Förderung von Photovoltaik-Anlagen (PV) | Gemeinde Mühltal

Förderung von Photovoltaik-Anlagen (PV)

Förderung von Photovoltaik-Anlagen (PV)

 Stand: Jamuar 2023                                         AZ.:6.8.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal hat in ihrer Sitzung am 13.12.2022 folgende

 

Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen (PV)
der Gemeinde Mühltal

 

beschlossen:

Präambel

Die Transformation von aus fossilen Rohstoffen (Kohle, Gas und Öl) erzeugten Energien zu regenerativ erzeugten zu bewältigen, ist eine große Aufgabe. Eine wesentliche Rolle spielen dabei die Bürgerinnen und Bürger, da sie ihre Dächer nutzen können um Photovoltaik-Anlagen zu installieren.

Mühltal unterstützt als Klima-Kommune aktiv den Ausbau der erneuerbaren Energien.

Mit der Freigabe von steckerfertigen Mini-PV-Anlagen (auch Balkonmodule genannt) haben nun auch Eigentümer und Mieter die Möglichkeit, Strom bis zu einer Leistung von 600 Watt in das Leitungsnetz des Haushalts einzuspeisen, um ihn dort möglichst direkt zu verbrauchen.

Durch die Förderung von Dach- bzw. Fassaden-Photovoltaik-Anlagen (Dach-PV-Anlagen) und Mini-Photovoltaik-Anlagen (Mini-PV-Anlagen, „Balkonmodule“) wird daneben ein Anreiz geschaffen, vorhandene Flächen möglichst weitgehend für solare Stromerzeugung auszunutzen.

Auch wird für grundsätzlich interessierte Bürger eine Kompensation für die in 2022 weiter sinkende Vergütung für eingespeisten Strom entsprechend des EEG geschaffen.

1. Allgemeines

Die Fördermittel aus dem „Förderprogramm Photovoltaik-Anlagen“ dürfen nur für Maßnahmen im Gebiet der Gemeinde Mühltal genutzt werden.

Über die Bewilligung wird aufgrund der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge entschieden. Die Gemeinde Mühltal behält sich das Recht vor, die fertiggestellte Anlage vor Ort zu besichtigen.

Die durch Zuschüsse abgedeckten Kosten dürfen weder direkt noch indirekt auf Mieter umgelegt werden.

Die Förderung darf die Anschaffungskosten nicht übersteigen.

Die Fördermittel werden als freiwillige Leistungen der Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gewährt. Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Anspruch.

2. Gegenstand der Förderung

a. Mini-PV-Anlagen

Mini-PV-Anlagen sind steckerfertigen Mini-Solar-Gerätes für die Eigennutzung mit einer Einspeiseleistung von bis zu 600 Watt.

Gefördert wird einmalig je Haushalt die Neuanschaffung einer Mini-PV-Analge einschließlich dazu erforderlicher Leistungen.

Die Förderung beträgt 100 EUR bei 300 Watt Nennleistung und 200 EUR bei 600 Watt Nennleistung.

b. Dach-PV-Anlagen

Dach-PV-Anlagen sind Aufdach-, Indach- und Fassaden-Photovoltaik-Anlagen.

Gefördert wird einmalig je Haushalt die Neuanschaffung einer Dach-PV-Anlagen für Eigenverbrauch und Vergütung nach EEG.

Die Förderhöhe beträgt 150 EUR pro Kilowatt-Peak (kWp) installierter Leistung. Pro Haushalt bzw. Antragsberechtigte werden maximal 1.500 EUR gefördert.

c. Förderfähige Anlagetypen

Im Rahmen des Förderprogramms Photovoltaik wird die Neubeschaffung von Photovoltaikanlagen gefördert, welche folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Komponenten müssen neu und marktreif sein.
  • Die Komponenten müssen den einschlägigen nationalen und internationalen Normen entsprechen und ausschließlich im Netzparallelbetrieb (die PV-Anlage ist an das öffentliche Stromnetz angeschlossen) eingesetzt werden.

Nicht förderfähig sind:

  • Mit der Beschaffung verbundene Nebenkosten wie Transportkosten und Finanzierungskosten, gebrauchte Anlagenkomponenten, Umbauten, Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen, Eigenleistungen.
  • Anlagen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert werden müssen (Festsetzungen im Bebauungsplan o.ä.).
  • Anlagen, die schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen wurden.

