Feuerwehrsatzung
Feuerwehrsatzung
Az.: 1.5.1.
Stand: 14. Oktober 2015
Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 530) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal am 20. Juni 2000 folgende
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mühltal
(Feuerwehrsatzung)
beschlossen und am 6. Februar 2001, am 23. April 2002, am 12. Mai 2009, am 14. Dezember 2010 (mit Wirkung vom 1. Januar 2011) sowie am 13. Oktober 2015 zu der hiermit vorliegenden Fassung geändert:
§ 1 Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Mühltal ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Mühltal“
Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Ortsteils
Freiwillige Feuerwehr Mühltal Frankenhausen,
Freiwillige Feuerwehr Mühltal Nieder- Beerbach,
Freiwillige Feuerwehr Mühltal Nieder- Ramstadt,
Freiwillige Feuerwehr Mühltal Traisa,
Freiwillige Feuerwehr Mühltal Waschenbach.
(2) Sie stehen unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.
(4) Die Ortsteilfeuerwehren können sich zu gemeinsamen Ortsteilwehren zusammenschließen.
§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen
- den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz,
- die Allgemeine Hilfe
- sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG
- und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Ortsteilwehren der Freiwillige Feuerwehr Mühltal gliedern sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung,
2. Alters- und Ehrenabteilung,
3. Jugendabteilung.
4. Kindergruppe1
(2) Sie können Musik-, Fanfarenzug- oder Spielmannszugabteilungen gründen und unterhalten.
§ 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin über den Wehrführer/die Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen:
a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.
§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Mühltal haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der
Gemeinde Mühltal zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Bürger der Gemeinde Mühltal sein.
(3) Die aktiven Feuerwehrangehörigen müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen die gesetzliche Altersgrenze nach dem HBKG nicht überschritten haben.2
Eine ärztliche Einstellungsuntersuchung stellt die Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst fest. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandinspektor/bei der Gemeindebrandinspektorin über den Wehrführer/die Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand nach Anhörung des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin nach Anhörung des jeweiligen Feuerwehrausschusses.
(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin unter Überreichung der Satzung, des Dienstausweises und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
§ 6 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze,3
b) dem Übertritt in die Alters- und Ehrenabteilung,
c) dem Austritt,
d) dem Ausschluss.
(2) Der Austritt muss schriftlich über den Wehrführer/ die Wehrführerin gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindebrandinspektorin erklärt werden.
(3) Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Wichtiger Grund ist insbesondere:
- das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Ausbildungsveranstaltungen,
- der fehlende Abschluss der Grundausbildung,
- unehrenhaftes Verhalten (u.a. mehrfacher Verstoß gegen die Satzung und die Dienstanweisungen).
(4) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Feuerwehrdienstzeit auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 65. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.4
§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin, seines/ihrer Stellvertreters / seiner/ihrer Stellvertreterin, des Wehrführers/ der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundlehrgang) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. Sie sollen innerhalb von zwei Jahren ihre Grundausbildung (Grundlehrgang und Atemschutzgeräteträgerlehrgang) absolviert haben. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin.
(4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben Anspruch auf Ersatz des durch die ehrenamtliche Tätigkeit entgangenen Arbeitsverdienstes nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§11 HBKG).
(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.
§ 8 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflichten, so kann der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin nach Anhörung des jeweiligen Feuerwehrausschusses ihm/ihr
a) eine Ermahnung oder
b) einen mündlichen Verweis aussprechen oder
c) einen schriftlichen Verweis erteilen.
(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(3) Die Ordnungsmaßnahmen sind zur Personalakte zu nehmen.
§ 9 Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung (Uniform) übernommen wer
- wegen Vollendung des 60. Lebensjahres,
- dauernder Dienstunfähigkeit
- oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich über den Wehrführer/ die Wehrführerin gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindebrandinspektorin erklärt werden muss,
b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.
§ 10 Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal führen den Namen „Jugendfeuerwehr Mühltal“ und den jeweiligen Ortsteilnamen als Zusatz.
Jugendfeuerwehr Mühltal Frankenhausen,
Jugendfeuerwehr Mühltal Nieder- Beerbach,
Jugendfeuerwehr Mühltal Nieder- Ramstadt,
Jugendfeuerwehr Mühltal Traisa,
Jugendfeuerwehr Mühltal Waschenbach.
