom Träger der Tageseinrichtungen
für Kinder Räume kostenlos zur Verfügung zu stellen, sofern nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Die für die Arbeit des Elternbeirates erforderlichen
Sachkosten übernimmt der Träger.
(3) Die Mitglieder des Elternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu bewahren. Ausgenommen davon sind nur offenkundige Tatsachen und Angelegenheiten, die schon allgemein bekannt sind und ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen. Persönlichkeitsrechte und Datenschutz sind jedoch stets zu beachten.
(4) Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem Träger und dem Personal der Tageseinrichtungen für Kinder stehen dem Elternbeirat nicht zu. Die Rechte und Pflichten
des Trägers und des Personals der Tageseinrichtungen für Kinder bleiben unberührt.

§6 Ausschluss von Mitgliedern des Elternbeirats
(1) Verstößt ein Mitglied des Elternbeirats vorsätzlich oder fahrlässig gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht, so kann der Elternbeirat der jeweiligen Tageseinrichtung
für Kinder durch Mehrheitsbeschluss der wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der betreffenden Betreuungsgruppe, die dieses Elternbeiratsmitglied gewählt haben, auf
Antrag der Hälfte der übrigen Elternbeiratsmitglieder oder des Trägers der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder den Ausschluss dieses Elternbeiratsmitgliedes aus dem Elternbeirat beschließen lassen.
(2) Der Ausschluss kann ebenso erfolgen, wenn das Vertrauen gegenüber einem Mitglied des Elternbeirats aus berechtigten oder schwerwiegenden Gründen nicht mehr gegeben
ist. Antragsberechtigt dafür sind neben den übrigen Beiratsmitgliedern und dem Träger der Tageseinrichtungen für Kinder auch ein Viertel der wahlberechtigten Erziehungsberechtigten der betreffenden Betreuungsgruppe.

§7 Geschäftsführung des Elternbeirats
(1) Der Elternbeirat, der aus mehreren Personen besteht, fasst seine Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden. Erwählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit
eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat gegenüber dem Träger der Tageseinrichtungen für Kinder und hat die vom Elternbeirat gefassten Beschlüsse
auszuführen. Ferner hat der/die Vorsitzende des Elternbeirates den Elternbeirat über Gespräche mit dem Träger sowie andere erhaltene Informationen über Angelegenheiten der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder zu informieren.
(2) Sitzungen des Elternbeirats beraumt der/die Vorsitzende an, er/sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er/Sie hat die Mitglieder des Elternbeirats zu den Sitzungen
rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen. Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich. Vertreter des Trägers und /oder die Leitung sowie das
Fachpersonal der Tageseinrichtungen für Kinder können bei Bedarf zu der Sitzung des Elternbeirates eingeladen werden.

§8 Aufgaben des Elternbeirats
(1) Der Elternbeirat ist zur Vertretung der Belange der Erziehungsberechtigten der Kinder die die Tageseinrichtung für Kinder besuchen zuständig. Der Elternbeirat hat im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen alle Angelegenheiten, die die jeweilige Tageseinrichtung für Kinder betreffen zu erörtern und zu beraten. Er kann Vorschläge unterbreiten
und sofern Anhörungsrechte bestehen Stellungnahmen abgeben.
(2) Der Elternbeirat hat ein Anhörungsrecht und muss zu folgenden Gegenständen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten:
1. Festlegung der pädagogischen Grundsätze (Konzeption) der wesentlichen Angelegenheiten der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HKJGB),
2. Festlegung der Kriterien für die Aufnahme der Kinder unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen für besondere Betreuungsbedarfe sowie soziale und pädagogische
Belange nach Maßgabe der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde,
3. Festlegung der Öffnungszeiten bzw. Betreuungszeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen des HKJGB und der arbeitsvertraglichen
Regelungen des Fachpersonals und des Haushalts- und Stellenplans,
4. Festlegung der Regelung der Ferientermine und der Schließungszeiten für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder,
5. wesentlichen Satzungsänderungen, bspw. Änderung der Kostenbeiträge,
6. Festlegung von Maßnahmen zur Bildung und Erziehung
7. Maßnahmen zur Änderung der Gruppenzusammensetzung und Betreuungsstrukturen bzw. Betreuungskonzeption.
(3) Der Elternbeirat hat das Recht Gespräche mit dem Träger der Tageseinrichtungen für Kinder über Angelegenheiten der jeweiligen Tageseinrichtung für Kinder zu verlangen,
bei denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme unter Berücksichtigung seines ihm zustehenden Anhörungsrechtes einzuräumen ist.

§9 Zusammenarbeit zwischen Träger und Elternbeirat
(1) Der Träger hat gegenüber dem Elternbeirat zur Wahrung von dessen Anhörungsrechten die Pflicht zur frühzeitigen und umfassenden Information. Soweit der Elternbeirat eine
andere Auffassung als der Träger vertritt, ist dem zuständigen Beschlussgremium der Gemeinde die Stellungnahme des Elternbeirats rechtzeitig in geeigneter Weise zur
Kenntnis zu geben.
(2) Bei der Gestaltung der Elternarbeit, der Durchführung besonderer pädagogischer Maßnahmen, der Gestaltung von Veranstaltungen der Tageseinrichtungen für Kinder soll
zwischen dem Träger und dem Elternbeirat Einvernehmen hergestellt werden.

§10 Unterrichtung der Elternversammlung
Der Elternbeirat informiert die Elternversammlung über seine Arbeit und deren Ergebnisse im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 stattfindenden Elternversammlung.

§11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über Bildung und Aufgaben von Elternversammlung und Elternbeirat für den Kindergarten
und die Kindertagesstätte der Gemeinde Mühltal außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Der Gemeindevorstand

Mühltal, den 28. Februar 2017


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 (Bürgermeisterin)