3.  Fristen

Nach Bewilligung zur Förderung muss die PV-Anlage innerhalb von 6 Monaten installiert und in Betrieb genommen werden, andernfalls erlischt die Bewilligung.

 

4. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind natürliche Personen (Eigentümer, Mieter) sowie Vereine, kleine und mittlere Unternehmen und freiberuflich Tätige mit Sitz in der Gemeinde Mühltal. Der Installationsort der Anlage muss ebenfalls im Gebiet der Gemeinde Mühltal liegen.

Nach Bewilligung des Antrags und nach erfolgter Installation der förderfähigen Anlage kann der Verwendungsnachweis eingereicht werden und die Auszahlung erfolgen.

 

5. Verwendungsnachweis

Mit dem Verwendungsnachweis müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Kaufbelege bzw. Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der Gesamtkosten und der tatsächlich installierten Leistung (W bzw. kWp)
  • Angaben zur Dachausrichtung und Dachneigung
  • Foto vor und nach der Installation der Anlage mit Ortsangabe
  • Einverständniserklärung des Hauseigentümers / der Hauseigentümerin, falls nicht Identisch mit dem Antragstellenden
  • Nachweis der Anmeldung bei e-netz Südhessen AG (Erstschreiben)
  • Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
  • Einwilligung zur Datenverarbeitung

 

6.  Nutzungsdauer

Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der Antragsteller gegenüber der Gemeinde Mühltal, den Fördergegenstand über eine festgelegte Nutzungsdauer im Gebiet der Gemeinde Mühltal zu nutzen. Die Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des Förderbetrages:

  • Haltedauer von Dach-PV-Anlagen: 10 Jahre
  • Haltedauer von Mini-PV-Anlagen: 5 Jahre

 

7. Rechtsanspruch & Rückforderung

Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Mühltal. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Sofern diese aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Mit der Förderung wird durch die Kommune keine Verantwortung für die technische und bauliche Richtigkeit der Anlage und für Schäden durch deren Betrieb übernommen. Die Gemeinde behält sich die Rückforderung der Fördermittel bei Verletzung der Richtlinie durch den Antragsteller (z.B. Verletzung der Nutzungsdauer) vor.

 

8. Mitteilungspflichten (Weiterveräußerung, Rückzahlung)

a. Der Weiterverkauf einer geförderten PV-Anlage ist frühestens nach der festgelegten Nutzungsdauer förderunschädlich zulässig.
b. Die Person, die die Fördermittel empfängt ist dazu verpflichtet, der Gemeinde einen vorzeitigen Verkauf (vor Ablauf der Nutzungsdauer) im Sinne dieser Regelung zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen.
c. Im Falle von Vermietung, Verkauf oder Funktionslosigkeit innerhalb der festgelegten Nutzungsdauer ist die Person, die die Fördermittel empfängt dazu verpflichtet, dies der Gemeinde mitzuteilen. Die Förderung ist anteilig zurückzuzahlen.
d. Bei Nichteinhaltung der Mitteilungspflichten erfolgt eine Rückforderung der gewährten Fördermittel.

 

9. Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse

Information zum Datenschutz bei Erhebung von Daten (gemäß Art. 13 DS-GVO):

Anwendungsbereich: Diese Richtlinie.

Die Gemeinde hat gesetzlich definierte Aufträge, beispielsweise die Ausführung der Richtlinie „Förderung Photovoltaikanlagen“. Um diese Aufgaben zu erfüllen, verarbeiten wir verschiedenste Daten. Diese Angaben werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben basierend auf Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS-GVO i. V. mit § 3 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) i. V. mit der Richtlinie „Förderung Photovoltaikanlagen“ der Gemeinde Mühltal zum Zwecke der Bearbeitung eines Antrages erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt.

Ihre Daten werden zwecks Auszahlung der Förderung an die Finanzverwaltung innerhalb der Gemeindeverwaltung weitergeleitet. Eine Speicherung, Verwendung oder Weitergabe für andere Zwecke findet nicht statt.

Grundsätzlich werden personenbezogene Daten für die Dauer von 3 Jahren nach Ende der Nutzungsdauer vorgehalten. Danach werden Ihre Daten gelöscht.

 

10. Inkrafttreten und Befristung

Die Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft und gilt solange, bis die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aufgebraucht sind.

Die Richtlinie wird hiermit ausgefertigt:

 

Mühltal, den 02.01.2023                           Der Gemeindevorstand

 

 

                                                                                   gez. Muth

                                                                       _______________________

                                                                                   W. Muth

Bürgermeister