(2) Die Jugendfeuerwehr Mühltal ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal unterstehen die jeweiligen Ortsteiljugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr und durch den Wehrführer/ die Wehrführerin, der/die sich dazu des Leiters/der Leiterin (Jugendfeuerwehrwart/ Jugendfeuerwehrwartin) der jeweiligen Jugendfeuerwehr bedient. Der Leiter/die Leiterin der Jugendfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und soll die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen und den Gruppenführerlehrgang absolviert haben. Er/Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin wird von den Mitgliedern der jeweiligen Jugendfeuerwehr in einer Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Mühltal. 5
(5) Die Jugendfeuerwehr Mühltal leitet der Gemeindejugendfeuerwehrwart/die Gemeindejugendfeuerwehrwartin. Er/Sie untersteht dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin. Er/Sie ist der Betreuer der Jugendfeuerwehren in der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mühltal und Verbindungsperson zwischen den einzelnen Jugendfeuerwehren und dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal. Er/Sie wird vom stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwart/der stellvertretenden Gemeindejugendfeuerwehrwartin vertreten.
(6) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart/die Gemeindejugendfeuerwehrwartin ist kraft Amtes Mitglied im Wehrführerausschuss.
(7) Der Gemeindejugendfeuerwehrwart/die Gemeindejugendfeuerwehrwartin wird von den Mitgliedern der Jugendfeuerwehren in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehren auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er/Sie muss mindestens 18 Jahre alt sein und soll die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen und den Gruppenführerlehrgang absolviert haben. Er/Sie muss Angehöriger/Angehörige der Einsatzabteilung sein. Näheres regelt die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Mühltal.6
(8) Ein stellvertretender Gemeindejugendfeuerwehrwart/eine stellvertretende Gemeindejugendfeuerwehrwartin ist zu wählen. Absatz 7 gilt entsprechend.
(9) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin kann den Gemeindejugendfeuerwehrwart/ die Gemeindejugendfeuerwehrwartin nach Anhörung des Gemeindejugendfeuerwehrausschusses aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
- er/sie verletzt die Dienstpflichten,
- er/sie absolviert nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Wahl die erforderliche Ausbildung.
(10) Für den Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin gilt Absatz 9 entsprechend.
(11) Auf Gemeindeebene wird ein Gemeindejugendfeuerwehrausschuss, auf Ortsteilebene je ein Jugendfeuerwehrausschuss gebildet. Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin gehört dem Gemeindejugendfeuerwehrausschuss kraft Amtes an. Der Wehrführer/Die Wehrführerin gehört dem jeweiligen Jugendfeuerwehrausschuss kraft Amtes an. Näheres regelt die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Mühltal.
(12) Die Jugendfeuerwehren erstellen eine eigene Jugendordnung. Sie ist von der gemeinsamen Hauptversammlung der Einsatzabteilung zu bestätigen und vom Gemeindevorstand zu genehmigen.
§ 10 a Kindergruppe7
(1) Entsprechend der gesetzlichen Regelungen (§ 8 Abs. 3 HBKG) können in der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mühltal Kindergruppen gebildet werden, um Kinder zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 10. Lebensjahr an die Feuerwehr heranzuführen.
(2) Die Kindergruppen der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal führen den Namen „Freiwillige Feuerwehr Mühltal“ und die jeweilige Gruppenbezeichnung als Zusatz.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren unterstehen die Kindergruppen der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin als Leiter/ Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr und durch den Wehrführer/die Wehrführerin.
(4) Die Gruppenstunden der Kindergruppe sind so zu gestalten, dass die Angehörigen der Kindergruppe insbesondere hinsichtlich der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht überfordert werden. Gemeinsame Veranstaltungen mit der Jugendfeuerwehr sollen nur im Bereich der allgemeinen Jugendarbeit stattfinden.
(5) Die Kindergruppe wird durch einen Gruppenleiter/eine Gruppenleiterin geleitet. Der Gruppenleiter/ die Gruppenleiterin und eventuelle Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden durch den Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin auf Vorschlag des jeweiligen Wehrführers/der jeweiligen Wehrführerin ernannt. Der Feuerwehrausschuss ist zu beteiligen. Eine mögliche Entlassung aus der Funktion erfolgt sinngemäß.
(6) Der Gruppenleiter/die Gruppenleiterin und eventuelle Stellvertreter/Stellvertreterinnen müssen mindestens 18 Jahre alt und Angehörige der jeweiligen Einsatzabteilung sein. Sie sollen die erforderliche pädagogische Eignung besitzen. Es ist zulässig, zu diesem Zweck geeignete Personen mit Fachberaterstatus in die jeweilige Einsatzabteilung aufzunehmen. Der Gruppenleiter/die Gruppenleiterin ist zu Angelegenheiten der Kindergruppe im Feuerwehrausschuss zu hören.
