Entschädigungssatzung ab 1.4.2021 | Gemeinde Mühltal

Entschädigungssatzung ab 1.4.2021

Entschädigungssatzung

Az.: 0.2.

Entschädigungssatzung
Stand: 01.04.2021

Aufgrund der §§ 5, 21 Abs. 1, 27 und 61 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. Seite 318) hat die Gemeindevertretung in Mühltal am 01.06.2021 folgende

Entschädigungssatzung
der Gemeinde Mühltal
(Landkreis Darmstadt- Dieburg)

beschlossen:


§ 1 Ersatz des Verdienstausfalles

(1) Gemeindevertreter, Mitglieder der Ortsbeiräte, ehrenamtliche Beigeordnete und andere ehrenamtlich Tätige erhalten auf schriftlichen Antrag zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 50,00 EUR pro Sitzung der Gemeindeorgane und der von ihnen gebildeten Gremien (Ausschüsse, Kommissionen), denen sie als Mitglied oder kraft Gesetzes oder mit beratender Stimme angehören.

Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichte Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Durchschnittssatz nach Abs. 1 wird nur den ehrenamtlich Tätigen gewährt, denen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Hausfrauen und -männern wird der Durchschnittssatz ohne diesen Nachweis gewährt; eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Durchschnittssatz wird nur für die Zeiten gezahlt, nach denen nach allgemeiner Lebenserfahrung einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird (vor 18.00 Uhr).

(3) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(4) Ehrenamtlich Tätigen sind auf Antrag erforderliche und nachgewiesene Aufwendungen zu erstatten, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten während der Sitzung (auch nach 18.00 Uhr) entstehen.


§ 2 Ersatz der Fahrtkosten

(1)  Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten.

(2)  Bei Benutzen eines Kraftfahrzeuges kann anstelle der Fahrtkosten nach Abs. 1 eine Wegstreckenentschädigung nach den für anerkannt privateigene Fahrzeuge jeweils geltenden Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes verlangt werden.

Für die Mitnahme weiterer ehrenamtlich Tätiger in einem Kraftfahrzeug wird eine zusätzliche Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 EUR pro Person und Kilometer gezahlt.

 

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Ortsbeirates, des Gemeindevorstandes oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes oder mit beratender Stimme angehören, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 22,00 EUR. Verdienstausfall- und Fahrtkostenerstattung werden auch für sonstige, im Interesse der Gemeinde wahrzunehmenden Tätigkeiten im Auftrag des jeweiligen Organvorsitzenden gemäß § 9 HGO gewährt. Vertritt ein Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung den Vorsitzenden erhält er eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,50 EUR für diese Vertretung.

(2) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung überprüft zu Beginn einer jeden Legislaturperiode den in Abs. 1 genannten Betrag auf seine Angemessenheit.

(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Aufwendungen in der Weise erhöht, dass die Funktionsträger hierfür zusätzlich monatlich eine Pauschale erhalten. Diese beträgt für

-   den Vorsitzenden der Gemeindevertretung                    110,00 EUR

-     Ausschussvorsitzende                                                           30,00 EUR

-     Fraktionsvorsitzende                                                              85,00 EUR

-     ehrenamtliche Beigeordnete                                               50,00 EUR

-     Vorsitzende der Ortsbeiräte (Ortsvorsteher)                  30,00 EUR

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden.

(4) Bestellt der Gemeindevorstand aufgrund gesetzlicher Erfordernisse besondere ehrenamtliche Beauftragte (z.B. Frauenbeauftragte nach der HGO), erhalten diese neben den zu erstattenden Fahrtkosten und sonstigen notwendigen Sachkosten an Stelle einer Entschädigung für Einzeltätigkeiten nach Abs. 1 eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 EUR pro Monat.

(5) Vertritt ein ehrenamtlicher Beigeordneter den Bürgermeister als dessen Vertreter im Amt länger als einen Tag, so wird ihm, neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und der Aufwandsentschädigung nach Abs. 3, für jeden angefangenen Kalendertag eine Aufwandsentschädigung von 40 EUR gewährt.

