Förderung der privaten Betreuung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr | Gemeinde Mühltal

Förderung der privaten Betreuung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr

Förderung der privaten Betreuung von Kindern ab dem vollendeten 3. Lebensjahr

Richtlinie der Gemeinde Mühltal

zur Förderung der privaten Betreuung von Kindern

ab dem vollendeten 3. Lebensjahr

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal hat in ihrer Sitzung am 31.05.2022 folgende Richtlinie zur Förderung der privaten Betreuung zur Überbrückung der Wartezeiten bis zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII beschlossen:

 

 

§ 1 Ziele

Mit dieser Richtlinie möchte die Gemeinde Mühltal Erziehungsberechtigte fördern, die ihre Kinder nach der Vollendung des 3. Lebensjahres betreuen oder privat oder vorübergehend in einer U3-Tageseinrichtung betreuen lassen, obgleich ein Rechtsanspruch für einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung für Kinder gegenüber der Gemeinde Mühltal besteht, der nicht durch   die Gemeinde Mühltal erfüllt werden kann.

Diese Richtlinie versteht sich als Ergänzung von Förderprogrammen, die der Landkreis Darmstadt-Die- burg und das Land Hessen aufgelegt haben.

 

§ 2 Empfänger von Leistungen

Empfänger von Leistungen nach dieser Richtlinie können nur Erziehungsberechtigte sein, die ihre Hauptwohnung (i.S. des Melderechts) in der Gemeinde Mühltal haben und die einen Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII aufweisen, der nicht durch die Gemeinde Mühltal verwirklicht werden kann.

 

§ 3 Gegenstand und Umfang der Förderung

  1. Gegenstand dieser Fördermaßnahme ist ein Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung an Erziehungsberechtigte, deren Kinder das 3. Lebensjahr vollendet haben und von ihren Erziehungsberechtigten oder privat oder vorübergehend in einer U3-Tageseinrichtung betreut werden. Dieser Zuschuss wird zur Überbrückung von Wartezeiten bis zur Zuteilung eines Platzangebotes in einer Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Mühltal gewährt.
  2. Erziehungsberechtigte erhalten auf Antrag und bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen einen monatlichen Zuschuss von jeweils 1/12 des geltenden Zuweisungsbetrags nach § 32c 1. Satz HKJGB je vollständigen Wartemonat.

 

§ 4 Fördervoraussetzungen

  1. Zuschüsse werden nur für Kinder bezahlt, die ihre Hauptwohnung (i.S. des Melderechts) in der Gemeinde Mühltal haben und für die eine Erklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt, dass sie nicht in einer Tageseinrichtung für Kinder außerhalb der Gemeinde Mühltal die Freistellung von Kostenbeiträgen für 6 Stunden in Anspruch nehmen.
  2. Förderberechtigt sind nur Erziehungsberechtigte, deren Kinder über das Portal WebKITA der Gemeinde Mühltal angemeldet sind und bei der Platzvergabe noch nicht berücksichtigt werden konnten. Dieser Zuschuss wird zur Überbrückung von Wartezeiten bis zum angebotenen Datum der Aufnahme in einer Ü3-Tageseinrichtung für Kinder in der Gemeinde Mühltal gewährt.
  3. Voraussetzung für die Gewährung der Zuschüsse sind die jährlichen Zuweisungen des Landes Hessen gegenüber der Gemeinde Mühltal für die Freistellung von Kostenbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Die erhaltenen Zuweisungen werden für die Zuschüsse dieser Richtlinie eingesetzt.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht.
  5. Der Zuschuss wird ab dem Beginn des laufenden Kindergartenjahres gezahlt.
  6. Der gesetzliche Anspruch eines Betreuungsplatzes gegenüber der Gemeinde Mühltal gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII und die damit verbundenen Rechte der betroffenen Eltern bleiben von dieser Richt- linie und von der o. g. Zuschusszahlung unberührt.

 

§ 5 Antragsverfahren

  1. Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind jeweils bis spätestens einen Monat nach Betreu- ungsbeginn durch eine Tageseinrichtung bei der Gemeinde Mühltal zu stellen. 
  2. Der Antrag ist Teil dieser Richtlinie. Ein entsprechender Antragsvordruck wird durch die Gemeinde Mühltal bereitgestellt.
  3. Die Gemeinde prüft die Anträge und erstellt einen Bewilligungsbescheid.
  4. Beim Entfallen der Voraussetzungen für die Bewilligung des Zuschusses ist dies der Gemeinde Mühltal unverzüglich mitzuteilen.
  5. Die Förderung wird versagt, wenn ein Betreuungsangebot durch die Gemeinde Mühltal von Seiten des Antragstellers abgelehnt oder eine Betreuung über ein Angebot der Tagespflege bereits in Anspruch genommen wird. Für Kinder in der Kindertagespflege besteht eine analoge Förderung nach § 3a der Kostenbeitragssatzung (1. Änderung).
  6. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt vierteljährlich rückwirkend jeweils zum 30.03., 30.06., 30.09. und 30.12 eines Jahres. Über die Abweichungen von dieser Regel entscheidet der Gemein- devorstand im Einzelfall.
  7. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung hat die Rückzahlung bereits gezahlter Zuschüsse zur Folge.

 

§ 6 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt rückwirkend am 01.08.2021 in Kraft.

Im Kindergartenjahr 2021/2022 können die Anträge nach § 5 Satz 1 auch nachträglich gestellt werden.

 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

 

Mühltal, den 31.05.2022

gez. Muth

 

W. Muth

(Bürgermeister)