(7) Für die Kindergruppen kann eine eigene Gruppenordnung erstellt werden. Sie ist von der gemeinsamen Hauptversammlung der Einsatzabteilung zu bestätigen und vom Gemeindevorstand zu genehmigen.
§ 11 Musik-, Fanfarenzug- oder Spielmannszugabteilung
(1) Die Musik-, Fanfarenzug- oder Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal führt den Namen „Musikabteilung/Fanfarenzug/Spielmannszug der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal“ und den jeweiligen Ortsteilnamen als Zusatz.
(2) Die Musik-, Fanfarenzug- oder Spielmannszugabteilungen bestehen in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, entscheidet der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin im Einvernehmen mit dem jeweiligen Feuerwehrausschuss.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal untersteht die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin, der/die sich dazu des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin bedient.
§ 12 Gemeindebrandinspektor/Gemeindebrandinspektorin, stellvertretender Gemeindebrandinspektor/ stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, Wehrführer/Wehrführerin, stellvertretender Wehrführer/stellvertretende Wehrführerin8
(1) Der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mühltal ist der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin.
(2) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mühltal (§ 16) statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer persönlich geeignet ist, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen.9
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen (§ 12 HBKG).
(5) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Mühltal ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mühltal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, der Wehrführer/die Wehrführerin und der Wehrführerausschuss zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin hat den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/ der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/einer stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Mühltal ernannt.
Satz 4 gilt für die Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin entsprechend.
(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin und sein/ihr Stellvertreter/seine/ ihre Stellvertreterin durch den Gemeindevorstand zu verabschieden. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.10
(8) Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin.
Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr angehört, die erforderlichen Lehrgänge besucht hat und das 18. Lebensjahr vollendet hat.11 Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin erfolgt in einer Hauptversammlung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr (§ 15). Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen (§ 12 HBKG).
(7) Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Absatz 8 gilt entsprechend.
(8) Für den Wehrführer/die Wehrführerin und dessen/deren Stellvertreter / dessen/deren Stellvertreterin gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
(9) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin und der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/ die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin sollen aus verschiedenen Ortsteilfeuerwehren sein.
(10) Kommt binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle eine Wahl einer Gemeindebrandinspektorin oder eines Gemeindebrandinspektors oder einer Wehrführerin oder eines Wehrführers nicht zustande, so hat der Gemeindevorstand im Benehmen mit der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor unverzüglich eine Gemeindebrandinspektorin oder einen Gemeindebrandinspektor oder eine Wehrführerin oder einen Wehrführer zu bestellen.
Satz 1 gilt für die jeweiligen Stellvertreter entsprechend.
(11) Die Amtszeit beginnt am 1. Mai. Sie endet nach 5 Jahren am 30. April. Fand eine unterjährige Ernennung statt, verkürzt sich die Wahlzeit entsprechend. Die regulären Wahlen sollen spätestens zwei Monate vor Beginn der Amtszeit erfolgt sein.12
§ 13 Feuerwehrausschüsse
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/der Wehrführerin bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mühltal je ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer/der Wehrführerin als Vorsitzender/ Vorsitzende, dem stellvertretenden Wehrführer/der stellvertretenden Wehrführerin sowie aus fünf Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter/einer Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung und des Vertreters/der Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung erfolgt in einer Hauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.
(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses mindestens 2-mal jährlich ein. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Sitzung sind den Ausschussmitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekannt zugeben.
(5) Der/Die Vorsitzende hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(6) Die Sitzungen des Feuerwehrausschuss sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen gleichzeitig mit den Feuerwehrausschussmitgliedern bekannt zugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(7) Wechselt ein Feuerwehrausschussmitglied von der Einsatzabteilung in die Alters- und Ehrenabteilung, endet seine Amtszeit mit der nächsten Hauptversammlung.
§ 14 Wehrführerausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor/ der Gemeindebrandinspektorin - als Vorsitzende/r -, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin - als stellvertretender/stellvertretende Vorsitzende/r -, den Wehrführern/den Wehrführerinnen, und deren Stellvertretern/innen sowie dem Gemeindejugendfeuerwehrwart/der Gemeindejugendfeuerwehrwartin sowie einem nicht stimmberechtigten Vertreter des Gemeindevorstandes besteht. Der Wehrführerausschuss kann einen nicht stimmberechtigten Schriftführer bestellen.
(2) Der Wehrführerausschuss hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Mühltal zu koordinieren.
(3) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Sitzung sollen den Ausschussmitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekannt gegeben werden.
(4) Er/Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Feuerwehr oder andere Personen zu den Sitzungen einladen.
(7) Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.
(8) Der Wehrführerausschuss kann eine Geschäftsordnung verabschieden.