Erstreckt sich die ehrenamtliche Vertretung des Bürgermeisters über einen längeren Zeitraum, so erhöht sich die tägliche Aufwandsentschädigung ab dem 22. Kalendertag auf 80 EUR.

(6) Der/Die Schriftführer/in erhält für jede Stunde seiner/ihrer Tätigkeit in einem Gremium nach Abs. 1 eine Aufwandsentschädigung gemäß der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der jeweiligen Fassung nach den Sätzen des gehobenen Dienstes, wobei abweichend davon jede angefangene Stunde voll gerechnet wird. Für Gemeindebedienstete gilt dies nur für ihre Tätigkeit als Schriftführer außerhalb der Dienstzeit. Schriftführer erhalten für ihren sonstigen Aufwand (An- und Abfahrtszeiten, Vor- und Nachbereitung der Sitzung) vor und nach der Sitzung jeweils ½ Stunde den gleichen Betrag wie nach Satz 1 bzw. 2 festgesetzt noch einmal.

Bei Schriftführern, die gleichzeitig Mitglied der Organe sind oder diesem kraft Gesetzes mit beratender Stimme angehören, wird zusätzlich die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 gezahlt.

(7) Die Aufwandsentschädigung für die Ausübung mehrerer nach Abs. 1 entschädigungspflichtiger Tätigkeiten am selben Tag wird auf das Zweifache des dort genannten Betrages begrenzt. Für parallel stattfindende Veranstaltungen besteht nur einmal Anspruch auf Aufwandsentschädigung.

(8) Nimmt ein ehrenamtlich Tätiger mehrere Funktionen wahr, für die Erhöhungen der Aufwandsentschädigung nach Abs. 3 gewährt werden, so hat er Anspruch auf die allen Funktionen entsprechenden Erhöhungen.


§ 3 a Entschädigung für die Teilnahme am elektronischen Sitzungsdienst

Ehrenamtlich Tätige, die am elektronischen Sitzungsdienst der Gemeinde Mühltal - un­ter gleichzeitigem Verzicht auf den Versand von Sitzungsunterlagen per Post - teilnehmen, erhalten eine monatliche Entschädigung in Höhe von 10,00 EUR. Damit sind alle durch die Teilnahme entstehenden Aufwendungen, wie zum Beispiel der Beschaffung, Vorhaltung, Betrieb und Reparatur von Endgeräten und die Kosten des Internetzugangs usw., abgegolten.

Umfangreiche Sitzungsunterlagen (z.B. Haushalt) oder großformatige Pläne (größer DIN-A4) erhalten die ehrenamtlich Tätigen auf Antrag per Post.

 

§ 4 Fraktionssitzungen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung gemäß §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen i.S.v. Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (z.B. Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppe).

(2) Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 40 Sitzungen pro Jahr begrenzt.

 

§ 5 Dienstreisen, Studienreisen

(1) Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreter, Mitglieder der Ortsbeiräte, ehrenamtliche Beigeordnete und sonstige ehrenamtlich Tätige neben den Entschädigungen nach den §§ 1 und 2 Reisekosten nach Stufe 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 27.08.1976 (GVBl. I, Seite 390) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Studienreisen sowie die Teilnahme an kommunalpolitischen Tagungen oder Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gelten als Dienstreise.

(3) Die Teilnahme an den Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums der Gemeindevertretung.

 

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit

Die Ansprüche auf die in den §§ 1 bis 3 und 5 genannten Bezüge sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz oder teilweise verzichtet werden.

 

§ 7 Abrechnung

Alle Entschädigungen werden in einer vierteljährlichen Abrechnung zusammengefasst und in einem Betrag ausgezahlt. Die Anwesenheit in Sitzungen wird in Listen nachgewiesen, in die alle anwesenden ehrenamtlich Tätigen ihren Eintrag (z.B. gefahrene Kilometer) und die Anwesenheit durch Unterschrift bestätigen.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.04.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Gemeinde Mühltal in der Fassung vom 07.11.2017 außer Kraft.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Mühltal, den 30.08.2021                       Der Gemeindevorstand

                                                                                      gez. Muth                                                                                                      

                                                                       W. Muth (Bürgermeister)