§ 15 Hauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers/der Wehrführerin findet jährlich mindestens eine Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) der jeweiligen Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Mühltal statt.
(2) Die Hauptversammlung wird vom Wehrführer/von der Wehrführerin einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Hauptversammlung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der jeweiligen Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in einer Hauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und– mit Ausnahme der Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin und seines/ihrer Stellvertreters / seiner/ihrer Stellvertreterin - der Alters- und Ehrenabteilung. Der § 13 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist nach satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig.13
(6) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Hauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
(7) Anträge zur Hauptversammlung müssen drei Tage vor der Versammlung beim Wehrführer/ bei der Wehrführerin schriftlich eingegangen sein.
(8) Für weitere Hauptversammlungen gelten die Absätze 2- 7 entsprechend.
§ 16 Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Gemeindevorstandes findet jährlich mindestens eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsteilwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Mühltal statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindevorstand einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.
(3) Anträge zur gemeinsamen Hauptversammlung müssen drei Tage vor der Versammlung beim Gemeindebrandinspektor/ bei der Gemeindebrandinspektorin schriftlich eingegangen sein.
(4) § 15 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
(5) Für weitere gemeinsame Hauptversammlungen gelten die Absätze 2 - 4 entsprechend.
§ 17 Wahlen des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin, des stellvertretender Gemeindebrandinspektors/ der stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, des Wehrführers/ der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/ der stellvertretenden Wehrführerin und der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/ einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin, sein/ihr Stellvertreter / seine/ihre Stellvertreterin, der Wehrführer/die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerinnen, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses und der Vertreter/die Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Wahlen der Mitglieder des Feuerwehrausschusses und der Vertreter/die Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors/ der Gemeindebrandinspektorin, seines/ihres Stellvertreters / seiner/ihrer Stellvertreterin, der Wehrführer/innen und der stellvertretenden Wehrführer/innen ist innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben.
§ 18 Feuerwehrvereinigungen
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen.
(2) Die Gemeinde wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.
§ 19 Übergangsvorschriften
(1) Die geänderten Regelungen über die Zahl der Mitglieder der Feuerwehrausschüsse treten erst bei Neuwahlen zu diesen Ausschüssen in Kraft. Überzählige Beisitzerstellen werden beim vorzeitigen Ausscheiden eines Beisitzers/einer Beisitzerin nicht mehr besetzt.
(2) Neu durchzuführende Wahlen müssen in der ersten Hauptversammlung bzw. gemeinsamen Hauptversammlung im Jahr 2001 erfolgen.
(3) Die geänderten Regelungen über die Wahl des Gemeindejugendfeuerwehrwartes/der Gemeindejugendfeuerwehrwartin und der Jugendfeuerwehrwarte/der Jugendfeuerwehrwartinnen treten erst bei Neuwahlen zu diesen Ämtern in Kraft.
§ 20 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Mühltal in der Fassungom 27. September 1988 außer Kraft.
Mühltal, 21.06.2000
Der Gemeindevorstand
gez.:
____________________________
(Runtsch, Bürgermeister)
1 § 3 Abs.1 Ziff.4 ergänzt durch GVE- Beschluss vom 12.05.2009 mit Wirkung vom 01.07.2009
2 § 5 Abs. 2 Satz 3 ersetzt durch GVE-Beschluss vom 12.05.2009 mit Wirkung vom 01.07.2009
3 § 6 Abs. 1 Buchstabe a) ersetzt durch GVE-Beschluss vom 12.05.2009 mit Wirkung vom 01.07.2009
4 Abs. 4 geändert durch GVE-Beschluss vom 13. Oktober 2015
5 § 10 Abs. 4 geändert durch GVE- Beschluss vom 06.02.2001
6 § 10 Abs. 7 geändert durch GVE- Beschluss vom 06.02.2001
7 § 10 a wurde ergänzt durch GVE-Beschluss vom 12.05.2009 mit Wirkung vom 01.07.2009
8 § 12 Abs. 12 neu eingefügt durch GVE- Beschluss vom 23. April 2002
9 § 12 Abs. 4 Satz 1 geändert durch GVE-Beschluss vom 13. Oktober 2015
10 § 12 Abs. 7 geändert durch GVE-Beschluss vom 13. Oktober 2015
11 § 12 Abs. 8 Satz 3 geändert durch GVE-Beschluss vom 14. Oktober 2015
12 § 12 wird um Abs. 13 ergänzt durch GVE-Beschluss vom 12.05.2009 mit Wirkung vom 01.07.2009
13 § 15 Abs. 5 geändert durch GVE-Beschluss vom 14. Dezember 2010 mit Wirkung vom 1. Januar 2011